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BGH Beschluss vom 05.07.2005 – 3 StR 199/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2005 beschlos-

sen:

1. Der Geschädigte C. , vertreten durch Rechtsanwalt

W. aus H. , wird als Nebenkläger zuge-

lassen, soweit er die Verurteilung des Angeklagten B. we-

gen versuchten Totschlags erstrebt.

Die weitergehende Nebenklage ist unzulässig.

2. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 24. November 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen und die dem Angeklagten B. hierdurch entstande-

nen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1. Da sich die Nebenklage nicht auf Taten des Angeklagten B. be-

zieht, an denen eine Mittäterschaft oder Beteiligung des Nebenklägers in Be-

tracht kommt, steht der Nebenklage nicht entgegen, daß der Nebenkläger we-

gen einer anderen Tat in demselben Verfahren mitangeklagt ist (vgl. BGH NJW

1978, 330; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 395 Rdn. 27). Jedoch

ist die Nebenklage nur zulässig, soweit dem Angeklagten B. zur Last liegt,

sich eines versuchten Totschlags zum Nachteil des Nebenklägers schuldig

gemacht zu haben (§ 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Soweit der Nebenkläger mit sei-

ner Revision daneben beanstandet, daß der Angeklagte B. nicht auch we-

gen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, ist die Nebenklage

nicht statthaft, da sie kein Nebenklagedelikt im Sinne des § 395 Abs. 1 StPO

betrifft.

2. Dementsprechend ist die Revision des Nebenklägers unzulässig, so-

weit sie sich dagegen richtet, daß der Angeklagte B. wegen des Gesche-

hens in der Wohnung des Ö. nicht auch der schweren räuberischen

Erpressung zum Nachteil des Nebenklägers schuldig gesprochen wurde (§ 400

Abs. 1 StPO).

Soweit sich das Rechtsmittel als statthaft erweist, ist es unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten B.

ergeben hat. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts

vom 6. Juni 2005 bemerkt der Senat:

Die vom Nebenkläger erhobene Verfahrensrüge ist zulässig, denn der

Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Zeugen K. , dessen Zurückweisung

der Nebenkläger beanstandet, war nicht nur darauf gerichtet nachzuweisen,

daß der Nebenkläger in der Wohnung Ö. von dem Angeklagten B. und

dessen Begleitern beraubt bzw. erpreßt wurde; vielmehr verfolgte der Antrag

auch das Ziel, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten B. sowie

der Aussagen von Zeugen zu der zwei Stunden später stattfindenden Schieße-

rei zwischen dem Angeklagten B. und dem Nebenkläger zu erschüttern.

Die Rüge ist indessen unbegründet. Das Landgericht hat die unter Beweis ge-

stellte Tatsache mit Recht als für die Entscheidung bedeutungslos erachtet

(§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), da es seine Überzeugung vom Ablauf der Schie-

ßerei nicht auf die Angaben des Angeklagten B. bzw. die Zeugenaussagen

von dessen Begleitern gestützt hat.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Becker