Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.07.2005 – VI ZR 217/04

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

8. Juli 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2000

(BGHZ 145, 297 ff.) steht dem nicht entgegen. In jener Entscheidung

ging es um die Frage, ob die zwangsweise Vorführung zur ambulanten

Medikation eine "Unterbringung" im Sinne des § 1906 Abs. 1 BGB ist.

Das wurde verneint. Hier dagegen war darüber zu entscheiden, ob die

Beklagten eine stationäre Unterbringung nach § 1906 BGB mit Erfolg

hätten veranlassen können und müssen (vgl. auch OLG Schleswig

NJW-RR 2002, 794 f.; Art. 13 Abs. 2 bayUnterbringungsgesetz). Das ist

unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angesichts der

erheblichen Gefahren einer unterlassenen Behandlung (vgl.

BVerfGE 58, 209, 225 ff., 229; BVerfG NJW 1998, 1774, 1775) zu

bejahen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten im

Beschwerdeverfahren selbst. Die Beklagten tragen die übrigen Kosten

des Beschwerdeverfahrens (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 1.139.468,15 €

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr