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BGH Beschluss vom 07.07.2005 – 3 StR 213/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 213/05

BESCHLUSS

vom

7. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2005 gemäß

§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Wuppertal vom 22. November 2004 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte in den Fäl-

len 17 und 33 unter III. 1. der Urteilsgründe wegen Betruges

verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die

Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der

Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

daß die Angeklagte des schweren räuberischen Diebstahls

und des Betruges in 100 Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren räuberischen

Diebstahls und wegen Betrugs in 102 Fällen schuldig gesprochen und sie unter

Einbeziehung der Strafen aus zwei früheren Verurteilungen zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen

gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-

stützte Revision der Angeklagten hat lediglich in dem aus der Beschlußformel

ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im übrigen unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in

den Fällen III. 17. und 33. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert.

In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die

Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durch-

greifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen

Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die

Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe und die übrigen

in die Gesamtstrafe einzubeziehenden 108 Einzelstrafen (darunter 100 Frei-

heitsstrafen von acht Monaten) aus, daß sich der Wegfall der Verurteilung in

zwei Fällen auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.

2. Angesichts des nur sehr geringen Erfolgs der Revision der Angeklag-

ten scheidet eine Kostenteilung im Rahmen von § 473 Abs. 4 StPO aus.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Becker