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BGH Beschluss vom 06.07.2005 – 4 StR 190/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom

6. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2005 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Anhaltspunkte für die vom Angeklagten nunmehr behauptete Verhandlungsunfähigkeit infolge angeblicher Schlafstörungen lie- gen schon angesichts der Befunde der während der Hauptver- handlung am 29. November 2004 erfolgten körperlichen Untersu- chung des Angeklagten durch den Sachverständigen nicht vor.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible