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BGH Beschluss vom 01.07.2005 – 5 StR 155/05

5. Strafsenat

5 StR 155/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 1. Juli 2005 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2005

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten L gegen das Urteil

des Landgerichts Cottbus vom 10. November 2004 wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird

der Schuldspruch im Fall II 3 der Urteilsgründe gemäß § 349

Abs. 4 StPO berichtigt und insgesamt, wie folgt, klargestellt:

Der Angeklagte L ist schuldig • der Vergewaltigung in elf Fällen, davon in zehn Fällen

in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbe-

fohlenen und davon in vier Fällen in weiterer Tatein-

heit mit schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern,

• der versuchten Vergewaltigung, • des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in

zwei weiteren Fällen, davon ein einem Fall in Tatein-

heit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, • des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in

drei weiteren Fällen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision und

die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

G r ü n d e

Die Strafmaßrevision des wegen insgesamt 17 Sexualstraftaten zum

Nachteil seiner Ehefrau und seiner beiden Töchter zu sieben Jahren Ge-

samtfreiheitsstrafe verurteilten Angeklagten L bleibt letztlich ohne

Erfolg. Ergänzend und zur Erläuterung des Beschlußtenors merkt der Senat

lediglich an:

Im Fall II 3 der Urteilsgründe ist das tateinheitliche Vergehen nach

§ 174 StGB teilverjährt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom

18. April 2005). Der Senat schließt mit dem Generalbundesanwalt aus, daß

sich dies auf den Einzelstrafausspruch ausgewirkt hat.

Im übrigen ergibt sich die Subsumtion der nach dem Geständnis des

Angeklagten festgestellten Taten eindeutig aus II und IV der Urteilsgründe.

Bei den 15 Straftaten zum Nachteil der Töchter des Angeklagten liegen ent-

gegen dem mindestens mißverständlich gefaßten – und daher insgesamt

klarstellungsbedürftigen – Urteilstenor des Landgerichts nur vier Fälle mit

tateinheitlichen Verbrechen sowohl nach § 177 StGB als auch nach § 176a

StGB vor; hingegen ist lediglich in drei Fällen allein ein Vergehen nach § 174

StGB gegeben.

Insoweit handelt es sich im Rahmen der Begründung der Strafzumes-

sung unter V der Urteilsgründe, UA S. 22, bei der Benennung des § 176a

Abs. 1 StGB als angeblich strafrahmenbestimmend für die beiden Fälle II 13

und 14 der Urteilsgründe um ein – wie die milden Einzelstrafen von jeweils

einem Jahr Freiheitsstrafe erweisen – offensichtliches Fassungsversehen

des Landgerichts.

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