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BGH Beschluss vom 07.07.2005 – IX ZR 200/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 7. Juli 2005

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das

Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-

richts vom 18. Juli 2002 zugelassen, soweit der Berufung der

Klägerin stattgegeben worden ist. Im übrigen wird die Nichtzu-

lassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Gründe

Hinsichtlich der vom Berufungsgericht ebenfalls für anfechtbar gehalte-

nen Überweisung hat eine Zulassung nicht zu erfolgen. Zwar hat das Beru-

fungsgericht auch insofern § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO für einschlägig gehalten.

Die

insofern möglicherweise vorliegende Divergenz zu BGH, Urt. v.

20. November 2001 - IX ZR 48/01, NJW 2001, 515, 516 wirkt sich im Ergebnis

jedoch nicht aus, weil sich das Berufungsurteil insoweit unter dem Gesichts-

punkt des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO als richtig erweist. Die Überweisung erfolgte

im dritten Monat vor Stellung des Antrags. Die Schuldnerin war nach den vom

Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zahlungsunfähig. Außerdem er-

folgte die Befriedigung der Beklagten nach Durchführung einer Zwangsvoll-

streckungsmaßnahme, war also inkongruent. Im übrigen hat der Senat im

zugelassenen Teil Gelegenheit, zu dieser Frage Stellung zu nehmen.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak