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BGH Urteil vom 07.07.2005 – I ZR 24/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 7. Juli 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

BGB §§ 133 B, 157 B

Bei einer Auftragserteilung an einen Konzern, in dem mehrere rechtlich selb-

ständige Unternehmen mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen zusammenge-

faßt sind, entspricht es in der Regel dem Interesse des Auftraggebers, daß der

beabsichtigte Vertrag mit der Gesellschaft innerhalb des Konzerns zustande

kommt, die mit der nachgefragten Tätigkeit tatsächlich betraut ist.

BGH, Urt. v. 7. Juli 2005 - I ZR 24/02 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 7. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 18. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2001

aufgehoben und das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des

Landgerichts Düsseldorf vom 14. September 2000 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, 40.903,35 € nebst 4 %

Zinsen seit dem 2. November 1992 an die W.

GmbH, N. str.

,

H.

zu

zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Klägerin, ein international tätiges Speditionsunternehmen, nimmt die

Beklagte auf Freistellung von einer Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.

Die Beklagte beauftragte mit Schreiben vom 8. November 1990 die

S. & Co GmbH in Düsseldorf (im folgenden: S-GmbH) mit der speditio-

nellen Abwicklung des Transports einer Industrieanlage nach Kanada (Saferco-

Projekt). Ein Bestandteil dieser Anlage war ein etwa 82 t schwerer Behälter, der

vor der Verschiffung nach Halifax/Kanada vom Firmengelände der B. -

AG in Berlin (im folgenden: B-AG) nach Bremerhaven befördert werden

mußte. Hierüber verhält sich das von der Beklagten an die S-GmbH gerichtete,

als "Speditionsauftrag" bezeichnete Schreiben vom 10. September 1991. Mit

der Durchführung des Transports von Berlin nach Bremerhaven beauftragte die

Klägerin die W. GmbH in Hilden (im folgenden: W-GmbH).

3

Am 19. September 1991 belud die B-AG im Auftrag der Beklagten den

von der W-GmbH bereitgestellten Tieflader mit dem Behälter. Sie benutzte

hierbei ihren betriebseigenen 100-Tonnen-Kran. Während des Absenkens des

Behälters auf die Ladefläche trat an dem Kran ein technischer Defekt ein, der

dazu führte, daß der Behälter aus einer Höhe von etwa 2 m im freien Fall auf

die Ladefläche des Tiefladers stürzte, der dadurch erheblich beschädigt wurde.

4

Die W-GmbH nahm die Klägerin auf Ersatz des ihr am Tieflader entstan-

denen Schadens in Höhe von 812.270 DM in Anspruch. In diesem Rechtsstreit

verkündete die Klägerin der Beklagten am 21. Dezember 1994 den Streit. Das

Landgericht Düsseldorf verurteilte die Klägerin (Urteil vom 30. November 1998,

Az. 37 O 28/94) wegen des in Rede stehenden Schadensfalls zur Zahlung von

80.000 DM nebst Zinsen an die W-GmbH. Insoweit ist das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf rechtskräftig.

5

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Freistellung von dem der

W-GmbH zuerkannten Schadensersatzanspruch. Sie hat behauptet, sie habe

mit der Beklagten mündlich einen Speditionsvertrag geschlossen. Diesen zuvor

abgeschlossenen Vertrag habe die Beklagte mit

ihrem Schreiben vom

10. September 1991 lediglich noch bestätigt. Das Bestätigungsschreiben habe

die Beklagte nur versehentlich an die S-GmbH adressiert. Die dem Vertrags-

abschluß vorausgegangenen Verhandlungen mit der Beklagten seien aus-

schließlich von ihren, der Klägerin, Mitarbeitern geführt worden.

7

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die W-GmbH 80.000 DM nebst Zin-

sen zu zahlen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat behauptet, sie habe seit

Sommer 1990 wegen des Transports des Behälters mit der S-GmbH Vertrags-

verhandlungen geführt und dieses Unternehmen schließlich mit der Beförde-

rung beauftragt. Die S-GmbH habe sich ihr gegenüber verpflichtet, den Erfolg

der Beförderungsleistung herbeizuführen. Sie wisse nicht, warum nicht die

S-GmbH, sondern die Klägerin die W-GmbH mit dem Transport beauftragt ha-

be. Ferner hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-

rufung ist erfolglos geblieben.

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Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt

die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe weder aus

eigenem noch aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Schadensersatz we-

gen des Unfallereignisses vom 19. September 1991 zu. Dazu hat es ausge-

führt:

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Die Klägerin habe keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegen

die Beklagte aus einem zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Spediti-

onsvertrag, da sie nicht nachgewiesen habe, daß sie selbst Vertragspartnerin

der Beklagten geworden sei.

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Nach dem Tatsachenvortrag der Klägerin und dem Ergebnis der Beweis-

aufnahme könne auch nicht festgestellt werden, daß zwischen der S-GmbH und

der Beklagten ein Speditionsvertrag zustande gekommen sei. Demgemäß be-

stünden wegen des Verladeunfalls vom 19. September 1991 auch keine ver-

traglichen Schadensersatzansprüche der S-GmbH gegen die Beklagte, die im

Wege der Abtretung auf die Klägerin übergegangen sein könnten.

13

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht das Zustandekommen eines Spedi-

tionsvertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten verneint.

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1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe nicht den

ihr obliegenden Beweis geführt, daß sie selbst Vertragspartnerin der Beklagten

geworden sei. Es sprächen vielmehr folgende Indizien für einen Vertragsschluß

zwischen der S-GmbH und der Beklagten:

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Der Transport des Behälters sei Bestandteil des Saferco-Projekts der

Beklagten gewesen, in dessen Durchführung die S-GmbH aufgrund eines zwi-

schen dieser und der Beklagten geschlossenen Rahmenvertrags seit Septem-

ber 1990 eingebunden gewesen sei. Wenn die Mitarbeiter der Beklagten dann

unter Bezugnahme auf dieses Projekt gegenüber den Mitarbeitern der

S. -Gruppe, die 1990 auf seiten der S-GmbH die Verhandlungen für den

Rahmenvertrag geführt hätten, den hier in Rede stehenden Speditionsauftrag

erteilten, sei nach den §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, daß sich das Ver-

tragsangebot an die S-GmbH gerichtet habe. In dem Speditionsauftrag vom

10. September 1991 sei die S-GmbH auch als Vertragspartnerin der Beklagten

bezeichnet. Die Behauptungen der Klägerin, in Wahrheit habe die Beklagte ihr

den Speditionsauftrag nach vorausgegangenen Vertragsverhandlungen erteilt,

und die Beklagte habe ihr Schreiben vom 10. September 1991 nur versehent-

lich an die S-GmbH adressiert, hätten die vom Senat vernommenen Zeugen

nicht bestätigt, so daß die Klägerin insoweit beweisfällig geblieben sei. Diese

Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

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2. Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht zu Unrecht ei-

nen Vertragsschluß zwischen den Parteien des Rechtsstreits verneint hat.

Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß es im Falle der Auftragser-

teilung an einen Konzern, in dem mehrere rechtlich selbständige Unternehmen

mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen zusammengefaßt sind, in der Regel

dem Interesse des Auftraggebers entspricht, daß der beabsichtigte Vertrag mit

der Gesellschaft innerhalb des Konzern zustande kommt, die mit der nachge-

fragten Tätigkeit tatsächlich betraut ist. Das war hier die Klägerin. Denn nach

dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin hat die S-GmbH seit

Mitte Juni/Juli 1991 nicht mehr am operativen speditionellen Geschäft teilge-

nommen. Für den früheren Tätigkeitsbereich der S-GmbH war ab diesem Zeit-

punkt ausschließlich die Klägerin zuständig, die auch das Personal der nicht

mehr operativ tätigen S-GmbH vollständig übernommen hatte. Unter diesen

Umständen konnte nur durch eine Ausführung des Auftrags seitens der Kläge-

rin den Interessen der Beklagten Rechnung getragen werden. Die S-GmbH war

mangels eigenen Personals nicht mehr zur Erledigung des Auftrags der Beklag-

ten in der Lage. Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, daß die Beklagte

den Rahmenvertrag im November 1990 mit der S-GmbH geschlossen hatte.

Ebenso ist es ohne Bedeutung, daß gegenüber der Beklagten dieselben Perso-

nen handelten, die zuvor für die S-GmbH tätig waren. Denn ab Mitte 1991 war

das Personal der S-GmbH von der Klägerin übernommen worden. Nach den

Bekundungen des vom Berufungsgericht vernommenen Zeugen L. wur-

den die mit der Beklagten bestehenden Aufträge und Projekte auch unter der

Firma der Klägerin abgewickelt und abgerechnet. Es ist nichts dafür ersichtlich,

daß die Beklagte dagegen Einwände erhoben hat, was Indiz für ein Vertrags-

verhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ist.

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3. Dem Senat ist eine abschließende Sachentscheidung möglich, da wei-

tere Feststellungen nicht zu treffen sind. Die Beklagte ist nach den für den

Streitfall gemäß Art. 229 § 5 EGBGB geltenden Grundsätzen der positiven For-

derungsverletzung verpflichtet, die Klägerin von ihrer Verbindlichkeit gegenüber

der W-GmbH freizustellen. Dieser Anspruch ist entgegen der Hilfserwägung des

Berufungsgerichts nicht verjährt.

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a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die

Rechte und Pflichten der Parteien sich nach den für den Speditionsvertrag gel-

tenden Vorschriften der §§ 407 ff. HGB a.F. richten. Den Nachweis einer Fix-

kostenspedition hat die Beklagte unstreitig nicht erbracht.

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b) Im Rahmen der Durchführung des Speditionsvertrags hat die Beklagte

es als Auftraggeberin und Versenderin übernommen, den Steam-Super-Heater,

der sich auf dem Gelände der B-AG in Berlin befand, auf den Tieflader der von

der Klägerin beauftragten W-GmbH zu laden. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung

bediente sich die Beklagte der B-AG. Deren Fehlverhalten hat zur Beschädi-

gung des Tiefladers und zur rechtskräftig festgestellten Schadensersatzver-

pflichtung der Klägerin gegenüber der W-GmbH geführt. Die Beklagte haftet für

das Verhalten der B-AG gemäß § 278 BGB. Sie hat deshalb die Klägerin von

deren Verbindlichkeit gegenüber der W-GmbH freizustellen (§ 249 BGB).

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c) Der Anspruch der Klägerin aus positiver Forderungsverletzung gegen

die Beklagte als Auftraggeberin des Speditionsvertrags (§§ 407 ff. HGB a.F.)

unterlag nach altem Transportrecht der Verjährungsvorschrift des § 195 BGB

(vgl. auch BGH, Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 119/78, NJW 1981, 918, 919). Es kann

offenbleiben, ob mit der Neufassung der Vorschriften zum Transportrecht zum

1. Juli 1998 und der damit einhergehenden Vereinheitlichung der Verjährungs-

vorschriften (§§ 463, 439 HGB) auch die vor dem Inkrafttreten des Transport-

rechtsreformgesetzes begründeten Ansprüche - mangels einer anderweitigen

Regelung, wie sie z.B. bei Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgeset-

zes getroffen wurde (Art. 229 § 6 EGBGB) - der ab dem Zeitpunkt der Geltung

des Transportrechtsänderungsgesetzes laufenden kurzen, hier einjährigen Frist

des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB, entsprechend Art. 169 Abs. 2 EGBGB unterwor-

fen wurden (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 439 HGB Rdn. 1 m.w.N.).

Auch für diesen Fall wäre der Anspruch nicht mit Ablauf des 30. Juni 1999 ver-

jährt.

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Der Lauf der Verjährungsfrist war nämlich durch die von der Klägerin im

Schadensersatzprozeß der W-GmbH zur Schadloshaltung der Beklagten ge-

genüber ausgesprochenen Streitverkündung gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB

a.F. unterbrochen. Die Unterbrechung endete mit Rechtskraft der vom Landge-

richt ausgesprochenen Verurteilung (§ 211 Abs. 1 BGB a.F.). Diese trat erst ein,

als die Klägerin im Vorprozeß keine Anschlußberufung mehr einlegen konnte.

Maßgeblich hierfür ist der 4. November 1999 als Zeitpunkt der letzten mündli-

chen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht. Eine ab diesem Zeitpunkt lau-

fende einjährige Verjährungsfrist (§ 217 BGB a.F., Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB)

wäre bis zur Klageerhebung (28. April 2000) noch nicht abgelaufen gewesen.

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III. Der Klage ist danach stattzugeben. Die Beklagte trägt gemäß § 91

Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Bergmann

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.09.2000 - 31 O 58/00 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.12.2001 - 18 U 236/00 -