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BGH Beschluss vom 07.07.2005 – 3 StR 207/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Juli 2005 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 11. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Rüge nach § 244 Abs. 3 StPO ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat den Beweisantrag auch rechtsfehlerfrei als bedeu- tungslos zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 5. Juli 2005 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker