BGH Beschluss vom 04.07.2005 – II ZR 396/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Juli 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke,
Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des
9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Januar 2003
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an einen anderen
Senat des Oberlandesgerichts Celle zurückverwiesen.
Gründe
Das Berufungsgericht hat, wie die Nichtzulassungsbeschwerde, auf die
der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, zu Recht rügt,
den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entschei-
dungserheblicher Weise verletzt, indem es eine Überraschungsentscheidung
getroffen hat. Es hat ohne entsprechenden Hinweis gemäß § 139 Abs. 2 ZPO
die Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt, den keine der Parteien ge-
sehen bzw. für erheblich gehalten hat.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Ansicht
des Berufungsgerichts, die Kläger könnten aus § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsver-
trages keinen Erstattungsanspruch herleiten, Bedenken begegnet. Durch die
Eröffnung des Konkursverfahrens wurde die Organstellung der Komplementärin
nicht berührt. Zwar verlieren die Gesellschafter und Gesellschaftsorgane durch
die Konkurseröffnung ihre Kompetenzen hinsichtlich der Konkursmasse. Diese
gehen auf den Konkursverwalter über, dem die Verwaltung und Verwertung der
Konkursmasse obliegt. Die Gesellschaftsorgane nehmen jedoch weiterhin die-
jenigen Kompetenzen wahr, die nicht die Konkursmasse betreffen. Für diese in
dem Gesellschaftsvertrag auch ausdrücklich so bezeichnete "Verwaltungstätig-
keit", die der Komplementärin gemäß § 3 Abs. 2 GV neben der Geschäftsfüh-
rertätigkeit oblag, steht ihr ein Entschädigungsanspruch zu, den die Kläger ge-
pfändet und sich haben überweisen lassen.
Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563
Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Goette
Kraemer
Münke
Gehrlein
Caliebe