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BGH Beschluss vom 30.06.2005 – 5 StR 342/04

5. Strafsenat

5 StR 342/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 30. Juni 2005 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2005

beschlossen:

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden

nach Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 EU i.V.m. § 1 Abs. 2 des

deutschen EuGH-Gesetzes folgende Fragen in bezug auf die

Auslegung des Art. 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen

unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des

Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwi-

schen den Regierungen der Staaten der Benelux-

Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der

französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau

der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000,

L 239, S. 19) – nachfolgend: SDÜ – zur Vorabentscheidung

vorgelegt:

1. Bezieht sich die strafrechtliche Verfolgung auf „dieselbe

Tat“ im Sinne von Art. 54 SDÜ, wenn ein Angeklagter

wegen der Einfuhr geschmuggelten ausländischen Ta-

baks nach Italien und des dortigen Besitzes sowie wegen

des Unterlassens der Zahlung der Grenzabgabe für den

Tabak bei der Einfuhr durch ein italienisches Gericht ver-

urteilt worden ist und danach durch ein deutsches Gericht

im Hinblick auf die zeitlich zuvor erfolgte Übernahme der

nämlichen Ware in Griechenland wegen Hehlerei an den

(formal) griechischen Einfuhrabgaben, welche bei der zu-

vor von Dritten bewirkten Einfuhr entstanden sind, verur-

teilt wird, sofern der Angeklagte von Anfang an vorhatte,

die Ware nach Übernahme in Griechenland über Italien

nach Großbritannien zu transportieren?

2. Ist eine Sanktion im Sinne von Art. 54 SDÜ „bereits voll-

streckt“ oder wird eine Sanktion „gerade vollstreckt“,

a) wenn der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verur-

teilt wurde, deren Vollstreckung nach dem Recht des

Urteilsstaates zur Bewährung ausgesetzt worden ist;

b) wenn der Angeklagte kurzfristig in Polizei- und/oder

Untersuchungshaft genommen worden ist und dieser

Freiheitsentzug nach dem Recht des Urteilsstaates

auf eine spätere Vollstreckung der Haftstrafe anzu-

rechnen wäre?

3. Beeinflußt es die Auslegung des Begriffs der Vollstre-

ckung im Sinne des Art. 54 SDÜ,

a) daß es der (Erst-)Urteilsstaat mit der innerstaatlichen

Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom

13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und

die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten

(ABl. L 190 v. 18. Juli 2002) in der Hand hat, sein

nach innerstaatlichem Recht rechtskräftiges Urteil je-

derzeit einer Vollstreckung zuzuführen;

b) daß einem Rechtshilfeersuchen des Urteilsstaates zur

Auslieferung des Verurteilten oder zur Vollstreckung

des Urteils im Inland deshalb nicht ohne weiteres Fol-

ge zu leisten wäre, weil das Urteil in Abwesenheit er-

ging?

G r ü n d e

I.

Das Landgericht Augsburg hatte den Angeklagten K wegen

gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fah-

ren ohne Fahrerlaubnis, davon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Steu-

erhinterziehung und in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Kennzeichen-

mißbrauch und – tatmehrheitlich – wegen Hehlerei, Steuerhinterziehung und

wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 99 Fällen unter Einbeziehung der Ein-

zelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 26. Janu-

ar 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten

verurteilt.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts Augsburg beförderte der

Angeklagte – im Auftrag anderweitig verfolgter Hinterleute – von Dritten nach

Griechenland eingeschmuggelte Zigaretten per Lkw von Griechenland über

Deutschland mit Ziel Großbritannien. Die Zigaretten waren dabei unter Tarn-

ladungen verborgen, ohne daß die Ware zuvor, zu diesem Zeitpunkt oder

später einer zollrechtlichen Behandlung zugeführt wurde. Das Landgericht

hat seinen Schuldfeststellungen jeweils die Hehlerei an den bei der illegalen

Einfuhr nach Griechenland dort entstandenen Einfuhrabgaben (strafbar nach

§ 374 der deutschen Abgabenordnung [AO]) sowie – in den Fällen, in denen

es zu einer späteren Einfuhr nach Deutschland kam – die Steuerhinterzie-

hung (strafbar nach § 370 Abs. 1 AO) bezüglich der bei der illegalen Einfuhr

nach Deutschland entstandenen deutschen Tabaksteuer zugrunde gelegt.

Daneben verdieselte der Angeklagte 17.000 l Heizöl, erwarb eine gestohlene

Lkw-Zugmaschine und fuhr in 99 Fällen mit seinem Lkw Touren durch Euro-

pa, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein.

2. Aus dem Gesamtverfahren hat der Senat mit Beschluß vom 22. Ju-

li 2004 (5 StR 241/04) das vorliegende Verfahren abgetrennt und gemäß

§ 154a Abs. 1 und Abs. 2 der deutschen Strafprozeßordnung (StPO) auf die

zwei Vorwürfe der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in Tateinheit mit Kenn-

zeichenmißbrauch beschränkt. Das übrige von der Abtrennung nicht betrof-

fene Verfahren ist nach einer Umstellung und Beschränkung des Schuld-

spruchs und einer Aufhebung im Gesamtstrafausspruch durch den Senat mit

Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten

durch das Landgericht Augsburg nunmehr durch Beschluß des Senats vom

16. Juni 2005 (5 StR 123/05) rechtskräftig abgeschlossen.

a) Dem vorliegenden Verfahren liegt nach den Feststellungen des

Landgerichts Augsburg und der vom Senat im Wege der Rechtshilfe, na-

mentlich über Eurojust, weiter eingeholten Erkenntnisse folgender Sachver-

halt zugrunde:

aa) Einige Tage vor dem 3. Mai 1999 übernahm der Angeklagte in

Elefsina, Griechenland, 34.500 Stangen geschmuggelte Zigaretten der Mar-

ke Regal, welche er auf einem Lkw mit Anhänger mit den nicht für diese

Fahrzeuge ausgegebenen Kennzeichen MN – ET 979 und R – M 3547

transportierte. Als Tarnladung wurden Kirschen verwendet. Dieser Transport

wurde am 3. Mai 1999 von Beamten der italienischen Guardia di Finanza in

der Nähe von Bassano del Grappa aufgegriffen. Der Angeklagte befand sich

kurze Zeit in italienischer Polizei- und/oder Untersuchungshaft.

Dieses Geschehen zog eine Anklage vor dem Tribunale di Bassano

del Grappa nach sich, welches den Angeklagten – in Abwesenheit – mit Ur-

teil vom 22. März 2000 aber aus subjektiven Gründen freisprach. Auf die Be-

rufung der Staatsanwaltschaft hob die Corte d’Appello di Venezia mit Urteil

vom 22. Februar 2001 den Freispruch auf und verurteilte den Angeklagten

– wiederum in Abwesenheit – „wegen der beiden ihm angelasteten Straftaten

... zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten bei doppeltem

gesetzlichen Vorteil ...“. Aus einem Vermerk der Procura della Repubblica

presso il Tribunale di Venezia vom 18. Juni 2002 ergibt sich, daß die Voll-

streckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde („... Pena sospesa

– non menzione“). Den dortigen Schuldfeststellungen liegen eine Straftat der

Einfuhr und des Besitzes von 6.900 kg geschmuggelten ausländischen Ta-

baks nach dem Gesetz vom 18. Januar 1994, Nr. 50, und eine Straftat der

Unterlassung der Zahlung der Grenzabgabe für denselben Tabak nach der

Verordnung des Präsidenten der Republik vom 23. Januar 1973, Nr. 43,

zugrunde. Welche Einfuhrabgaben genau von dem Urteil erfaßt sind, insbe-

sondere ob etwa auch eine Zollhinterziehung ausgeurteilt wurde, hat der Se-

nat trotz mehrfacher Klärungsversuche nicht sicher ermitteln können. Das

Urteil ist nach italienischem Recht spätestens seit dem 8. März 2001 rechts-

kräftig.

In Kenntnis dieser italienischen Entscheidung verurteilte das Landge-

richt Augsburg den Angeklagten zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr

und zehn Monaten. Seinen Schuldfeststellungen hat das Landgericht dabei

die Hehlerei an den bei der illegalen Einfuhr nach Griechenland dort entstan-

denen Einfuhrabgaben (Zoll-Euro, griechische Einfuhrumsatzsteuer und grie-

chische Tabaksteuer) in Höhe von rund € 680.000,00 zugrun de gelegt.

bb) Einige Tage vor dem 12. April 2000 übernahm der Angeklagte in

Aspropyrgos, Griechenland, 14.927 Stangen geschmuggelte Zigaretten der

Marke Superkings, welche er auf einem Lkw mit Anhänger mit den nicht für

diese Fahrzeuge ausgegebenen Kennzeichen RS 82 TBL und DAL – KM 41

transportierte. Als Tarnladung wurden Kartoffelchips verwendet. Bei diesem

Transport wurde der Angeklagte am 13. April 2000 von der Guardia di Finan-

za in Ancona festgenommen. Wiederum befand sich der Angeklagte kurze

Zeit in italienischer Polizei- und/oder Untersuchungshaft.

Wegen dieses Geschehens verurteilte der Tribunale di Ancona den

Angeklagten mit Urteil vom 25. Januar 2001 – erneut in Abwesenheit und

unter Bezugnahme auf dieselben Rechtsvorschriften des italienischen

Rechts – zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (ohne Strafaussetzung zur

Bewährung). Welche Einfuhrabgaben genau von diesem Urteil erfaßt sind,

insbesondere ob etwa auch eine Zollhinterziehung ausgeurteilt wurde, hat

der Senat trotz mehrfacher Klärungsversuche auch hier nicht sicher ermitteln

können. Dieses Urteil ist nach italienischem Recht seit dem 16. Oktober 2001

rechtskräftig.

Ebenfalls in Kenntnis dieser italienischen Entscheidung verurteilte das

Landgericht Augsburg den Angeklagten zu einer Einzelfreiheitsstrafe von

einem Jahr. Seinen Schuldfeststellungen hat das Landgericht dabei die Heh-

lerei an den bei der illegalen Einfuhr nach Griechenland dort entstandenen

Einfuhrabgaben (Zoll-Euro, griechische Einfuhrumsatzsteuer und griechische

Tabaksteuer) in Höhe von rund € 295.000,00 zugrunde ge legt.

b) Das Landgericht Augsburg hat ein Verfahrenshindernis nach Art. 54

SDÜ mit Blick auf die beiden Verurteilungen in Italien trotz der Tatsache, daß

es sich jeweils um denselben Zigarettentransport gehandelt hat, abgelehnt

und dazu ausgeführt, daß die in Italien verhängten Strafen noch nicht voll-

streckt seien.

II.

Im Rahmen des noch anhängigen Revisionsverfahrens ist zu prüfen,

ob sich – entgegen der Auffassung des Landgerichts Augsburg – aus den

Verurteilungen in Italien Verfahrenshindernisse, namentlich ein Strafklage-

verbrauch gemäß Art. 54 SDÜ, im Hinblick auf das deutsche Strafverfahren

ergeben könnten, die hier eine Einstellung des Verfahrens gebieten würden.

Dazu hält der Senat, der nach § 1 Abs. 2 des deutschen EuGH-

Gesetzes als letztinstanzliches Gericht in Zweifelsfragen zur Vorlage nach

Art. 35 EU verpflichtet ist, die Beantwortung der Vorlagefragen für erforder-

lich. Er legt diese deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf-

ten (nachfolgend: Gerichtshof) vor.

Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Der Gerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 11. Februar 2003 in

den verbundenen Rechtssachen C-187/01 (Gözütok) und C-385/01 (Brügge)

zwar zum Begriff der „strafrechtlichen Aburteilung“ in Art. 54 SDÜ geäußert,

eine ausdrückliche Entscheidung des Gerichtshofs zum Begriff „derselben

Tat“ im Sinne von Art. 54 SDÜ liegt – soweit für den Senat ersichtlich – je-

doch noch nicht vor.

Allerdings ergibt sich aus den Schlußanträgen des Generalanwalts

Ruiz-Jarabo Colomer in jener Rechtssache, daß er für einen Strafklage-

verbrauch im Sinne von Art. 54 SDÜ eine Identität in drei Punkten für

erforderlich hält. Hiernach müßten derselbe Sachverhalt, ein einziger Täter

und ein einziges geschütztes Rechtsgut vorliegen. Damit orientiert sich der

Generalanwalt ersichtlich an der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des

Gerichts Erster Instanz zur Gemeinsamen Agrarpolitik (vgl. z.B. nur Urteil

des Gerichtshofs vom 18. November 1987 in der Rechtssache 137/85

[Maizena/BALM]) und zum Kartellrecht (vgl. z.B. nur Urteil des Gerichts

Erster Instanz vom 29. April 2004 in der Rechtssache T-236/01 [Tokai Car-

bon/Kommission]).

Zwingend erscheint diese Auslegung indes nicht. Die französische

Fassung („les mêmes faits“), die deutsche Fassung („dieselbe Tat“) und die

englische Fassung („same acts“) des Art. 54 SDÜ scheinen auf eine Interpre-

tation im Sinne eines historischen Vorgangs („idem factum“) hinzudeuten.

Denkbar erscheint freilich auch eine am strafrechtlichen Tatbestand orientier-

te Auslegung (im Sinne eines „idem crimen“). Ein solch streng formeller Tat-

begriff dürfte indes, namentlich mit Blick auf die sehr unterschiedliche Aus-

gestaltung der Straftatbestände in den Mitgliedstaaten, zu einer zu engen

Interpretation führen, welche in ihrer Konsequenz mit der von Art. 54 SDÜ

geschützten Freizügigkeit kaum zu vereinbaren wäre (vgl. insoweit auch die

Schlußanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in den verbunde-

nen Rechtssachen C-187/01 [Gözütok] und C-385/01 [Brügge], Rdn. 44 ff.).

Auch bei einer materiellen Interpretation des Tatbegriffs in Art. 54 SDÜ

eröffnen sich indes Auslegungsunklarheiten, die der dem Vorlageverfahren

zugrundeliegende Sachverhalt anschaulich verdeutlicht: Das Landgericht

Augsburg hat seinen Schuldfeststellungen die Übernahme der geschmuggel-

ten Zigaretten in Griechenland – und damit die Hehlerei an den bei der Ein-

fuhr nach Griechenland entstandenen Einfuhrabgaben – zugrundegelegt,

während die Gerichte in Venedig und Ancona auf den Einfuhrvorgang nach

Italien abgestellt haben. Bei natürlicher Betrachtungsweise könnte eine

durchgehende Lkw-Fahrt von Griechenland über Italien einen historischen

Vorgang darstellen, der für eine einheitliche Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ

spricht. Dem deutschen Strafvorwurf liegt indes die körperliche Übernahme

geschmuggelter, mit hohen Abgaben belasteter Zigaretten zugrunde, wäh-

rend der italienische Schuldvorwurf die Nichtgestellung oder Nichtanmeldung

der verborgenen Zigaretten und/oder die Nichtbezahlung der bei der Einfuhr

nach Italien entstandenen Einfuhrabgaben zum Gegenstand hat.

Danach betreffen die jeweiligen Strafverfahren wohl unterschiedliche

geschützte Rechtsgüter, nämlich einerseits die Verhinderung der Vertiefung

des durch die Zigarettenschmuggler entweder nach Art. 202 Abs. 1 oder

Art. 203 Abs. 1 Zollkodex verursachten (formell griechischen) Steuerscha-

dens durch den Hehler und andererseits die Einhaltung der steuerrechtlichen

Erklärungs- und Gestellungspflichten bei der Einfuhr nach Italien. Indes ist zu

bedenken, daß hinsichtlich des Zolls in Europa stets dieselbe und der Höhe

nach identische Abgabenart und hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer und

der nationalen Verbrauchsteuer jedenfalls teilharmonisierte Abgaben betrof-

fen sind, die letztlich zum Teil (Zoll und Einfuhrumsatzsteueranteil) dem Ge-

meinschaftshaushalt zufließen. Darüber hinaus können jedenfalls der Zoll

und die Einfuhrumsatzsteuer auch nur bei der erstmaligen Einfuhr in das

Zollgebiet entstehen, weil für eine erneute Zollschuldentstehung nach

Art. 202 Abs. 1 oder Art. 203 Abs. 1 Zollkodex nach der erstmaligen Entste-

hung bei der Einfuhr nach Griechenland grundsätzlich kein Raum mehr ist

(vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 1988 in der Rechtssache

252/87 [Kiwall] und Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 2002 in der Rechts-

sache C-371/99 [Liberexim]).

Letztlich schützen sowohl die Normen des deutschen Steuerstraf-

rechts als auch die angewendeten Normen des italienischen Rechts bei wei-

tergehender Betrachtungsweise das Steueraufkommen der Mitgliedstaaten

und das der Union. Dies wiederum könnte für eine extensive Auslegung des

Tatbegriffs sprechen und zeigt zugleich auf, welche Interdependenzen zwi-

schen den Abgrenzungsmerkmalen „derselbe Sachverhalt“ und „ein einziges

geschütztes Rechtsgut“ bestehen. Letztlich stellt sich die Frage, ob ein

Schmuggler auf seiner Fahrt von Griechenland nach Nordeuropa in jedem

passierten Mitgliedstaat wegen der bei jedem Grenzübertritt jeweils verwirk-

lichten Steuerstraftat in unterschiedlichen Strafverfahren bestraft werden

kann und die jeweils verhängten Strafen gegebenenfalls kumulativ zu verbü-

ßen hat oder ob die Aburteilung (nur) eines Teils dieser einheitlichen

Schmuggelfahrt in einem Mitgliedstaat zu einem gesamteuropäischen Straf-

klageverbrauch führen kann. Die Frage spitzt sich zu, wenn es etwa in meh-

reren Mitgliedstaaten zu einer Verurteilung wegen vollendeter Zollhinterzie-

hung kommen könnte, obwohl der Zollschuldentstehungstatbestand grund-

sätzlich nur ein Mal erfüllt sein kann.

2. Für den Fall, daß der Gerichtshof im letzteren Sinne erkennt, stellen

sich sodann weitere Fragen, welche die Auslegung des Begriffs der „Voll-

streckung“ im Sinne des Art. 54 SDÜ betreffen.

a) Im Hinblick auf die Verurteilung in Venedig ist zu fragen, ob die

nach italienischem Recht zur Bewährung ausgesetzte Vollstreckung der ge-

gen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe bereits einen Strafklage-

verbrauch auslöst.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 3. No-

vember 2000 (BGHSt 46, 187) bezüglich einer Vorverurteilung aus den Nie-

derlanden entschieden, daß auch eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe,

deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, Strafklageverbrauch

auslöse. Dies hat der Bundesgerichtshof vor allem damit begründet, daß bei

einer Bewährungsstrafe bis zum Erlaß der Strafe ein Widerruf der Bewäh-

rung und damit eine tatsächliche Vollstreckung der Strafe in Betracht komme.

Deshalb liege in der Bewährungsaufsicht durch das zuständige Gericht

zugleich eine „Vollstreckung“ im Sinne von Art. 54 SDÜ. Der Senat teilt

grundsätzlich die Auffassung des 2. Strafsenats, hält die Beantwortung der

Frage indes nicht für so zweifelsfrei, daß sie unter dem Gesichtspunkt der

„acte claire“-Doktrin bei der nunmehr gegebenen Möglichkeit der Vorlage

nach Art. 35 EU dem Gerichtshof nicht unterbreitet werden sollte.

b) Hinsichtlich beider Verurteilungen in Italien stellt sich im Zusam-

menhang mit dem Begriff der „Vollstreckung“ im Sinne von Art. 54 SDÜ fer-

ner folgende Frage: Nach den über Eurojust vermittelten Erkenntnissen des

Senats ist eine von dem Angeklagten bei seiner Ergreifung oder später erlit-

tene italienische Polizei- und/oder Untersuchungshaft auf die Vollstreckung

einer später in Italien verhängten Freiheitsstrafe anzurechnen. Eine korres-

pondierende Vorschrift hierzu findet sich in § 51 Abs. 1 des deutschen Straf-

gesetzbuchs (StGB). Nach § 51 Abs. 3 StGB ist auch eine im Ausland erlitte-

ne Freiheitsentziehung auf die Vollstreckung der deutschen Strafe anzurech-

nen.

Diese Anrechnungsvorschriften führen im Ergebnis zu einer vorweg-

genommenen „Teilvollstreckung“ der später verhängten Freiheitsstrafe. Vor

diesem Hintergrund ist zu fragen, ob der Begriff der „Vollstreckung“ in Art. 54

SDÜ auch eine durch eine Anrechnungsvorschrift bewirkte Teilvollstreckung

mitumfaßt, ob bereits eine ganz kurzfristige Teilvollstreckung genügt oder

wieweit eine solche Teilvollstreckung gegebenenfalls erfolgt sein muß, um

dieses Tatbestandselement des Art. 54 SDÜ zu erfüllen.

Daß jedenfalls eine vollständige Verbüßung der verhängten Freiheits-

strafe nicht erforderlich sein kann, ist offenkundig. So wie das deutsche Straf-

recht in § 57 StGB eine Aussetzung der Reststrafenvollstreckung als Regel-

fall kennt, existieren auch in anderen Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften,

welche zu einer Beendigung der Vollstreckung vor Ablauf der vollständigen

Verbüßungsdauer führen (vgl. beispielhaft nur § 46 des österreichischen

Strafgesetzbuchs). Es erscheint dem Senat zwingend, daß eine solche „Teil-

vollstreckung“ im Regelfall und unter den weiteren Voraussetzungen des

Art. 54 SDÜ zum gesamteuropäischen Strafklageverbrauch führen müßte.

Soweit es nach einer Teilvollstreckung zum Erlaß der Reststrafe kommt,

greift allerdings bereits Art. 54 SDÜ, 3. Variante ein, da die Strafe dann nach

dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann.

3. Schließlich stellt sich bei der Prüfung eines etwaigen Strafklage-

verbrauchs durch die Verurteilungen in Italien die Frage, ob und gegebenen-

falls welche Auswirkungen die Normen des Rahmenbeschlusses des Rates

vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabever-

fahren zwischen den Mitgliedstaaten (nachfolgend: RbEuHb) auf die Ausle-

gung des Art. 54 SDÜ haben.

a) Mit der Umsetzung des RbEuHb in das nationale Recht der Mit-

gliedstaaten hat die innergemeinschaftliche Rechtshilfe eine neue, deutlich

vereinfachte Grundlage erhalten. Grundsätzlich ist die Vollstreckung eines

ausländischen Strafurteils für den ersuchten Staat nunmehr verpflichtend

ausgestaltet, wobei die Rechtshilfe entweder durch Vollstreckung im ersuch-

ten Staat oder durch Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung im Urteils-

staat zu gewähren ist. Dem ersuchten Staat sind im Regelfall keine Möglich-

keiten eröffnet, die Rechtshilfe zu versagen. Dementsprechend hat es der

ersuchende Urteilsstaat weitestgehend allein in der Hand, die Durchsetzung

seines Vollstreckungstitels zu bewirken. Dies läßt es als nicht völlig ausge-

schlossen erscheinen, daß bereits die Existenz eines rechtskräftigen Strafur-

teils wegen der nunmehr latenten Gefahr einer jederzeitigen Vollstreckung in

jedem Mitgliedstaat zu einem gesamteuropäischen Strafklageverbrauch über

den strengen Wortlaut des Art. 54 SDÜ hinaus führen könnte. Ob es von Be-

lang ist, daß es vorliegend – soweit für den Senat erkennbar – nicht zu Be-

mühungen des Urteilsstaates zur Vollstreckung der Entscheidung des Ge-

richts in Ancona gekommen ist, erscheint höchst zweifelhaft.

b) In diesem Zusammenhang könnte indes die Tatsache, daß beide

italienische Verurteilungen in Abwesenheit des Angeklagten ergingen, von

Bedeutung sein.

Nach Art. 5 Nr. 1 des RbEuHb (umgesetzt durch § 83 Nr. 3 des deut-

schen IRG) kann für den Fall, daß der Verurteilte nicht persönlich vorgeladen

oder nicht auf andere Weise vom Termin und vom Ort der Verhandlung, die

zum Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden war, die Stattgabe

eines Auslieferungsersuchens zum Zwecke der Vollstreckung eines in Abwe-

senheit ergangenen Urteils vom ersuchten Staat davon abhängig gemacht

werden, daß dem Verurteilten im ersuchenden Staat ein „neues“ Gerichtsver-

fahren garantiert wird. Diese über die bloße Wiederaufnahme eines rechts-

kräftig abgeschlossenen Strafverfahrens wohl hinausgehende Möglichkeit

könnte bereits die Qualifizierung der italienischen Verurteilungen als „rechts-

kräftige Aburteilung“ im Sinne von Art. 54 SDÜ in Frage stellen, wenn für den

Begriff der Rechtskraft nicht allein auf die innerstaatlichen Bestimmungen

abzustellen wäre. Ansonsten bestünde die Gefahr, daß Taten, die mehrere

Mitgliedstaaten betreffen und die auch gegen die finanziellen Interessen der

Union gerichtet sind (vgl. Art. 280 Abs. 1 EG), faktisch ungesühnt bleiben

könnten, wenn einem mitgliedstaatlichen Abwesenheitsurteil eine den Straf-

klageverbrauch auslösende Wirkung zukäme, dieses Abwesenheitsurteil

aber – wie vorliegend jedenfalls im Fall der Verurteilung in Ancona – dauer-

haft nicht vollstreckt wird und der Urteilsstaat keine für den Senat erkennba-

ren Bemühungen unternimmt, eine ohnehin nur unter erschwerten Bedin-

gungen mögliche Vollstreckung seines Urteils herbeizuführen.

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