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BGH Beschluss vom 01.07.2005 – 2 ARs 179/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 179/05 2 AR 99/05

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Az.: 26 VRJs 2/05 Amtsgericht Fulda Az.: 204 VRJs 18/00 Amtsgericht Stuttgart Az.: 24 AR 190/05 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 3 KLs 52 Js 104467/03 Hw. Landgericht Stuttgart

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 1. Juli 2005 gemäß § 14 StPO beschlossen:

Der Antrag des Landgerichts Stuttgart, das zuständige Gericht zu

bestimmen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. Juni 2005

zutreffend ausgeführt:

"Der Antrag des Landgerichts Stuttgart auf Gerichtsstandsbestimmung

ist zurückzuweisen. Die Bestimmung eines Gerichtsstandes gem. § 14 StPO

muss unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen - bisher am

Streit nicht beteiligten - Gerichts ergibt (BGHSt 26, 162, 164; BGH NStZ 2001,

110). So verhält es sich hier.

Der Verurteilte hat im Inland zwar keinen Wohnsitz oder Aufenthalt, da

die zwangsweise Unterbringung in der JVA Mannheim einen solchen nicht be-

gründen kann (Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 8 Rn. 3 mwN). Die örtliche Zu-

ständigkeit zur Einleitung der Strafvollstreckung bestimmt sich gleichwohl nach

dem tatsächlichen Aufenthaltsort des Verurteilten. Es kommt nach dem Grund-

satz der Entscheidungsnähe (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 30.03.1990 - 2

ARs 120/90) nicht darauf an, ob dieser Aufenthaltsort frei gewählt ist (BGHR

JGG § 84 Abs. 2 Zuständigkeit 2 mwN).

Nach § 84 Abs. 2 S. 2 JGG hat zudem der Jugendrichter des Amtsge-

richts die Vollstreckung einzuleiten, dem die vormundschaftsrichterlichen Er-

ziehungsaufgaben obliegen würden, wenn der Verurteilte noch nicht volljährig

wäre. Nach § 36 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 S. 1 FGG ist, da der Verurteilte kein

deutscher Staatsangehöriger ist, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das

Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. Dies ist ebenfalls das nicht am Zuständig-

keitsstreit beteiligte Amtsgericht - Jugendrichter - Mannheim."

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Appl