Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 07.07.2005 – IX ZR 200/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 7. Juli 2005
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das
Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-
richts vom 18. Juli 2002 zugelassen, soweit der Berufung der
Klägerin stattgegeben worden ist. Im übrigen wird die Nichtzu-
lassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Hinsichtlich der vom Berufungsgericht ebenfalls für anfechtbar gehalte-
nen Überweisung hat eine Zulassung nicht zu erfolgen. Zwar hat das Beru-
fungsgericht auch insofern § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO für einschlägig gehalten.
Die
insofern möglicherweise vorliegende Divergenz zu BGH, Urt. v.
20. November 2001 - IX ZR 48/01, NJW 2001, 515, 516 wirkt sich im Ergebnis
jedoch nicht aus, weil sich das Berufungsurteil insoweit unter dem Gesichts-
punkt des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO als richtig erweist. Die Überweisung erfolgte
im dritten Monat vor Stellung des Antrags. Die Schuldnerin war nach den vom
Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zahlungsunfähig. Außerdem er-
folgte die Befriedigung der Beklagten nach Durchführung einer Zwangsvoll-
streckungsmaßnahme, war also inkongruent. Im übrigen hat der Senat im
zugelassenen Teil Gelegenheit, zu dieser Frage Stellung zu nehmen.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak