Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 06.07.2005 – XII ZR 145/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in der Familiensache

Verkündet am: 6. Juli 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Zur Darlegungslast des nach § 1572 BGB unterhaltspflichtigen geschiedenen

Ehegatten für eine Genesung der Unterhaltsgläubigerin von einer schweren

Erkrankung.

BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - XII ZR 145/03 - Kammergericht

AG Tempelhof-Kreuzberg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammerge-

richts in Berlin vom 30. Mai 2003 wird auf Kosten des Antragstel-

lers zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten im Scheidungsverbund um nachehelichen Ehegat-

tenunterhalt.

Die Parteien haben am 23. Februar 1980 die Ehe geschlossen, aus der

zwei 1980 und 1983 geborene Kinder hervorgegangen sind. Seit 1986 war die

Antragsgegnerin nicht mehr in ihrem Beruf als Erzieherin tätig. Im Januar 1990

erkrankte sie und wurde in der Folgezeit bis einschließlich Januar 1997 insge-

samt fünfmal stationär psychiatrisch behandelt. Im Rahmen des Verfahrens auf

Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente wurde sie im Oktober 1996 und er-

neut im Oktober 1998 begutachtet. Dabei wurde eine Erkrankung des schizo-

phrenen Formenkreises mit beginnender Chronifizierung und Defektbildung di-

agnostiziert.

Der Antragsteller verdient als Soldat abzüglich berufsbedingter Fahrtkos-

ten sowie eines Erwerbstätigenbonus von 1/7 monatlich 1.575,78 €. Zuzüglich

einer anteiligen Steuererstattung beläuft sich sein anrechenbares Nettoein-

kommen auf monatlich 1.849,62 €. Die Antragsgegnerin bezieht eine Erwerbs-

unfähigkeitsrente, die vor Durchführung des Versorgungsausgleichs 503,88 €

betrug und die mit Durchführung des Versorgungsausgleichs um weitere 349 €

auf insgesamt 852,88 € angestiegen ist.

Mit Verbundurteil vom 6. Juni 2002 hat das Amtsgericht die Ehe der Par-

teien geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 22. Oktober 2002) und den

Versorgungsausgleich geregelt. Außerdem hat es der Antragsgegnerin für die

Zeit ab Rechtskraft der Scheidung einen vom Antragsteller anerkannten Kran-

kenvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 91,82 € zugespr ochen; den wei-

tergehenden Antrag auf Krankenvorsorge- und Elementarunterhalt hat es ab-

gewiesen. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht die

Entscheidung zum nachehelichen Ehegattenunterhalt abgeändert und den An-

tragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin monatlich nachehelichen Kranken-

vorsorge- und Elementarunterhalt in gestaffelter Höhe, zuletzt ab Juni 2003

Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 381,89 € sowie Ele mentarunterhalt in

Höhe von 307,43 €, jeweils abzüglich bereits geleisteter Beträge, zu zahlen.

Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht bezüglich des nachehelichen

Unterhalts zugelassene - Revision des Antragstellers.

Entscheidungsgründe

Gegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Antragsgegnerin ist

durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf

der Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand

(BGHZ 37, 79, 81 ff.).

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Oberlandesgericht hat der Antragsgegnerin nachehelichen Ehegat-

tenunterhalt nach § 1572 BGB einschließlich Krankenvorsorgeunterhalt gemäß

§ 1578 Abs. 2 BGB zugesprochen, weil sie aus Krankheitsgründen nicht in der

Lage sei, ihren ehelichen Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken. Bei

der Antragsgegnerin sei während ihrer fünf stationären psychiatrischen Behand-

lungen bis Januar 1997 und auch im Rahmen ihrer zur Verrentung erforderli-

chen Begutachtung eine Schizophrenie mit beginnender Chronifizierung und

Defektbildung diagnostiziert worden. Zur Überzeugung des Senats leide sie

auch weiterhin an dieser Krankheit und könne deswegen auch keine Teilzeiter-

werbstätigkeit ausüben. Diese Überzeugung beruhe auf der schon früher diag-

nostizierten fehlenden Krankheitseinsicht, der Ablehnung einer medikamentö-

sen Behandlung - außer einer solchen mit Johanniskraut - und den im Rahmen

der gerichtlichen Anhörung gezeigten Symptomen, wie sie schon den ärztlichen

Berichten zur Verrentung von 1996 und 1998 zugrunde lägen. Im Hinblick dar-

auf bedürfe es keines weiteren Gutachtens, so daß die Weigerung der Antrags-

gegnerin, einer solchen Begutachtung zuzustimmen, nicht zu ihren Lasten ge-

he. Auch der Bezug einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeitsrente bilde ein weite-

res Indiz für eine fortbestehende Erwerbsunfähigkeit.

Obwohl die Antragsgegnerin sich in der Vergangenheit keiner kontinuier-

lichen Behandlung ihrer Erkrankung unterzogen habe, sei der Unterhaltsan-

spruch nicht verwirkt, weil dieses Verhalten auf einer fehlenden Krankheitsein-

sicht beruhe und nicht mutwillig sei.

Der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin erstrecke sich auch auf die

Kosten ihrer Krankenversicherung. Nach Wegfall des Beihilfeanspruchs ab

Rechtskraft der Scheidung müsse sich die Antragsgegnerin in vollem Umfang

privat versichern, zumal die Voraussetzungen für eine Aufnahme als freiwilliges

Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gegeben seien. Unter

Einschluß eines Risikozuschlags, den die Antragsgegnerin zahlen müsse, weil

der Antragsteller bei Abschluß des Versicherungsvertrages Anfang 1991 den

Versicherer nicht über ihre Vorerkrankungen informiert habe, belaufe sich der

monatliche Versicherungsbeitrag auf 798,15 €. Im Hinbl

ick auf ihre einge-

schränkten finanziellen Mittel sei der Antragsgegnerin aber eine Begrenzung

des Krankenversicherungsschutzes zumutbar, der - abgesehen von einer

Selbstbeteiligung von 200 € jährlich - weitgehend dem Leistungsumfang in der

gesetzlichen Krankenversicherung entspreche und lediglich einen monatlichen

Beitrag von 381,89 € erfordere.

Die Einkünfte der Antragsgegnerin aus ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente

seien insgesamt, also auch hinsichtlich des durch den Versorgungsausgleich

erworbenen Rentenanteils, eheprägend und deswegen im Wege der Differenz-

methode zu berücksichtigen.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

II.

1. Zu Recht geht das Berufungsgericht zwar von einer Darlegungs- und

Beweislast der Antragsgegnerin für ihre krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit

aus (Senatsurteile vom 31. Januar 1990 - XII ZR 36/89 - FamRZ 1990, 496, 497

und vom 27. Januar 1993 - XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789, 791). Wie der

Senat schon wiederholt ausgeführt hat, dürfen aber die Anforderungen, die in-

soweit zu stellen sind, nicht überspannt werden, sondern müssen den Umstän-

den des Falles entsprechen (Senatsurteile vom 29. Oktober 1986 - IVb ZR

82/85 - FamRZ 1987, 144, 145). Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht

die Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1572 BGB ohne Verfah-

rensfehler schon anhand des unstreitigen Sachverhalts festgestellt. Der dage-

gen gerichteten Revision bleibt der Erfolg versagt, weil das Berufungsgericht

weder einen substantiierten Beweisantrag des Antragstellers übergangen hat

noch gehalten war, die fortbestehende Erwerbsunfähigkeit der Antragsgegnerin

durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären.

a) Die Revision meint, die ärztlichen Untersuchungsberichte aus der Ver-

gangenheit seien keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer fort-

dauernden Erwerbsunfähigkeit. Das Berufungsgericht habe zudem keine hinrei-

chende Sachkenntnis dargelegt, die eine Beweisaufnahme durch ein aktuelles

Sachverständigengutachten entbehrlich mache. Das überzeugt nicht.

b) Das Berufungsgericht hat sich zum Nachweis der Erkrankung der An-

tragsgegnerin seit 1990 auf den unstreitigen Sachverhalt und die vorliegenden

Sachverständigengutachten gestützt. Die Fortdauer der Erkrankung hat es aus

der schon seinerzeit diagnostizierten Chronifizierung der Schizophrenie und

dem Umstand hergeleitet, daß sich die Antragsgegnerin auch in der Folgezeit

nicht medikamentös hat behandeln lassen. Zudem hat das Oberlandesgericht

während der Anhörung der Antragsgegnerin die gleichen Symptome festge-

stellt, die in den ärztlichen Berichten von 1996 und 1998 festgestellt worden

waren. Auch die festgestellte Schwerbehinderung und die Bewilligung einer

dauerhaften Erwerbsunfähigkeitsrente hat es als entscheidendes Indiz für die

Fortdauer der Erkrankung angesehen. Dem hat der Antragsteller im entschei-

denden Punkt, nämlich in der Frage, ob die Antragsgegnerin noch immer an

Schizophrenie erkrankt ist, nur pauschal und unsubstantiiert widersprochen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ablehnung ei-

nes für eine beweiserhebliche Tatsache angetretenen Beweises zulässig, wenn

die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, daß ihre

Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand

einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl ge-

macht, gleichsam "ins Blaue hinein" aufgestellt, mit anderen Worten, aus der

Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmißbrauch darstellen. Zu einer

näheren Darstellung kann eine Partei insbesondere dann gezwungen sein,

wenn die Gegenpartei besonders substantiiert vorträgt. Denn der Umfang der

jeweils erforderlichen Substantiierung des Sachvortrags bestimmt sich aus dem

Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag, wobei die Ergänzung und Aufglie-

derung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sa-

che der darlegungs- und beweisbelasteten Partei ist (BGH Urteil vom

21. Januar 1999 - VII ZR 398/97 - NJW 1999, 1859, 1860).

Diesen Anforderungen an einen erheblichen Sachvortrag genügt der Vor-

trag des Antragstellers zu der von ihm behaupteten Genesung der Antragsgeg-

nerin nicht. Soweit der Antragsteller, anknüpfend an dem Umstand, daß die An-

tragsgegnerin sich keiner weiteren Begutachtung unterziehen will, die Diagnose

einer Schizophrenie bestreitet, ist dies mit keinen relevanten Tatsachen belegt

und offensichtlich "ins Blaue hinein" erfolgt. Allein die Verweigerung der weite-

ren Begutachtung kann diese Behauptung nicht stützen, sondern findet eine

plausible Erklärung in der schon früher diagnostizierten fehlenden Krankheits-

einsicht. Der Antragsteller verkennt auch, daß die diagnostizierte Erkrankung

einer Schizophrenie regelmäßig schubweise verläuft und eine etwaige Ein-

sichtsfähigkeit zwischen solchen Phasen nichts über eine dauerhafte Erwerbs-

möglichkeit aussagt. Entgegen der Rechtsauffassung der Revision spricht des-

wegen auch die vom Berufungsgericht festgestellte Prozeßfähigkeit der An-

tragsgegnerin nicht denknotwendig gegen den Fortbestand ihrer Erkrankung.

Wegen der in der Vergangenheit mehrfach diagnostizierten chronischen Er-

krankung und der dauerhaft bewilligten Erwerbsunfähigkeitsrente hätte der An-

tragsteller vielmehr konkreter vortragen müssen, aus welchen Umständen er

auf eine dauerhafte Genesung schließen will.

Auf der Grundlage dieser unsubstantiierten Angriffe des Antragstellers ist

das Oberlandesgericht deswegen zu Recht vom Fortbestand der Erkrankung

der Antragsgegnerin ausgegangen. Danach hatte die Antragsgegnerin ohnehin

keine reale Beschäftigungschance, was als weiteres objektives Merkmal für

eine Zurechnung eigener Einkünfte stets erforderlich ist (Senatsurteil vom

29. Oktober 1986 aaO 144 f.).

2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen ei-

ner Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 3 BGB abgelehnt,

weil die Antragsgegnerin ihre Bedürftigkeit nicht mutwillig herbeigeführt hat. Die

Antragsgegnerin hatte schon während der Ehezeit keine kontinuierliche Be-

handlung der diagnostizierten Schizophrenie zugelassen, weil ihr die erforderli-

che Krankheitseinsicht fehlte. Entsprechend wurde schon 1996 im Zusammen-

hang mit der Verrentung eine Chronifizierung des Leidens festgestellt. Die un-

terlassene Behandlung beruht deswegen nicht auf einem mutwilligen Verhalten

der Antragsgegnerin im Sinne von § 1579 Nr. 3 BGB, sondern auf der diagnos-

tizierten Krankheit selbst. Die fehlende Krankheitseinsicht hat das Berufungsge-

richt auch nicht aus eigener Sachkunde festgestellt, sondern es hat sich dabei

auf die schon im Jahre 1996 erhobene und 1998 bestätigte Diagnose gestützt.

Auch dem hat der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert widersprochen.

3. Zur Höhe des geschuldeten Krankenvorsorgeunterhalts fällt dem Beru-

fungsgericht ebenfalls kein Rechtsfehler zur Last, der sich zu Ungunsten des

Antragstellers auswirken könnte. Weil die Antragsgegnerin mit Rechtskraft der

Scheidung ihren Anspruch auf Beihilfe verlor, mußte sie sich in vollem Umfang

privat versichern. Denn die Voraussetzungen für eine Aufnahme in der gesetzli-

chen Krankenversicherung lagen nach den - insoweit nicht angegriffenen -

Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Nach den Feststellungen des

Berufungsgerichts schließt der Beitrag der privaten Krankenversicherung einen

100 %igen Risikozuschlag ein, der angefallen ist, weil der Antragsteller die Vor-

erkrankungen der Antragsgegnerin bei Abschluß der privaten Krankenversiche-

rung nicht mitgeteilt hatte. Zu Recht stützt das Berufungsgericht diese Feststel-

lung auf die glaubwürdige Aussage des in erster Instanz vernommenen Zeugen

B. . Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Revision war das Oberlan-

desgericht auch nicht gehalten, den Zeugen erneut zu vernehmen, weil es allein

auf die objektive Glaubhaftigkeit der Aussage abgestellt hat. Die persönliche

Glaubwürdigkeit des Zeugen stand für das Berufungsgericht nicht in Frage.

Letztlich wirkt sich die Annahme eines Risikozuschlags nicht einmal zu

Lasten des Antragstellers aus, weil das Berufungsgericht im Hinblick auf die

beengten finanziellen Verhältnisse lediglich von einem Krankenkassenbeitrag in

Höhe von monatlich 381,89 € ausgegangen ist, der dem V ersicherungsschutz

in der gesetzlichen Krankenkasse weitgehend entspricht und geringer ist als der

zuvor errechnete monatliche Beitrag der privaten Krankenversicherung ohne

Risikozuschlag.

4. Auch das Maß des nach den ehelichen Lebensverhältnissen geschul-

deten Unterhalts (§ 1578 Abs. 1 BGB) hat das Berufungsgericht zu Recht und

im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats unter Einschluß der gesamten

Erwerbsunfähigkeitsrente der Antragsgegnerin ermittelt. Nach der - vom Beru-

fungsgericht angeführten - Rechtsprechung des Senats prägt die von einem

Ehegatten bezogene Rente die ehelichen Lebensverhältnisse selbst dann,

wenn sie auf einer vor der Ehe ausgeübten Erwerbstätigkeit beruht und erst

nach der Scheidung angefallen ist. Die Rente ist auch insoweit als ein Surrogat

für den wirtschaftlichen Nutzen anzusehen, den der rentenberechtigte Ehegatte

vor Eintritt des Rentenfalles aus seiner Arbeitskraft ziehen konnte. Hat ein Ehe-

gatte während der Ehe seine Arbeitskraft auf die Führung des gemeinsamen

Haushalts verwendet, so hat der Wert dieser Arbeitskraft, und zwar nunmehr in

der Form der Familienarbeit, die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt. Da

der Wert der Arbeitskraft in der von diesem Ehegatten später bezogenen Rente

eine Entsprechung findet, ergibt sich, daß auch diese Rente bei der Bemessung

der ehelichen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen ist, und zwar auch dann,

wenn diese Rente durch eine Erwerbstätigkeit vor oder nach der Ehe erworben

worden ist (Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002,

88, 91).

Mit der gleichen Begründung ist die Rente auch hinsichtlich des im Ver-

sorgungsausgleich erworbenen Anteils nicht mehr im Wege der sogenannten

Anrechnungsmethode in Abzug zu bringen, sondern nach der sogenannten Ad-

ditions- oder Differenzmethode schon bei der Bemessung des Unterhaltsbe-

darfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen. Die von der

Antragsgegnerin aufgrund des Versorgungsausgleichs erworbenen Anrechte

stellen sich nur als ein Äquivalent für die ursprünglich vom Antragsteller erwor-

benen und auf die Antragsgegnerin übertragenen Anrechte dar. Bei fortbeste-

hender Ehe hätte der Antragsteller ungekürzte Versorgungsbezüge erhalten,

die die ehelichen Lebensverhältnisse ebenfalls geprägt hätten. Dieser Äquiva-

lenz der beiderseitigen Renten muß folglich auch bei der Bemessung des Un-

terhaltsbedarfs nach den ehelichen Verhältnissen Rechnung getragen werden.

Denn der Antragsgegnerin soll über das Unterhaltsrecht nicht teilweise wieder

genommen werden, was ihr über den Versorgungsausgleich zuvor gewährt

worden war (Senatsurteil vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003,

848, 851 = BGHZ 153, 372, 382 f.).

An dieser Rechtsprechung, die in der Literatur überwiegend auf Zustim-

mung gestoßen ist (vgl. Hoppenz FamRZ 2003, 854, 855; Wendl/Gutdeutsch

Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 Rdn. 338;

FA-FamR/ Gerhardt 6. Kap. Rdn. 409 b; Luthin BGH-Report 2003, 668; a.A.

Scholz FamRZ 2003, 265, 269) hält der Senat fest. Zutreffend hat das Beru-

fungsgericht deswegen den der Antragsgegnerin zustehenden Elementarunter-

halt nach Abzug des ihr zustehenden Krankenvorsorgeunterhalts im Wege der

Differenzmethode ermittelt.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose