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BGH Urteil vom 07.07.2005 – 4 StR 549/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 549/04

Urteil

vom

7. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechlichkeit

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 2005,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

Dr. Ernemann,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ,

Rechtsanwältin

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil

des Landgerichts Halle vom 3. Mai 2004 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten

im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-

lagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Bestechlich-

keit freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwalt-

schaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und die Beweiswürdi-

gung des Landgerichts beanstandet.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird,

hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat zu dem in dem Anklagesatz der zugelassenen

Anklage dem Angeklagten angelasteten Sachverhalt folgende Feststellungen

getroffen:

Die Stadt H. führte im Jahr 1998 einen Ausschreibungswettbewerb

durch, der die am M. gelegenen Grundstücke M. 22, 23 und 24 um-

faßte. Eine Arbeitsgemeinschaft des Investors F.

(im folgenden: F. ) und des Architekturbüros K. er-

hielt den Zuschlag. Auf den Grundstücken sollte unter Erhalt der historischen

Bausubstanz des denkmalgeschützten Gebäudes M. 23 ein Kaufhaus er-

richtet werden. In dem notariellen Kaufvertrag, mit dem die F. die

Grundstücke M. 23 und 24 von der Stadt H. erwarb, hatte sich die

F. verpflichtet, das Wohn- und Geschäftshaus M. 23 als Baudenkmal

zu erhalten und zu sanieren.

Im Jahr 2001 beschloß die Stadt H. , die bisher getrennten Amtsbe-

reiche des Stadtplanungs- und Bauordnungamts unter der Leitung eines Bei-

geordneten zusammenzuführen. Dieses Amt trat am 15. Januar 2002 der An-

geklagte an. Am 1. Februar 2002 kam es zu einer Besprechung des Angeklag-

ten mit Vertretern der F. , an der auch die Amtsleiter des Bauplanungs-

und Bauordnungsamts teilnahmen. Im Verlauf der Besprechung wiesen die

Vertreter der F. darauf hin, daß die Standsicherheit des Gebäudes

M. 23 bei Durchführung des Bauvorhabens nur mit sehr hohen finanziellen

Aufwendungen gewährleistet werden könne. Auf ihre wiederholte Frage, was

geschehen werde, wenn das Gebäude einstürzt, erklärte der anwesende Leiter

des Bauordungsamts, daß er dann von einem vorsätzlichen Geschehen aus-

gehen und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten müsse. In einem sol-

chen Fall sei mit einem Bußgeld von 100.000 € bis 150.0 00 € zu rechnen. Dar-

auf hin äußerte der Angeklagte sinngemäß: „Das ist die Lösung, laßt einfach

einen Bagger dagegen fahren. ... F. müsse für die Vernachlässigung

der Sicherungsmaßnahmen und das Einstürzen des Gebäudes natürlich ein

Bußgeld zahlen. Das Problem sei dann aber erledigt“. Im Anschluß stellte der

Angeklagte – nicht bedenkend, daß er über von der Stadt eingenommene Buß-

gelder keine unmittelbare Verfügungsmacht hatte - laut Überlegungen an, wo-

für er das von der F. zu zahlende Bußgeld verwenden könnte. In

diesem Zusammenhang äußerte er, „daß er mit dem Geld die Prioritätenliste

der Stadt H. ein wenig abarbeiten könnte, indem er 100.000 € für

erforderliche Baumaßnahmen an Kindergärten verwenden und mit 50.000 € die

mangelhafte Ausstattung seines Dezernatsbereichs mit Computern verbessern

könne. Auf den Vorschlag des Angeklagten reagierten die Vertreter der F.

weder zustimmend noch ablehnend. Zur Zahlung eines Bußgeldes kam es im

weiteren nicht, da das Gebäude M. 23 weder abgerissen wurde noch

aus sonstigen Gründen zum Einsturz kam.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Bestechlich-

keit (§ 332 StGB) aus tatsächlichen Gründen mit der Begründung freigespro-

chen, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß nach dem Verständnis des

Angeklagten die Verhängung eines Bußgeldes „lediglich ein notwendiges Übel

für eine schnelle, unbürokratische Lösung der Probleme um das Gebäude

M. 23 sein sollte.“ Es lasse sich daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit

feststellen, daß er das an die Stadt zu entrichtende Bußgeld als Gegenleistung

für eine eigene Diensthandlung oder deren Unterlassung angesehen habe.

Auch eine Verurteilung wegen Vorteilsannahme (§ 331 StGB) scheide aus, da

es auch insoweit an „der zweifelsfrei festzustellenden Verknüpfung“ zwischen

der Amtsausübung und der zu zahlenden Geldbuße fehle.

3. Der Freispruch hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

Eine Strafbarkeit des Angeklagten gemäß §§ 331 ff. StGB wegen des in der

zugelassenen Anklage erhobenen Schuldvorwurfs besteht bereits aus Rechts-

gründen nicht. Auf die von der Revisionsführerin erhobenen Beanstandungen

zur Beweiswürdigung des Landgerichts kommt es daher nicht an.

a) Eine Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit in der

Tatbestandsalternative des „Forderns“ setzt voraus, daß der Amtsträger den

Vorteil entweder „für“ die Dienstausübung (§ 331 StGB) oder „als Gegenleis-

tung“ für die Vornahme einer Diensthandlung (§ 332 StGB) fordert. Nach bei-

den Bestimmungen ist damit erforderlich, daß der Vorteil dem Empfänger mit

Blick auf seine dienstliche Tätigkeit zugute kommen soll, daß er nach dem aus-

drücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten seinen

Grund gerade in der Dienstausübung hat (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 15, 239 ff.;

39, 45, 46; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 3, 4; BGH

NStZ 1994, 488, 489; NJW 2004, 3569, 3571). An einer derartigen Verknüp-

fung zwischen Vorteil und Dienstausübung (sog. Unrechtsvereinbarung) fehlt

es hier indes.

b) Die Zahlung eines Bußgeldes an die Stadt H. kommt als „(Dritt-)

Vorteil“ im Sinne der §§ 331 ff. StGB schon deshalb nicht in Betracht, weil sie

die gesetzliche Folge der Verwirklichung eines Ordnungswidrigkeitentat-

bestandes, nämlich eine

repressive Maßnahme zur Ahndung von

Verwaltungsunrecht, ist. Damit steht sie nicht in einem – wie auch immer

gearteten - Beziehungsverhältnis zu der Dienstausübung des Angeklagten.

Daher kommt es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht darauf an,

ob der Angeklagte den Vertretern der F. anläßlich der Besprechung vom 1.

Februar 2002 (konkludent) zu verstehen gegeben hat, er werde dafür Sorge

tragen, daß bauordnungsrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung des

Einsturzes des Gebäudes M. 23 unterlassen werden.

c) Auch die Begehung der die Zahlungspflicht auslösenden Ordnungs-

widrigkeit scheidet als vorteilsgewährende Handlung aus. Zwar ist unter Vorteil

gemäß den §§ 331 ff. StGB jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger

oder der begünstigte Dritte keinen Anspruch haben und die ihre wirtschaftliche,

rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv meßbar verbessert (vgl.

Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 331 Rdnr. 4 mit zahlr. Nachw.). Jedoch würde es

auch insoweit an dem Erfordernis der Gegenseitigkeit fehlen. Der ungenehmig-

te Abriß des denkmalgeschützten Gebäudes wäre – im Falle seiner Durchfüh-

rung – nämlich ausschließlich im eigenen Interesse der F. und nicht um

der Dienstausübung des Angeklagten willen erfolgt. Anders könnte es sich al-

lerdings verhalten, wenn eine Ordnungswidrigkeit einvernehmlich ausschließ-

lich zur Verschleierung einer "Spende" begangen würde. So liegt der Fall hier

jedoch nicht.

d) Das dem Angeklagten angelastete Verhalten kann daher, wie das

Landgericht zutreffend ausgeführt hat, rechtlich nur als eine - nach § 30 Abs. 1

StGB straflose - versuchte Anstiftung zu einem Vergehen (vgl. § 21 Denkmal-

schutzG Sachsen-Anhalt) oder zu einer Ordnungswidrigkeit (vgl. § 22 Abs. 1

Nr. 4 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 5 DenkmalschutzG Sachsen-Anhalt) gewertet wer-

den.

4. Der Bestand des angefochtenen Urteils wird auch nicht dadurch in

Frage gestellt, daß das Landgericht das spätere Geschehen vom 4. März 2002

nicht zum Gegenstand der Aburteilung gemacht hat.

a) Nach den Feststellungen fand am 4. März 2002 in Anwesenheit des

Angeklagten eine weitere Besprechung mit den Vertretern der F. ,

S. und Dr. C. , statt. Gegenstand dieser Zusammenkunft war die

Möglichkeit der Erteilung einer Genehmigung für den Abriß und Neubau des

Gebäudes M. 23. Hierbei wurden die Vertreter der F. von Seiten der

Stadt H. schließlich aufgefordert, kurzfristig einen begründeten Abbruch-

antrag einzureichen. Unmittelbar nach der Besprechung wurde S. vom

Angeklagten darauf angesprochen, „sich als in H. tätiges Unternehmen

für die Belange der Stadt (zu) engagieren“. Als S. daraufhin von einer seit

längerem geplanten Spende für das H. haus der Stadt berichtete, „erhob

der Angeklagte die Forderung, dies ihm einmal schriftlich mitzuteilen“. Noch an

demselben Nachmittag versandten S. und Dr. C. ein Schreiben an

den Angeklagten, in welchem sie sich für das vorausgegangene Gespräch be-

dankten. Ferner erklärten sie, daß sie „vor dem Hintergrund der in Aussicht

gestellten Kooperationsbereitschaft der Stadt bezüglich des Projektes M.

gerne bereit (seien), das H. haus mit einer Spende von 50.000 Euro zu un-

terstützen“ und versuchen werden, auch den Generalunternehmer ... zu einer

Spende von weiteren 50.000 Euro zu bewegen“.

b) Das Landgericht hat diesen Sachverhalt, der eine Strafbarkeit des

Angeklagten nach § 332 StGB nahelegt, keiner eigenen strafrechtlichen Über-

prüfung unterzogen, sondern ihn lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung zu

dem Tatgeschehen vom 1. Februar 2002 berücksichtigt. Dies ist im Ergebnis

nicht zu beanstanden, da das Geschehen vom 4. März 2002 von der zugelas-

senen Anklage nicht erfaßt wird.

Der Anklagesatz der Anklage vom 19. Februar 2003 schildert nur den

Ablauf der Besprechung vom 1. Februar 2002. Die – eher beiläufige – Schilde-

rung der Besprechung vom 4. März 2002 im wesentlichen Ergebnis der Ermitt-

lungen reicht nicht aus, um dieses Geschehen zum Gegenstand der Aburtei-

lung zu machen (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 16; Kuckein, StraFo

1997, 33, 34).

Beide Vorkommnisse sind auch nicht Teil eines einheitlichen geschicht-

lichen Lebensvorganges, der die Annahme einer prozessualen Tat im Sinne

des § 264 StPO rechtfertigen könnte. Zwar betreffen beide Vorgänge die

dienstliche Tätigkeit des Angeklagten in Bezug auf das Gebäude M. 23.

Während jedoch die Besprechung vom 1. Februar 2002 ausschließlich die

Frage eines rechtswidrigen Abrisses betraf, hatte das spätere Treffen vom 4.

März 2002 die Erteilung einer Abrißgenehmigung durch die Stadt H. zum

Gegenstand. Im ersten Fall ging es zudem nur um die mögliche Verwirkung

eines Bußgeldes, während bei dem zweiten Vorfall die Zahlung einer „Spende“

inmitten war. Beide Geschehnisse sind damit nicht derart unmittelbar

miteinander verknüpft, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der einen

Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt ha-

ben, richtig gewürdigt werden kann (vgl. hierzu BGHSt 45, 211, 213). Dies gilt

namentlich vor dem Hintergrund, daß zwischen beiden Vorgängen ein Zeitraum

von über einem Monat

lag und auch materiellrechtlich Tatmehrheit

anzunehmen wäre.

VRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Athing ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.

Maatz

Ernemann Sost-Scheible Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja

StGB §§ 331, 332

Die Vereinbarung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit, die "einvernehm-

lich" zur Verhängung eines Bußgeldes führt, ist grundsätzlich kein Vorteil im

Sinne der Bestechungstatbestände.

BGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - 4 StR 549/04 - Landgericht Halle