BGH Beschluss vom 07.07.2005 – IX ZB 118/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 7. Juli 2005
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Rechts-
beschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landge-
richts Mosbach vom 10. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfah-
ren kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114
ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre schon nicht statthaft, weil sie weder nach
dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen wor-
den ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Im übrigen ist die Annahme der Klägerin, ein Darlehensgeber könne im
Falle der Kündigung oder einvernehmlichen vorzeitigen Ablösung des Darle-
hens keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, wenn er die Zwangsvoll-
streckung gegen den Schuldner betreibt, unzutreffend.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak