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BGH Beschluss vom 04.07.2005 – II ZR 396/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Juli 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke,

Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des

9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Januar 2003

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an einen anderen

Senat des Oberlandesgerichts Celle zurückverwiesen.

Gründe

Das Berufungsgericht hat, wie die Nichtzulassungsbeschwerde, auf die

der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, zu Recht rügt,

den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entschei-

dungserheblicher Weise verletzt, indem es eine Überraschungsentscheidung

getroffen hat. Es hat ohne entsprechenden Hinweis gemäß § 139 Abs. 2 ZPO

die Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt, den keine der Parteien ge-

sehen bzw. für erheblich gehalten hat.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Ansicht

des Berufungsgerichts, die Kläger könnten aus § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsver-

trages keinen Erstattungsanspruch herleiten, Bedenken begegnet. Durch die

Eröffnung des Konkursverfahrens wurde die Organstellung der Komplementärin

nicht berührt. Zwar verlieren die Gesellschafter und Gesellschaftsorgane durch

die Konkurseröffnung ihre Kompetenzen hinsichtlich der Konkursmasse. Diese

gehen auf den Konkursverwalter über, dem die Verwaltung und Verwertung der

Konkursmasse obliegt. Die Gesellschaftsorgane nehmen jedoch weiterhin die-

jenigen Kompetenzen wahr, die nicht die Konkursmasse betreffen. Für diese in

dem Gesellschaftsvertrag auch ausdrücklich so bezeichnete "Verwaltungstätig-

keit", die der Komplementärin gemäß § 3 Abs. 2 GV neben der Geschäftsfüh-

rertätigkeit oblag, steht ihr ein Entschädigungsanspruch zu, den die Kläger ge-

pfändet und sich haben überweisen lassen.

Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563

Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Goette

Kraemer

Münke

Gehrlein

Caliebe