BGH Urteil vom 04.07.2005 – II ZR 354/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 4. Juli 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 707
Nachträgliche Beitragserhöhungen sind auch bei einer Publikumsgesellschaft
nur dann zulässig, wenn die gesellschaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist
und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennen läßt,
was die Angabe einer Obergrenze oder sonstige Kriterien erfordert, die das Er-
höhungsrisiko eingrenzen. Das gilt für eine antezipierte Zustimmung ebenso
wie für die Unterwerfung unter einen Mehrheitsbeschluß.
BGH, Urteil vom 4. Juli 2005 - II ZR 354/03 - KG Berlin
LG Berlin
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 4. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Kraemer, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats
des Kammergerichts in Berlin vom 4. September 2003 aufgeho-
ben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 20
des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2002 abgeändert und wie
folgt neu gefaßt:
Das Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2001 wird aufgehoben. Die
Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt mit
Ausnahme der durch die Säumnis verursachten Kosten, die die Beklagten im Verhältnis 1/3 Beklagter zu 1 und 2/3 Beklagter zu 2
zu tragen haben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten als Gesellschafter der als
geschlossener Immobilienfonds ausgestalteten Klägerin zur Zahlung von als
Nachschuß oder Sonderzahlung bezeichneten Geldbeträgen verpflichtet sind.
Die Klägerin ist eine im Jahr 1992 zum Zweck des Erwerbs des mit
einem Wohngebäude bebauten Grundstücks D. Straße 60 in B., zu dessen In-
standsetzung, Modernisierung, zum Ausbau des Dachgeschosses und zur an-
schließenden Vermietung gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im
notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag heißt es in § 4 u.a.:
"I. Das Gesellschaftskapital (Bareinlage) wird mit insgesamt
4.006.200,00 DM festgesetzt. Dieser Betrag entspricht den zur
Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Gesell-
schaftereinlagen."
In § 5 (Kapitalverwendung) ist u.a. bestimmt:
"Neben den in § 4 (I) bezeichneten Bareinlagen, die 30 % der für
die Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Geld-
mittel ausmachen werden, nimmt die Gesellschaft durch sämt-
liche Mitgesellschafter - entsprechend dem Verhältnis der Gesell-
schaftereinlagen zueinander - Fremdmittel auf, um die Investitio-
nen mit dem Gesellschaftszweck entsprechend durchführen zu
können. Dabei dürfen die Gesamtkosten bis zur vollständigen
Durchführung des Bauvorhabens 13.354.000,00 DM
(ohne
Damnen und Bankbearbeitungsgebühren für die Zwischen- und
Endfinanzierung) nicht übersteigen, es sei denn, daß die Gesell-
schafter mehrheitlich einen höheren Gesamtaufwand beschlie-
ßen."
Nach § 12 Nr. I b des Gesellschaftsvertrages (GV) beschließt die Gesell-
schafterversammlung über die Feststellung der Jahresabrechnung. Gemäß
§ 14 Nr. I GV besteht die Jahresabrechnung aus Jahresabschluß und Wirt-
schaftsplan. Zum Wirtschaftsplan heißt es in § 14 Nr. 3 GV:
"Der Wirtschaftsplan ist der Haushaltsplan der Gesellschaft für
das jeweils folgende Jahr. Er enthält die voraussichtlichen Ein-
nahmen und Ausgaben der Gesellschaft. Außerdem werden darin
die erforderlichen Nachschußbeiträge der Gesellschafter sowie
die Instandhaltungsrücklagen verbindlich festgesetzt."
Am 7. September 1992 erklärten die Beklagten ihren Beitritt zur Klägerin.
Sie wurden von dem Vermittler über ihr siebentägiges Widerrufsrecht belehrt. In
der privatschriftlichen Beitrittserklärung war die notarielle Bestätigung der Erklä-
rung vorgesehen, die dann auch am 14. September 1992 erfolgte, ohne daß die
notariell beurkundete Beitrittserklärung eine Belehrung über ein Widerrufsrecht
enthielt.
Am 11. Dezember 1992 hoben die Parteien die Beitrittserklärungen vom
14. September 1992 wieder auf und ersetzten sie durch eine gemeinsame nota-
rielle Beitritts- und Vollmachtserklärung.
Die Gesellschafterversammlung der Klägerin faßte in den Jahren 1996
bis 2000 im Zusammenhang mit der Beschlußfassung über den jeweiligen Wirt-
schaftsplan Beschlüsse über Nachschußverpflichtungen und Sonderzahlungen
der Gesellschafter. Den daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen kamen die
Beklagten überwiegend nicht nach.
Das Landgericht hat die auf Zahlung der ausstehenden Nachschüsse
und Sonderzahlungen gerichtete Klage in vollem Umfang, das Berufungsgericht
überwiegend zugesprochen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht
zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung des
angefochtenen Urteils zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und
zur Abweisung der Klage.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt:
Der Beitritt der Beklagten zu der Klägerin sei wirksam. Die Beklagten
seien zur Erfüllung der Nachzahlungsansprüche der Klägerin verpflichtet. Der
Wirksamkeit der die Nachzahlungsverpflichtung begründenden Beschlüsse der
Gesellschafterversammlungen stehe nicht entgegen, daß sie keine Grundlage
im Gesellschaftsvertrag hätten und nicht einstimmig gefaßt seien. Denn nach
der gesamten Konzeption der Gesellschaft, wie sie im Gesellschaftsvertrag
deutlich zum Ausdruck gekommen sei, habe sich die Beitragspflicht der Gesell-
schafter nicht auf den bei ihrem Beitritt summenmäßig festgelegten Betrag be-
schränkt. Die Beklagten hätten sich nach dem Gesellschaftsvertrag vielmehr
verpflichtet, das zur Erreichung des Gesellschaftszwecks jeweils Erforderliche
nachzuschießen. Die Beschlüsse über die Nachschußverpflichtungen seien
entsprechend den Regelungen in §§ 12, 14 Nr. 3 GV gefaßt worden. Den For-
derungen der Klägerin stehe auch weder eine Durchsetzungssperre noch ein
Zurückbehaltungsrecht der Beklagten entgegen.
II. Das Urteil des Berufungsgerichts hält in wesentlichen Punkten der re-
visionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht den Beitritt der Be-
klagten zur Klägerin für wirksam erachtet. Dagegen wird auch von der Revision
nichts erinnert.
2. Von Rechtsfehlern beeinflußt ist jedoch die Ansicht des Berufungsge-
richts, die Beklagten seien zu Nachschußleistungen und Sonderzahlungen ver-
pflichtet. Dem steht § 707 BGB entgegen. Eine derartige Verpflichtung ist weder
im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden, noch konnte eine Beitragserhöhung
im Wege des Mehrheitsbeschlusses wirksam herbeigeführt werden. Auch die
gesellschafterliche Treuepflicht rechtfertigt den mit der Beitragserhöhung ver-
bunden Eingriff in die Mitgliedschaft der Beklagten nicht.
a) Eine Verpflichtung der Gesellschafter, Nachschüsse zu leisten, ergibt
sich nicht unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag, vielmehr erfordert jede
Nachschußverpflichtung einen Gesellschafterbeschluß.
aa) Nach § 707 BGB besteht eine Nachschußpflicht der Gesellschafter
über die vereinbarte Einlage hinaus regelmäßig nicht. Die Regelung in § 707
BGB ist jedoch dispositiv (MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 707 Rdn. 6). Sie
greift u.a. dann nicht ein, wenn die Höhe der Beiträge im Gesellschaftsvertrag
nicht ziffernmäßig fixiert ist, sondern in objektiv bestimmbarer, künftigen Ent-
wicklungsmöglichkeiten Rechnung tragender Weise ausgestaltet ist. Dies ist
z.B. anzunehmen, wenn sich die Gesellschafter keine der Höhe nach festgeleg-
ten Beiträge versprochen, sondern sich ausdrücklich oder stillschweigend ver-
pflichtet haben, entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft das zur
Erreichung des Gesellschaftszwecks Erforderliche beizutragen (Sen.Urt. v.
2. Juli 1979 - II ZR 132/78, WM 1979, 1282, 1283; v. 7. November 1960
- II ZR 216/59, WM 1961, 32, 34). In einem solchen Fall bedarf die Festlegung
der Höhe und die Einforderung der Beiträge im Zweifel keines Gesellschafter-
beschlusses, sondern ist Sache der Geschäftsführer (MünchKommBGB/Ulmer
aaO Rdn. 3).
bb) Ein derartiger Sachverhalt ist hier entgegen der Ansicht des Beru-
fungsgerichts nicht gegeben. Das kann der Senat selbst feststellen, weil der
Gesellschaftsvertrag der Klägerin, bei der es sich um eine Publikumsge-
sellschaft handelt, objektiv auszulegen ist (Sen.Urt. v. 6. November 1981
- II ZR 213/80, ZIP 1982, 54, 55; v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391,
1393). Danach ergibt sich schon aus dem Gesellschaftsvertrag selbst, daß
Nachschüsse einen entsprechenden Gesellschafterbeschluß erfordern.
(1) Im Gesellschaftsvertrag sind die Einlagen der Gesellschafter be-
tragsmäßig festgelegt. In § 4 Nr. I GV wird nicht nur das Gesellschaftskapital
auf 4.006.200,00 DM festgesetzt, sondern zugleich bestimmt, daß dieser Betrag
den zur Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Gesellschafter-
einlagen entspricht. Das läßt keinen Raum für die Annahme, schon der Vertrag
sehe eine über den bezifferten Eigenkapitalanteil hinausgehende, der Höhe
nach nicht festgelegte Einlage vor.
(2) Bei der gebotenen objektiven Auslegung folgt zudem aus § 14 Nr. 3
i.V.m. § 12 Nr. I b GV, daß die Nachschußpflicht einen Gesellschafterbeschluß
voraussetzt. Die in § 14 Nr. 3 GV ausdrücklich erwähnten Nachschußbeiträge
werden zwar gemäß § 14 Nr. I GV durch den Geschäftsbesorger in den Wirt-
schaftsplan eingesetzt. Verbindlich festgesetzt werden sie aber gemäß § 12
Nr. I b i.V.m. § 14 GV durch den Beschluß der Gesellschafterversammlung über
die Feststellung des Jahresabschlusses.
b) Die Gesellschafterbeschlüsse haben eine Nachzahlungspflicht nicht
wirksam begründet, weil die in §§ 14 Nr. 3 i.V.m. § 12 Nr. I b GV vorgesehenen
Möglichkeiten, die Beiträge nachträglich zu erhöhen, den Anforderungen nicht
genügen, die der Senat hierfür aufgestellt hat.
aa) Beitragserhöhungen können nur mit der Zustimmung eines jeden
Gesellschafters beschlossen werden, die, wie dies bei Publikumsgesellschaften
häufig anzutreffen ist, auch antezipiert erteilt werden kann. Die Wirksamkeit der
gesellschaftsvertraglichen Bestimmung hängt dann aber davon ab, ob sie
eindeutig ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung
erkennen läßt (vgl. nur Senat, BGHZ 132, 263, 268). Das erfordert bei
Beitragserhöhungen die Angabe einer Obergrenze oder sonstige Kriterien, die
das Erhöhungsrisiko eingrenzen (st.Rspr.: Senat, BGHZ 66, 82, 85; siehe
schon RGZ 87, 261, 265 f.). Dies gilt auch bei Publikumsgesellschaften
(MünchKommBGB/Ulmer aaO § 709 Rdn. 94).
bb) Es ist bereits zweifelhaft, ob § 14 GV diesen Eindeutigkeitsanforde-
rungen genügt. Denn die Klausel findet sich verborgen in dem Unterabschnitt
über Jahresabrechnungen, obwohl § 4 Nr. I GV scheinbar abschließend die
erforderliche Gesellschaftereinlage der Höhe nach festsetzt. Andererseits sind
Nachschußverpflichtungen der Gesellschafter aber auch in anderen Vorschrif-
ten des Gesellschaftsvertrages (§ 13 Nr. 2 und § 17 Nr. 6 und Nr. 7) ausdrück-
lich erwähnt. Eine abschließende Entscheidung ist nicht veranlaßt.
cc) Denn jedenfalls ist der Klausel das Ausmaß des zulässigen Eingriffs
nicht zu entnehmen. Es fehlt an der unabdingbaren Festsetzung einer Ober-
grenze für Beitragserhöhungen. Diese erforderliche Obergrenze ist an keiner
Stelle des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich angesprochen. Sie läßt sich
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht aus der in § 5 geregel-
ten Höhe der Gesamtkosten des Bauvorhabens herleiten.
Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich nämlich nicht, daß die Nach-
schußpflicht auf die Aufbringung dieser Gesamtkosten beschränkt sein sollte.
Soweit sich dies aus dem Prospekt über die Gründung der Gesellschaft und
deren Durchführung ergibt, kann dieser nicht - wie das Berufungsgericht meint -
zur Auslegung des Gesellschaftsvertrages herangezogen werden. Denn der
Gesellschaftsvertrag ist - wie ausgeführt (siehe oben II 2 a, bb) - objektiv auszu-
legen. Der Prospekt könnte daher nur herangezogen werden, wenn der Gesell-
schaftsvertrag auf ihn verweisen würde (vgl. dazu Goette, DStR 1996, 879,
880 f.). Weder im Vertrag noch in seinen Anlagen finden sich Hinweise auf den
Prospekt.
Die Gesamtkosten des Bauvorhabens bilden aber darüber hinaus auch
deshalb keine Obergrenze, weil sie ihrerseits nicht abschließend festgelegt
sind, sondern gemäß § 5 durch Mehrheitsbeschluß erhöht werden können. Die
Festlegung einer Obergrenze dient u.a. dazu, für den Minderheitsgesellschafter
eine absolute Grenze seiner durch die Mitgliedschaft eintretenden Belastung zu
bestimmen, die einer Änderung durch Mehrheitsentscheidungen entzogen ist.
Sind aber - wie hier - die Gesamtkosten durch Mehrheitsbeschluß abänderbar,
gibt es keine absolute, den Minderheitsgesellschafter schützende Eingriffsgren-
ze.
III. Das Berufungsurteil kann auch nicht mit einer anderen Begründung
aufrechterhalten werden (§ 561 ZPO).
Zwar kann bei Fehlen eines antezipierten Einverständnisses im Gesell-
schaftsvertrag die gesellschafterliche Treuepflicht in Ausnahmefällen eine Zu-
stimmung der Gesellschafter zu Beitragserhöhungen gebieten mit der Folge,
daß § 707 BGB der Nachforderung nicht entgegensteht. Eine dahingehende
Pflicht besteht hier jedoch nicht.
Ein Gesellschafter ist zur Hinnahme von Eingriffen in seine Mitglied-
schaftsrechte nur dann verpflichtet, wenn diese im Gesellschaftsinteresse gebo-
ten und ihm unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange
zumutbar sind (Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942,
1943 f. m.w.Nachw.; Sen.Urt. v. 19. November 1984 - II ZR 102/84, GmbHR
1985, 188, 189). Dabei sind an die aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflich-
tung, einer Beitragserhöhung zuzustimmen, besonders hohe Anforderungen zu
stellen, da ein Gesellschafter grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern
gezwungen werden kann (MünchKommBGB/Ulmer aaO § 705 Rdn. 233).
Derartige besondere Umstände sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere
reicht dafür die Tatsache nicht aus, daß es sich bei der Klägerin um einen ge-
schlossenen Immobilienfonds nach dem sog. Unterdeckungsmodell handelt, bei
dem regelmäßig entstehende Liquiditätslücken der Gesellschaft durch Steuer-
rückzahlungen der Gesellschafter auszugleichen sind. Zum einen ist diese
Fondsstruktur schon nicht dem Gesellschaftsvertrag selbst, sondern nur den
Beispielrechnungen des Prospekts zu entnehmen, der - wie ausgeführt - zur
Auslegung des Gesellschaftsvertrages nicht herangezogen werden kann. Zum
anderen machen die erforderlichen Nachzahlungen in der Summe mehr als die
gesamte ursprüngliche Gesellschaftereinlage der Beklagten aus. Dieser Nach-
zahlungspflicht konnten sich die Gesellschafter zudem nicht durch vorzeitige
Kündigung der Gesellschaft entziehen, da ein Kündigungsrecht gemäß § 17
Nr. I GV erstmals zum 31. Dezember 2000 möglich war.
Die aus dem Nichtbestehen einer Zahlungsverpflichtung folgende Unbe-
gründetheit der Klage konnte der Senat selbst feststellen und auf die Revision
der Beklagten unter Aufhebung des Berufungsurteils die erstinstanzliche Ent-
scheidung abändern und die Klage abweisen.
Goette
Kraemer
Münke
Gehrlein
Caliebe