Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 05.07.2005 – 3 StR 199/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2005 beschlos-
sen:
1. Der Geschädigte C. , vertreten durch Rechtsanwalt
W. aus H. , wird als Nebenkläger zuge-
lassen, soweit er die Verurteilung des Angeklagten B. we-
gen versuchten Totschlags erstrebt.
Die weitergehende Nebenklage ist unzulässig.
2. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 24. November 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen und die dem Angeklagten B. hierdurch entstande-
nen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
1. Da sich die Nebenklage nicht auf Taten des Angeklagten B. be-
zieht, an denen eine Mittäterschaft oder Beteiligung des Nebenklägers in Be-
tracht kommt, steht der Nebenklage nicht entgegen, daß der Nebenkläger we-
gen einer anderen Tat in demselben Verfahren mitangeklagt ist (vgl. BGH NJW
1978, 330; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 395 Rdn. 27). Jedoch
ist die Nebenklage nur zulässig, soweit dem Angeklagten B. zur Last liegt,
sich eines versuchten Totschlags zum Nachteil des Nebenklägers schuldig
gemacht zu haben (§ 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Soweit der Nebenkläger mit sei-
ner Revision daneben beanstandet, daß der Angeklagte B. nicht auch we-
gen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, ist die Nebenklage
nicht statthaft, da sie kein Nebenklagedelikt im Sinne des § 395 Abs. 1 StPO
betrifft.
2. Dementsprechend ist die Revision des Nebenklägers unzulässig, so-
weit sie sich dagegen richtet, daß der Angeklagte B. wegen des Gesche-
hens in der Wohnung des Ö. nicht auch der schweren räuberischen
Erpressung zum Nachteil des Nebenklägers schuldig gesprochen wurde (§ 400
Abs. 1 StPO).
Soweit sich das Rechtsmittel als statthaft erweist, ist es unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten B.
ergeben hat. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts
vom 6. Juni 2005 bemerkt der Senat:
Die vom Nebenkläger erhobene Verfahrensrüge ist zulässig, denn der
Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Zeugen K. , dessen Zurückweisung
der Nebenkläger beanstandet, war nicht nur darauf gerichtet nachzuweisen,
daß der Nebenkläger in der Wohnung Ö. von dem Angeklagten B. und
dessen Begleitern beraubt bzw. erpreßt wurde; vielmehr verfolgte der Antrag
auch das Ziel, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten B. sowie
der Aussagen von Zeugen zu der zwei Stunden später stattfindenden Schieße-
rei zwischen dem Angeklagten B. und dem Nebenkläger zu erschüttern.
Die Rüge ist indessen unbegründet. Das Landgericht hat die unter Beweis ge-
stellte Tatsache mit Recht als für die Entscheidung bedeutungslos erachtet
(§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), da es seine Überzeugung vom Ablauf der Schie-
ßerei nicht auf die Angaben des Angeklagten B. bzw. die Zeugenaussagen
von dessen Begleitern gestützt hat.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Becker