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BGH Beschluss vom 30.06.2005 – 5 StR 342/04
5. Strafsenat
5 StR 342/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 30. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2005
beschlossen:
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden
nach Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 EU i.V.m. § 1 Abs. 2 des
deutschen EuGH-Gesetzes folgende Fragen in bezug auf die
Auslegung des Art. 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen
unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwi-
schen den Regierungen der Staaten der Benelux-
Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der
französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau
der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000,
L 239, S. 19) – nachfolgend: SDÜ – zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Bezieht sich die strafrechtliche Verfolgung auf „dieselbe
Tat“ im Sinne von Art. 54 SDÜ, wenn ein Angeklagter
wegen der Einfuhr geschmuggelten ausländischen Ta-
baks nach Italien und des dortigen Besitzes sowie wegen
des Unterlassens der Zahlung der Grenzabgabe für den
Tabak bei der Einfuhr durch ein italienisches Gericht ver-
urteilt worden ist und danach durch ein deutsches Gericht
im Hinblick auf die zeitlich zuvor erfolgte Übernahme der
nämlichen Ware in Griechenland wegen Hehlerei an den
(formal) griechischen Einfuhrabgaben, welche bei der zu-
vor von Dritten bewirkten Einfuhr entstanden sind, verur-
teilt wird, sofern der Angeklagte von Anfang an vorhatte,
die Ware nach Übernahme in Griechenland über Italien
nach Großbritannien zu transportieren?
2. Ist eine Sanktion im Sinne von Art. 54 SDÜ „bereits voll-
streckt“ oder wird eine Sanktion „gerade vollstreckt“,
a) wenn der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verur-
teilt wurde, deren Vollstreckung nach dem Recht des
Urteilsstaates zur Bewährung ausgesetzt worden ist;
b) wenn der Angeklagte kurzfristig in Polizei- und/oder
Untersuchungshaft genommen worden ist und dieser
Freiheitsentzug nach dem Recht des Urteilsstaates
auf eine spätere Vollstreckung der Haftstrafe anzu-
rechnen wäre?
3. Beeinflußt es die Auslegung des Begriffs der Vollstre-
ckung im Sinne des Art. 54 SDÜ,
a) daß es der (Erst-)Urteilsstaat mit der innerstaatlichen
Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom
13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und
die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten
(ABl. L 190 v. 18. Juli 2002) in der Hand hat, sein
nach innerstaatlichem Recht rechtskräftiges Urteil je-
derzeit einer Vollstreckung zuzuführen;
b) daß einem Rechtshilfeersuchen des Urteilsstaates zur
Auslieferung des Verurteilten oder zur Vollstreckung
des Urteils im Inland deshalb nicht ohne weiteres Fol-
ge zu leisten wäre, weil das Urteil in Abwesenheit er-
ging?
G r ü n d e
I.
Das Landgericht Augsburg hatte den Angeklagten K wegen
gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fah-
ren ohne Fahrerlaubnis, davon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Steu-
erhinterziehung und in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Kennzeichen-
mißbrauch und – tatmehrheitlich – wegen Hehlerei, Steuerhinterziehung und
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 99 Fällen unter Einbeziehung der Ein-
zelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 26. Janu-
ar 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten
verurteilt.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts Augsburg beförderte der
Angeklagte – im Auftrag anderweitig verfolgter Hinterleute – von Dritten nach
Griechenland eingeschmuggelte Zigaretten per Lkw von Griechenland über
Deutschland mit Ziel Großbritannien. Die Zigaretten waren dabei unter Tarn-
ladungen verborgen, ohne daß die Ware zuvor, zu diesem Zeitpunkt oder
später einer zollrechtlichen Behandlung zugeführt wurde. Das Landgericht
hat seinen Schuldfeststellungen jeweils die Hehlerei an den bei der illegalen
Einfuhr nach Griechenland dort entstandenen Einfuhrabgaben (strafbar nach
§ 374 der deutschen Abgabenordnung [AO]) sowie – in den Fällen, in denen
es zu einer späteren Einfuhr nach Deutschland kam – die Steuerhinterzie-
hung (strafbar nach § 370 Abs. 1 AO) bezüglich der bei der illegalen Einfuhr
nach Deutschland entstandenen deutschen Tabaksteuer zugrunde gelegt.
Daneben verdieselte der Angeklagte 17.000 l Heizöl, erwarb eine gestohlene
Lkw-Zugmaschine und fuhr in 99 Fällen mit seinem Lkw Touren durch Euro-
pa, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein.
2. Aus dem Gesamtverfahren hat der Senat mit Beschluß vom 22. Ju-
li 2004 (5 StR 241/04) das vorliegende Verfahren abgetrennt und gemäß
§ 154a Abs. 1 und Abs. 2 der deutschen Strafprozeßordnung (StPO) auf die
zwei Vorwürfe der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in Tateinheit mit Kenn-
zeichenmißbrauch beschränkt. Das übrige von der Abtrennung nicht betrof-
fene Verfahren ist nach einer Umstellung und Beschränkung des Schuld-
spruchs und einer Aufhebung im Gesamtstrafausspruch durch den Senat mit
Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
durch das Landgericht Augsburg nunmehr durch Beschluß des Senats vom
16. Juni 2005 (5 StR 123/05) rechtskräftig abgeschlossen.
a) Dem vorliegenden Verfahren liegt nach den Feststellungen des
Landgerichts Augsburg und der vom Senat im Wege der Rechtshilfe, na-
mentlich über Eurojust, weiter eingeholten Erkenntnisse folgender Sachver-
halt zugrunde:
aa) Einige Tage vor dem 3. Mai 1999 übernahm der Angeklagte in
Elefsina, Griechenland, 34.500 Stangen geschmuggelte Zigaretten der Mar-
ke Regal, welche er auf einem Lkw mit Anhänger mit den nicht für diese
Fahrzeuge ausgegebenen Kennzeichen MN – ET 979 und R – M 3547
transportierte. Als Tarnladung wurden Kirschen verwendet. Dieser Transport
wurde am 3. Mai 1999 von Beamten der italienischen Guardia di Finanza in
der Nähe von Bassano del Grappa aufgegriffen. Der Angeklagte befand sich
kurze Zeit in italienischer Polizei- und/oder Untersuchungshaft.
Dieses Geschehen zog eine Anklage vor dem Tribunale di Bassano
del Grappa nach sich, welches den Angeklagten – in Abwesenheit – mit Ur-
teil vom 22. März 2000 aber aus subjektiven Gründen freisprach. Auf die Be-
rufung der Staatsanwaltschaft hob die Corte d’Appello di Venezia mit Urteil
vom 22. Februar 2001 den Freispruch auf und verurteilte den Angeklagten
– wiederum in Abwesenheit – „wegen der beiden ihm angelasteten Straftaten
... zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten bei doppeltem
gesetzlichen Vorteil ...“. Aus einem Vermerk der Procura della Repubblica
presso il Tribunale di Venezia vom 18. Juni 2002 ergibt sich, daß die Voll-
streckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde („... Pena sospesa
– non menzione“). Den dortigen Schuldfeststellungen liegen eine Straftat der
Einfuhr und des Besitzes von 6.900 kg geschmuggelten ausländischen Ta-
baks nach dem Gesetz vom 18. Januar 1994, Nr. 50, und eine Straftat der
Unterlassung der Zahlung der Grenzabgabe für denselben Tabak nach der
Verordnung des Präsidenten der Republik vom 23. Januar 1973, Nr. 43,
zugrunde. Welche Einfuhrabgaben genau von dem Urteil erfaßt sind, insbe-
sondere ob etwa auch eine Zollhinterziehung ausgeurteilt wurde, hat der Se-
nat trotz mehrfacher Klärungsversuche nicht sicher ermitteln können. Das
Urteil ist nach italienischem Recht spätestens seit dem 8. März 2001 rechts-
kräftig.
In Kenntnis dieser italienischen Entscheidung verurteilte das Landge-
richt Augsburg den Angeklagten zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr
und zehn Monaten. Seinen Schuldfeststellungen hat das Landgericht dabei
die Hehlerei an den bei der illegalen Einfuhr nach Griechenland dort entstan-
denen Einfuhrabgaben (Zoll-Euro, griechische Einfuhrumsatzsteuer und grie-
chische Tabaksteuer) in Höhe von rund € 680.000,00 zugrun de gelegt.
bb) Einige Tage vor dem 12. April 2000 übernahm der Angeklagte in
Aspropyrgos, Griechenland, 14.927 Stangen geschmuggelte Zigaretten der
Marke Superkings, welche er auf einem Lkw mit Anhänger mit den nicht für
diese Fahrzeuge ausgegebenen Kennzeichen RS 82 TBL und DAL – KM 41
transportierte. Als Tarnladung wurden Kartoffelchips verwendet. Bei diesem
Transport wurde der Angeklagte am 13. April 2000 von der Guardia di Finan-
za in Ancona festgenommen. Wiederum befand sich der Angeklagte kurze
Zeit in italienischer Polizei- und/oder Untersuchungshaft.
Wegen dieses Geschehens verurteilte der Tribunale di Ancona den
Angeklagten mit Urteil vom 25. Januar 2001 – erneut in Abwesenheit und
unter Bezugnahme auf dieselben Rechtsvorschriften des italienischen
Rechts – zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (ohne Strafaussetzung zur
Bewährung). Welche Einfuhrabgaben genau von diesem Urteil erfaßt sind,
insbesondere ob etwa auch eine Zollhinterziehung ausgeurteilt wurde, hat
der Senat trotz mehrfacher Klärungsversuche auch hier nicht sicher ermitteln
können. Dieses Urteil ist nach italienischem Recht seit dem 16. Oktober 2001
rechtskräftig.
Ebenfalls in Kenntnis dieser italienischen Entscheidung verurteilte das
Landgericht Augsburg den Angeklagten zu einer Einzelfreiheitsstrafe von
einem Jahr. Seinen Schuldfeststellungen hat das Landgericht dabei die Heh-
lerei an den bei der illegalen Einfuhr nach Griechenland dort entstandenen
Einfuhrabgaben (Zoll-Euro, griechische Einfuhrumsatzsteuer und griechische
Tabaksteuer) in Höhe von rund € 295.000,00 zugrunde ge legt.
b) Das Landgericht Augsburg hat ein Verfahrenshindernis nach Art. 54
SDÜ mit Blick auf die beiden Verurteilungen in Italien trotz der Tatsache, daß
es sich jeweils um denselben Zigarettentransport gehandelt hat, abgelehnt
und dazu ausgeführt, daß die in Italien verhängten Strafen noch nicht voll-
streckt seien.
II.
Im Rahmen des noch anhängigen Revisionsverfahrens ist zu prüfen,
ob sich – entgegen der Auffassung des Landgerichts Augsburg – aus den
Verurteilungen in Italien Verfahrenshindernisse, namentlich ein Strafklage-
verbrauch gemäß Art. 54 SDÜ, im Hinblick auf das deutsche Strafverfahren
ergeben könnten, die hier eine Einstellung des Verfahrens gebieten würden.
Dazu hält der Senat, der nach § 1 Abs. 2 des deutschen EuGH-
Gesetzes als letztinstanzliches Gericht in Zweifelsfragen zur Vorlage nach
Art. 35 EU verpflichtet ist, die Beantwortung der Vorlagefragen für erforder-
lich. Er legt diese deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf-
ten (nachfolgend: Gerichtshof) vor.
Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
1. Der Gerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 11. Februar 2003 in
den verbundenen Rechtssachen C-187/01 (Gözütok) und C-385/01 (Brügge)
zwar zum Begriff der „strafrechtlichen Aburteilung“ in Art. 54 SDÜ geäußert,
eine ausdrückliche Entscheidung des Gerichtshofs zum Begriff „derselben
Tat“ im Sinne von Art. 54 SDÜ liegt – soweit für den Senat ersichtlich – je-
doch noch nicht vor.
Allerdings ergibt sich aus den Schlußanträgen des Generalanwalts
Ruiz-Jarabo Colomer in jener Rechtssache, daß er für einen Strafklage-
verbrauch im Sinne von Art. 54 SDÜ eine Identität in drei Punkten für
erforderlich hält. Hiernach müßten derselbe Sachverhalt, ein einziger Täter
und ein einziges geschütztes Rechtsgut vorliegen. Damit orientiert sich der
Generalanwalt ersichtlich an der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des
Gerichts Erster Instanz zur Gemeinsamen Agrarpolitik (vgl. z.B. nur Urteil
des Gerichtshofs vom 18. November 1987 in der Rechtssache 137/85
[Maizena/BALM]) und zum Kartellrecht (vgl. z.B. nur Urteil des Gerichts
Erster Instanz vom 29. April 2004 in der Rechtssache T-236/01 [Tokai Car-
bon/Kommission]).
Zwingend erscheint diese Auslegung indes nicht. Die französische
Fassung („les mêmes faits“), die deutsche Fassung („dieselbe Tat“) und die
englische Fassung („same acts“) des Art. 54 SDÜ scheinen auf eine Interpre-
tation im Sinne eines historischen Vorgangs („idem factum“) hinzudeuten.
Denkbar erscheint freilich auch eine am strafrechtlichen Tatbestand orientier-
te Auslegung (im Sinne eines „idem crimen“). Ein solch streng formeller Tat-
begriff dürfte indes, namentlich mit Blick auf die sehr unterschiedliche Aus-
gestaltung der Straftatbestände in den Mitgliedstaaten, zu einer zu engen
Interpretation führen, welche in ihrer Konsequenz mit der von Art. 54 SDÜ
geschützten Freizügigkeit kaum zu vereinbaren wäre (vgl. insoweit auch die
Schlußanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in den verbunde-
nen Rechtssachen C-187/01 [Gözütok] und C-385/01 [Brügge], Rdn. 44 ff.).
Auch bei einer materiellen Interpretation des Tatbegriffs in Art. 54 SDÜ
eröffnen sich indes Auslegungsunklarheiten, die der dem Vorlageverfahren
zugrundeliegende Sachverhalt anschaulich verdeutlicht: Das Landgericht
Augsburg hat seinen Schuldfeststellungen die Übernahme der geschmuggel-
ten Zigaretten in Griechenland – und damit die Hehlerei an den bei der Ein-
fuhr nach Griechenland entstandenen Einfuhrabgaben – zugrundegelegt,
während die Gerichte in Venedig und Ancona auf den Einfuhrvorgang nach
Italien abgestellt haben. Bei natürlicher Betrachtungsweise könnte eine
durchgehende Lkw-Fahrt von Griechenland über Italien einen historischen
Vorgang darstellen, der für eine einheitliche Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ
spricht. Dem deutschen Strafvorwurf liegt indes die körperliche Übernahme
geschmuggelter, mit hohen Abgaben belasteter Zigaretten zugrunde, wäh-
rend der italienische Schuldvorwurf die Nichtgestellung oder Nichtanmeldung
der verborgenen Zigaretten und/oder die Nichtbezahlung der bei der Einfuhr
nach Italien entstandenen Einfuhrabgaben zum Gegenstand hat.
Danach betreffen die jeweiligen Strafverfahren wohl unterschiedliche
geschützte Rechtsgüter, nämlich einerseits die Verhinderung der Vertiefung
des durch die Zigarettenschmuggler entweder nach Art. 202 Abs. 1 oder
Art. 203 Abs. 1 Zollkodex verursachten (formell griechischen) Steuerscha-
dens durch den Hehler und andererseits die Einhaltung der steuerrechtlichen
Erklärungs- und Gestellungspflichten bei der Einfuhr nach Italien. Indes ist zu
bedenken, daß hinsichtlich des Zolls in Europa stets dieselbe und der Höhe
nach identische Abgabenart und hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer und
der nationalen Verbrauchsteuer jedenfalls teilharmonisierte Abgaben betrof-
fen sind, die letztlich zum Teil (Zoll und Einfuhrumsatzsteueranteil) dem Ge-
meinschaftshaushalt zufließen. Darüber hinaus können jedenfalls der Zoll
und die Einfuhrumsatzsteuer auch nur bei der erstmaligen Einfuhr in das
Zollgebiet entstehen, weil für eine erneute Zollschuldentstehung nach
Art. 202 Abs. 1 oder Art. 203 Abs. 1 Zollkodex nach der erstmaligen Entste-
hung bei der Einfuhr nach Griechenland grundsätzlich kein Raum mehr ist
(vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 1988 in der Rechtssache
252/87 [Kiwall] und Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 2002 in der Rechts-
sache C-371/99 [Liberexim]).
Letztlich schützen sowohl die Normen des deutschen Steuerstraf-
rechts als auch die angewendeten Normen des italienischen Rechts bei wei-
tergehender Betrachtungsweise das Steueraufkommen der Mitgliedstaaten
und das der Union. Dies wiederum könnte für eine extensive Auslegung des
Tatbegriffs sprechen und zeigt zugleich auf, welche Interdependenzen zwi-
schen den Abgrenzungsmerkmalen „derselbe Sachverhalt“ und „ein einziges
geschütztes Rechtsgut“ bestehen. Letztlich stellt sich die Frage, ob ein
Schmuggler auf seiner Fahrt von Griechenland nach Nordeuropa in jedem
passierten Mitgliedstaat wegen der bei jedem Grenzübertritt jeweils verwirk-
lichten Steuerstraftat in unterschiedlichen Strafverfahren bestraft werden
kann und die jeweils verhängten Strafen gegebenenfalls kumulativ zu verbü-
ßen hat oder ob die Aburteilung (nur) eines Teils dieser einheitlichen
Schmuggelfahrt in einem Mitgliedstaat zu einem gesamteuropäischen Straf-
klageverbrauch führen kann. Die Frage spitzt sich zu, wenn es etwa in meh-
reren Mitgliedstaaten zu einer Verurteilung wegen vollendeter Zollhinterzie-
hung kommen könnte, obwohl der Zollschuldentstehungstatbestand grund-
sätzlich nur ein Mal erfüllt sein kann.
2. Für den Fall, daß der Gerichtshof im letzteren Sinne erkennt, stellen
sich sodann weitere Fragen, welche die Auslegung des Begriffs der „Voll-
streckung“ im Sinne des Art. 54 SDÜ betreffen.
a) Im Hinblick auf die Verurteilung in Venedig ist zu fragen, ob die
nach italienischem Recht zur Bewährung ausgesetzte Vollstreckung der ge-
gen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe bereits einen Strafklage-
verbrauch auslöst.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 3. No-
vember 2000 (BGHSt 46, 187) bezüglich einer Vorverurteilung aus den Nie-
derlanden entschieden, daß auch eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, Strafklageverbrauch
auslöse. Dies hat der Bundesgerichtshof vor allem damit begründet, daß bei
einer Bewährungsstrafe bis zum Erlaß der Strafe ein Widerruf der Bewäh-
rung und damit eine tatsächliche Vollstreckung der Strafe in Betracht komme.
Deshalb liege in der Bewährungsaufsicht durch das zuständige Gericht
zugleich eine „Vollstreckung“ im Sinne von Art. 54 SDÜ. Der Senat teilt
grundsätzlich die Auffassung des 2. Strafsenats, hält die Beantwortung der
Frage indes nicht für so zweifelsfrei, daß sie unter dem Gesichtspunkt der
„acte claire“-Doktrin bei der nunmehr gegebenen Möglichkeit der Vorlage
nach Art. 35 EU dem Gerichtshof nicht unterbreitet werden sollte.
b) Hinsichtlich beider Verurteilungen in Italien stellt sich im Zusam-
menhang mit dem Begriff der „Vollstreckung“ im Sinne von Art. 54 SDÜ fer-
ner folgende Frage: Nach den über Eurojust vermittelten Erkenntnissen des
Senats ist eine von dem Angeklagten bei seiner Ergreifung oder später erlit-
tene italienische Polizei- und/oder Untersuchungshaft auf die Vollstreckung
einer später in Italien verhängten Freiheitsstrafe anzurechnen. Eine korres-
pondierende Vorschrift hierzu findet sich in § 51 Abs. 1 des deutschen Straf-
gesetzbuchs (StGB). Nach § 51 Abs. 3 StGB ist auch eine im Ausland erlitte-
ne Freiheitsentziehung auf die Vollstreckung der deutschen Strafe anzurech-
nen.
Diese Anrechnungsvorschriften führen im Ergebnis zu einer vorweg-
genommenen „Teilvollstreckung“ der später verhängten Freiheitsstrafe. Vor
diesem Hintergrund ist zu fragen, ob der Begriff der „Vollstreckung“ in Art. 54
SDÜ auch eine durch eine Anrechnungsvorschrift bewirkte Teilvollstreckung
mitumfaßt, ob bereits eine ganz kurzfristige Teilvollstreckung genügt oder
wieweit eine solche Teilvollstreckung gegebenenfalls erfolgt sein muß, um
dieses Tatbestandselement des Art. 54 SDÜ zu erfüllen.
Daß jedenfalls eine vollständige Verbüßung der verhängten Freiheits-
strafe nicht erforderlich sein kann, ist offenkundig. So wie das deutsche Straf-
recht in § 57 StGB eine Aussetzung der Reststrafenvollstreckung als Regel-
fall kennt, existieren auch in anderen Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften,
welche zu einer Beendigung der Vollstreckung vor Ablauf der vollständigen
Verbüßungsdauer führen (vgl. beispielhaft nur § 46 des österreichischen
Strafgesetzbuchs). Es erscheint dem Senat zwingend, daß eine solche „Teil-
vollstreckung“ im Regelfall und unter den weiteren Voraussetzungen des
Art. 54 SDÜ zum gesamteuropäischen Strafklageverbrauch führen müßte.
Soweit es nach einer Teilvollstreckung zum Erlaß der Reststrafe kommt,
greift allerdings bereits Art. 54 SDÜ, 3. Variante ein, da die Strafe dann nach
dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann.
3. Schließlich stellt sich bei der Prüfung eines etwaigen Strafklage-
verbrauchs durch die Verurteilungen in Italien die Frage, ob und gegebenen-
falls welche Auswirkungen die Normen des Rahmenbeschlusses des Rates
vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabever-
fahren zwischen den Mitgliedstaaten (nachfolgend: RbEuHb) auf die Ausle-
gung des Art. 54 SDÜ haben.
a) Mit der Umsetzung des RbEuHb in das nationale Recht der Mit-
gliedstaaten hat die innergemeinschaftliche Rechtshilfe eine neue, deutlich
vereinfachte Grundlage erhalten. Grundsätzlich ist die Vollstreckung eines
ausländischen Strafurteils für den ersuchten Staat nunmehr verpflichtend
ausgestaltet, wobei die Rechtshilfe entweder durch Vollstreckung im ersuch-
ten Staat oder durch Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung im Urteils-
staat zu gewähren ist. Dem ersuchten Staat sind im Regelfall keine Möglich-
keiten eröffnet, die Rechtshilfe zu versagen. Dementsprechend hat es der
ersuchende Urteilsstaat weitestgehend allein in der Hand, die Durchsetzung
seines Vollstreckungstitels zu bewirken. Dies läßt es als nicht völlig ausge-
schlossen erscheinen, daß bereits die Existenz eines rechtskräftigen Strafur-
teils wegen der nunmehr latenten Gefahr einer jederzeitigen Vollstreckung in
jedem Mitgliedstaat zu einem gesamteuropäischen Strafklageverbrauch über
den strengen Wortlaut des Art. 54 SDÜ hinaus führen könnte. Ob es von Be-
lang ist, daß es vorliegend – soweit für den Senat erkennbar – nicht zu Be-
mühungen des Urteilsstaates zur Vollstreckung der Entscheidung des Ge-
richts in Ancona gekommen ist, erscheint höchst zweifelhaft.
b) In diesem Zusammenhang könnte indes die Tatsache, daß beide
italienische Verurteilungen in Abwesenheit des Angeklagten ergingen, von
Bedeutung sein.
Nach Art. 5 Nr. 1 des RbEuHb (umgesetzt durch § 83 Nr. 3 des deut-
schen IRG) kann für den Fall, daß der Verurteilte nicht persönlich vorgeladen
oder nicht auf andere Weise vom Termin und vom Ort der Verhandlung, die
zum Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden war, die Stattgabe
eines Auslieferungsersuchens zum Zwecke der Vollstreckung eines in Abwe-
senheit ergangenen Urteils vom ersuchten Staat davon abhängig gemacht
werden, daß dem Verurteilten im ersuchenden Staat ein „neues“ Gerichtsver-
fahren garantiert wird. Diese über die bloße Wiederaufnahme eines rechts-
kräftig abgeschlossenen Strafverfahrens wohl hinausgehende Möglichkeit
könnte bereits die Qualifizierung der italienischen Verurteilungen als „rechts-
kräftige Aburteilung“ im Sinne von Art. 54 SDÜ in Frage stellen, wenn für den
Begriff der Rechtskraft nicht allein auf die innerstaatlichen Bestimmungen
abzustellen wäre. Ansonsten bestünde die Gefahr, daß Taten, die mehrere
Mitgliedstaaten betreffen und die auch gegen die finanziellen Interessen der
Union gerichtet sind (vgl. Art. 280 Abs. 1 EG), faktisch ungesühnt bleiben
könnten, wenn einem mitgliedstaatlichen Abwesenheitsurteil eine den Straf-
klageverbrauch auslösende Wirkung zukäme, dieses Abwesenheitsurteil
aber – wie vorliegend jedenfalls im Fall der Verurteilung in Ancona – dauer-
haft nicht vollstreckt wird und der Urteilsstaat keine für den Senat erkennba-
ren Bemühungen unternimmt, eine ohnehin nur unter erschwerten Bedin-
gungen mögliche Vollstreckung seines Urteils herbeizuführen.
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