Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.07.2005 – IX ZB 118/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 7. Juli 2005

beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Rechts-

beschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landge-

richts Mosbach vom 10. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfah-

ren kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114

ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre schon nicht statthaft, weil sie weder nach

dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen wor-

Im übrigen ist die Annahme der Klägerin, ein Darlehensgeber könne im

Falle der Kündigung oder einvernehmlichen vorzeitigen Ablösung des Darle-

hens keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, wenn er die Zwangsvoll-

streckung gegen den Schuldner betreibt, unzutreffend.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak