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BGH Urteil vom 04.07.2005 – II ZR 354/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 4. Juli 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 707

Nachträgliche Beitragserhöhungen sind auch bei einer Publikumsgesellschaft

nur dann zulässig, wenn die gesellschaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist

und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennen läßt,

was die Angabe einer Obergrenze oder sonstige Kriterien erfordert, die das Er-

höhungsrisiko eingrenzen. Das gilt für eine antezipierte Zustimmung ebenso

wie für die Unterwerfung unter einen Mehrheitsbeschluß.

BGH, Urteil vom 4. Juli 2005 - II ZR 354/03 - KG Berlin

LG Berlin

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 4. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette

und die Richter Kraemer, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats

des Kammergerichts in Berlin vom 4. September 2003 aufgeho-

ben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 20

des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2002 abgeändert und wie

folgt neu gefaßt:

Das Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2001 wird aufgehoben. Die

Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt mit

Ausnahme der durch die Säumnis verursachten Kosten, die die Beklagten im Verhältnis 1/3 Beklagter zu 1 und 2/3 Beklagter zu 2

zu tragen haben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten als Gesellschafter der als

geschlossener Immobilienfonds ausgestalteten Klägerin zur Zahlung von als

Nachschuß oder Sonderzahlung bezeichneten Geldbeträgen verpflichtet sind.

Die Klägerin ist eine im Jahr 1992 zum Zweck des Erwerbs des mit

einem Wohngebäude bebauten Grundstücks D. Straße 60 in B., zu dessen In-

standsetzung, Modernisierung, zum Ausbau des Dachgeschosses und zur an-

schließenden Vermietung gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im

notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag heißt es in § 4 u.a.:

"I. Das Gesellschaftskapital (Bareinlage) wird mit insgesamt

4.006.200,00 DM festgesetzt. Dieser Betrag entspricht den zur

Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Gesell-

schaftereinlagen."

In § 5 (Kapitalverwendung) ist u.a. bestimmt:

"Neben den in § 4 (I) bezeichneten Bareinlagen, die 30 % der für

die Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Geld-

mittel ausmachen werden, nimmt die Gesellschaft durch sämt-

liche Mitgesellschafter - entsprechend dem Verhältnis der Gesell-

schaftereinlagen zueinander - Fremdmittel auf, um die Investitio-

nen mit dem Gesellschaftszweck entsprechend durchführen zu

können. Dabei dürfen die Gesamtkosten bis zur vollständigen

Durchführung des Bauvorhabens 13.354.000,00 DM

(ohne

Damnen und Bankbearbeitungsgebühren für die Zwischen- und

Endfinanzierung) nicht übersteigen, es sei denn, daß die Gesell-

schafter mehrheitlich einen höheren Gesamtaufwand beschlie-

ßen."

Nach § 12 Nr. I b des Gesellschaftsvertrages (GV) beschließt die Gesell-

schafterversammlung über die Feststellung der Jahresabrechnung. Gemäß

§ 14 Nr. I GV besteht die Jahresabrechnung aus Jahresabschluß und Wirt-

schaftsplan. Zum Wirtschaftsplan heißt es in § 14 Nr. 3 GV:

"Der Wirtschaftsplan ist der Haushaltsplan der Gesellschaft für

das jeweils folgende Jahr. Er enthält die voraussichtlichen Ein-

nahmen und Ausgaben der Gesellschaft. Außerdem werden darin

die erforderlichen Nachschußbeiträge der Gesellschafter sowie

die Instandhaltungsrücklagen verbindlich festgesetzt."

Am 7. September 1992 erklärten die Beklagten ihren Beitritt zur Klägerin.

Sie wurden von dem Vermittler über ihr siebentägiges Widerrufsrecht belehrt. In

der privatschriftlichen Beitrittserklärung war die notarielle Bestätigung der Erklä-

rung vorgesehen, die dann auch am 14. September 1992 erfolgte, ohne daß die

notariell beurkundete Beitrittserklärung eine Belehrung über ein Widerrufsrecht

enthielt.

Am 11. Dezember 1992 hoben die Parteien die Beitrittserklärungen vom

14. September 1992 wieder auf und ersetzten sie durch eine gemeinsame nota-

rielle Beitritts- und Vollmachtserklärung.

Die Gesellschafterversammlung der Klägerin faßte in den Jahren 1996

bis 2000 im Zusammenhang mit der Beschlußfassung über den jeweiligen Wirt-

schaftsplan Beschlüsse über Nachschußverpflichtungen und Sonderzahlungen

der Gesellschafter. Den daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen kamen die

Beklagten überwiegend nicht nach.

Das Landgericht hat die auf Zahlung der ausstehenden Nachschüsse

und Sonderzahlungen gerichtete Klage in vollem Umfang, das Berufungsgericht

überwiegend zugesprochen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht

zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung des

angefochtenen Urteils zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und

zur Abweisung der Klage.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-

führt:

Der Beitritt der Beklagten zu der Klägerin sei wirksam. Die Beklagten

seien zur Erfüllung der Nachzahlungsansprüche der Klägerin verpflichtet. Der

Wirksamkeit der die Nachzahlungsverpflichtung begründenden Beschlüsse der

Gesellschafterversammlungen stehe nicht entgegen, daß sie keine Grundlage

im Gesellschaftsvertrag hätten und nicht einstimmig gefaßt seien. Denn nach

der gesamten Konzeption der Gesellschaft, wie sie im Gesellschaftsvertrag

deutlich zum Ausdruck gekommen sei, habe sich die Beitragspflicht der Gesell-

schafter nicht auf den bei ihrem Beitritt summenmäßig festgelegten Betrag be-

schränkt. Die Beklagten hätten sich nach dem Gesellschaftsvertrag vielmehr

verpflichtet, das zur Erreichung des Gesellschaftszwecks jeweils Erforderliche

nachzuschießen. Die Beschlüsse über die Nachschußverpflichtungen seien

entsprechend den Regelungen in §§ 12, 14 Nr. 3 GV gefaßt worden. Den For-

derungen der Klägerin stehe auch weder eine Durchsetzungssperre noch ein

Zurückbehaltungsrecht der Beklagten entgegen.

II. Das Urteil des Berufungsgerichts hält in wesentlichen Punkten der re-

visionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht den Beitritt der Be-

klagten zur Klägerin für wirksam erachtet. Dagegen wird auch von der Revision

nichts erinnert.

2. Von Rechtsfehlern beeinflußt ist jedoch die Ansicht des Berufungsge-

richts, die Beklagten seien zu Nachschußleistungen und Sonderzahlungen ver-

pflichtet. Dem steht § 707 BGB entgegen. Eine derartige Verpflichtung ist weder

im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden, noch konnte eine Beitragserhöhung

im Wege des Mehrheitsbeschlusses wirksam herbeigeführt werden. Auch die

gesellschafterliche Treuepflicht rechtfertigt den mit der Beitragserhöhung ver-

bunden Eingriff in die Mitgliedschaft der Beklagten nicht.

a) Eine Verpflichtung der Gesellschafter, Nachschüsse zu leisten, ergibt

sich nicht unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag, vielmehr erfordert jede

Nachschußverpflichtung einen Gesellschafterbeschluß.

aa) Nach § 707 BGB besteht eine Nachschußpflicht der Gesellschafter

über die vereinbarte Einlage hinaus regelmäßig nicht. Die Regelung in § 707

BGB ist jedoch dispositiv (MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 707 Rdn. 6). Sie

greift u.a. dann nicht ein, wenn die Höhe der Beiträge im Gesellschaftsvertrag

nicht ziffernmäßig fixiert ist, sondern in objektiv bestimmbarer, künftigen Ent-

wicklungsmöglichkeiten Rechnung tragender Weise ausgestaltet ist. Dies ist

z.B. anzunehmen, wenn sich die Gesellschafter keine der Höhe nach festgeleg-

ten Beiträge versprochen, sondern sich ausdrücklich oder stillschweigend ver-

pflichtet haben, entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft das zur

Erreichung des Gesellschaftszwecks Erforderliche beizutragen (Sen.Urt. v.

2. Juli 1979 - II ZR 132/78, WM 1979, 1282, 1283; v. 7. November 1960

- II ZR 216/59, WM 1961, 32, 34). In einem solchen Fall bedarf die Festlegung

der Höhe und die Einforderung der Beiträge im Zweifel keines Gesellschafter-

beschlusses, sondern ist Sache der Geschäftsführer (MünchKommBGB/Ulmer

aaO Rdn. 3).

bb) Ein derartiger Sachverhalt ist hier entgegen der Ansicht des Beru-

fungsgerichts nicht gegeben. Das kann der Senat selbst feststellen, weil der

Gesellschaftsvertrag der Klägerin, bei der es sich um eine Publikumsge-

sellschaft handelt, objektiv auszulegen ist (Sen.Urt. v. 6. November 1981

- II ZR 213/80, ZIP 1982, 54, 55; v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391,

1393). Danach ergibt sich schon aus dem Gesellschaftsvertrag selbst, daß

Nachschüsse einen entsprechenden Gesellschafterbeschluß erfordern.

(1) Im Gesellschaftsvertrag sind die Einlagen der Gesellschafter be-

tragsmäßig festgelegt. In § 4 Nr. I GV wird nicht nur das Gesellschaftskapital

auf 4.006.200,00 DM festgesetzt, sondern zugleich bestimmt, daß dieser Betrag

den zur Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Gesellschafter-

einlagen entspricht. Das läßt keinen Raum für die Annahme, schon der Vertrag

sehe eine über den bezifferten Eigenkapitalanteil hinausgehende, der Höhe

nach nicht festgelegte Einlage vor.

(2) Bei der gebotenen objektiven Auslegung folgt zudem aus § 14 Nr. 3

i.V.m. § 12 Nr. I b GV, daß die Nachschußpflicht einen Gesellschafterbeschluß

voraussetzt. Die in § 14 Nr. 3 GV ausdrücklich erwähnten Nachschußbeiträge

werden zwar gemäß § 14 Nr. I GV durch den Geschäftsbesorger in den Wirt-

schaftsplan eingesetzt. Verbindlich festgesetzt werden sie aber gemäß § 12

Nr. I b i.V.m. § 14 GV durch den Beschluß der Gesellschafterversammlung über

die Feststellung des Jahresabschlusses.

b) Die Gesellschafterbeschlüsse haben eine Nachzahlungspflicht nicht

wirksam begründet, weil die in §§ 14 Nr. 3 i.V.m. § 12 Nr. I b GV vorgesehenen

Möglichkeiten, die Beiträge nachträglich zu erhöhen, den Anforderungen nicht

genügen, die der Senat hierfür aufgestellt hat.

aa) Beitragserhöhungen können nur mit der Zustimmung eines jeden

Gesellschafters beschlossen werden, die, wie dies bei Publikumsgesellschaften

häufig anzutreffen ist, auch antezipiert erteilt werden kann. Die Wirksamkeit der

gesellschaftsvertraglichen Bestimmung hängt dann aber davon ab, ob sie

eindeutig ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung

erkennen läßt (vgl. nur Senat, BGHZ 132, 263, 268). Das erfordert bei

Beitragserhöhungen die Angabe einer Obergrenze oder sonstige Kriterien, die

das Erhöhungsrisiko eingrenzen (st.Rspr.: Senat, BGHZ 66, 82, 85; siehe

schon RGZ 87, 261, 265 f.). Dies gilt auch bei Publikumsgesellschaften

(MünchKommBGB/Ulmer aaO § 709 Rdn. 94).

bb) Es ist bereits zweifelhaft, ob § 14 GV diesen Eindeutigkeitsanforde-

rungen genügt. Denn die Klausel findet sich verborgen in dem Unterabschnitt

über Jahresabrechnungen, obwohl § 4 Nr. I GV scheinbar abschließend die

erforderliche Gesellschaftereinlage der Höhe nach festsetzt. Andererseits sind

Nachschußverpflichtungen der Gesellschafter aber auch in anderen Vorschrif-

ten des Gesellschaftsvertrages (§ 13 Nr. 2 und § 17 Nr. 6 und Nr. 7) ausdrück-

lich erwähnt. Eine abschließende Entscheidung ist nicht veranlaßt.

cc) Denn jedenfalls ist der Klausel das Ausmaß des zulässigen Eingriffs

nicht zu entnehmen. Es fehlt an der unabdingbaren Festsetzung einer Ober-

grenze für Beitragserhöhungen. Diese erforderliche Obergrenze ist an keiner

Stelle des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich angesprochen. Sie läßt sich

entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht aus der in § 5 geregel-

ten Höhe der Gesamtkosten des Bauvorhabens herleiten.

Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich nämlich nicht, daß die Nach-

schußpflicht auf die Aufbringung dieser Gesamtkosten beschränkt sein sollte.

Soweit sich dies aus dem Prospekt über die Gründung der Gesellschaft und

deren Durchführung ergibt, kann dieser nicht - wie das Berufungsgericht meint -

zur Auslegung des Gesellschaftsvertrages herangezogen werden. Denn der

Gesellschaftsvertrag ist - wie ausgeführt (siehe oben II 2 a, bb) - objektiv auszu-

legen. Der Prospekt könnte daher nur herangezogen werden, wenn der Gesell-

schaftsvertrag auf ihn verweisen würde (vgl. dazu Goette, DStR 1996, 879,

880 f.). Weder im Vertrag noch in seinen Anlagen finden sich Hinweise auf den

Prospekt.

Die Gesamtkosten des Bauvorhabens bilden aber darüber hinaus auch

deshalb keine Obergrenze, weil sie ihrerseits nicht abschließend festgelegt

sind, sondern gemäß § 5 durch Mehrheitsbeschluß erhöht werden können. Die

Festlegung einer Obergrenze dient u.a. dazu, für den Minderheitsgesellschafter

eine absolute Grenze seiner durch die Mitgliedschaft eintretenden Belastung zu

bestimmen, die einer Änderung durch Mehrheitsentscheidungen entzogen ist.

Sind aber - wie hier - die Gesamtkosten durch Mehrheitsbeschluß abänderbar,

gibt es keine absolute, den Minderheitsgesellschafter schützende Eingriffsgren-

ze.

III. Das Berufungsurteil kann auch nicht mit einer anderen Begründung

aufrechterhalten werden (§ 561 ZPO).

Zwar kann bei Fehlen eines antezipierten Einverständnisses im Gesell-

schaftsvertrag die gesellschafterliche Treuepflicht in Ausnahmefällen eine Zu-

stimmung der Gesellschafter zu Beitragserhöhungen gebieten mit der Folge,

daß § 707 BGB der Nachforderung nicht entgegensteht. Eine dahingehende

Pflicht besteht hier jedoch nicht.

Ein Gesellschafter ist zur Hinnahme von Eingriffen in seine Mitglied-

schaftsrechte nur dann verpflichtet, wenn diese im Gesellschaftsinteresse gebo-

ten und ihm unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange

zumutbar sind (Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942,

1943 f. m.w.Nachw.; Sen.Urt. v. 19. November 1984 - II ZR 102/84, GmbHR

1985, 188, 189). Dabei sind an die aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflich-

tung, einer Beitragserhöhung zuzustimmen, besonders hohe Anforderungen zu

stellen, da ein Gesellschafter grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern

gezwungen werden kann (MünchKommBGB/Ulmer aaO § 705 Rdn. 233).

Derartige besondere Umstände sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere

reicht dafür die Tatsache nicht aus, daß es sich bei der Klägerin um einen ge-

schlossenen Immobilienfonds nach dem sog. Unterdeckungsmodell handelt, bei

dem regelmäßig entstehende Liquiditätslücken der Gesellschaft durch Steuer-

rückzahlungen der Gesellschafter auszugleichen sind. Zum einen ist diese

Fondsstruktur schon nicht dem Gesellschaftsvertrag selbst, sondern nur den

Beispielrechnungen des Prospekts zu entnehmen, der - wie ausgeführt - zur

Auslegung des Gesellschaftsvertrages nicht herangezogen werden kann. Zum

anderen machen die erforderlichen Nachzahlungen in der Summe mehr als die

gesamte ursprüngliche Gesellschaftereinlage der Beklagten aus. Dieser Nach-

zahlungspflicht konnten sich die Gesellschafter zudem nicht durch vorzeitige

Kündigung der Gesellschaft entziehen, da ein Kündigungsrecht gemäß § 17

Nr. I GV erstmals zum 31. Dezember 2000 möglich war.

Die aus dem Nichtbestehen einer Zahlungsverpflichtung folgende Unbe-

gründetheit der Klage konnte der Senat selbst feststellen und auf die Revision

der Beklagten unter Aufhebung des Berufungsurteils die erstinstanzliche Ent-

scheidung abändern und die Klage abweisen.

Goette

Kraemer

Münke

Gehrlein

Caliebe