BGH Beschluss vom 05.07.2005 – VI ZR 217/04
VI. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
8. Juli 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2000
(BGHZ 145, 297 ff.) steht dem nicht entgegen. In jener Entscheidung
ging es um die Frage, ob die zwangsweise Vorführung zur ambulanten
Medikation eine "Unterbringung" im Sinne des § 1906 Abs. 1 BGB ist.
Das wurde verneint. Hier dagegen war darüber zu entscheiden, ob die
Beklagten eine stationäre Unterbringung nach § 1906 BGB mit Erfolg
hätten veranlassen können und müssen (vgl. auch OLG Schleswig
NJW-RR 2002, 794 f.; Art. 13 Abs. 2 bayUnterbringungsgesetz). Das ist
unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angesichts der
erheblichen Gefahren einer unterlassenen Behandlung (vgl.
BVerfGE 58, 209, 225 ff., 229; BVerfG NJW 1998, 1774, 1775) zu
bejahen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten im
Beschwerdeverfahren selbst. Die Beklagten tragen die übrigen Kosten
Streitwert: 1.139.468,15 €
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr