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BGH Beschluss vom 01.07.2005 – 5 StR 155/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. Juli 2005 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2005
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten L gegen das Urteil
des Landgerichts Cottbus vom 10. November 2004 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird
der Schuldspruch im Fall II 3 der Urteilsgründe gemäß § 349
Abs. 4 StPO berichtigt und insgesamt, wie folgt, klargestellt:
Der Angeklagte L ist schuldig • der Vergewaltigung in elf Fällen, davon in zehn Fällen
in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbe-
fohlenen und davon in vier Fällen in weiterer Tatein-
heit mit schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern,
• der versuchten Vergewaltigung, • des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in
zwei weiteren Fällen, davon ein einem Fall in Tatein-
heit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, • des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in
drei weiteren Fällen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision und
die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
Die Strafmaßrevision des wegen insgesamt 17 Sexualstraftaten zum
Nachteil seiner Ehefrau und seiner beiden Töchter zu sieben Jahren Ge-
samtfreiheitsstrafe verurteilten Angeklagten L bleibt letztlich ohne
Erfolg. Ergänzend und zur Erläuterung des Beschlußtenors merkt der Senat
lediglich an:
Im Fall II 3 der Urteilsgründe ist das tateinheitliche Vergehen nach
§ 174 StGB teilverjährt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
18. April 2005). Der Senat schließt mit dem Generalbundesanwalt aus, daß
sich dies auf den Einzelstrafausspruch ausgewirkt hat.
Im übrigen ergibt sich die Subsumtion der nach dem Geständnis des
Angeklagten festgestellten Taten eindeutig aus II und IV der Urteilsgründe.
Bei den 15 Straftaten zum Nachteil der Töchter des Angeklagten liegen ent-
gegen dem mindestens mißverständlich gefaßten – und daher insgesamt
klarstellungsbedürftigen – Urteilstenor des Landgerichts nur vier Fälle mit
tateinheitlichen Verbrechen sowohl nach § 177 StGB als auch nach § 176a
StGB vor; hingegen ist lediglich in drei Fällen allein ein Vergehen nach § 174
StGB gegeben.
Insoweit handelt es sich im Rahmen der Begründung der Strafzumes-
sung unter V der Urteilsgründe, UA S. 22, bei der Benennung des § 176a
Abs. 1 StGB als angeblich strafrahmenbestimmend für die beiden Fälle II 13
und 14 der Urteilsgründe um ein – wie die milden Einzelstrafen von jeweils
einem Jahr Freiheitsstrafe erweisen – offensichtliches Fassungsversehen
des Landgerichts.
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