Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.07.2005 – IX ZR 233/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 7. Juli 2005

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ros-

tock vom 19. September 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulas-

sungsbeschwerde nach einem Wert von 36.579,06 Euro.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch

nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch

erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage gegen den Beklag-

ten zu 1 mit der Begründung bestätigt, der Kläger habe eine schuldhafte Ver-

letzung konkursspezifischer Pflichten des Beklagten zu 1 weder dargelegt noch

unter Beweis gestellt (Gliederungspunkt 2 des angefochtenen Urteils). Insoweit

hat die Nichtzulassungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche, klärungs-

bedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufgezeigt, welche sich in einer un-

bestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Inte-

resse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des

Rechts berührt (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; vgl. BGHZ 154, 288, 291). Die Frage,

welche Pflichten den Sequester im Hinblick auf verderbliche Waren treffen, ist

in der Kommentarliteratur nicht umstritten und im übrigen anhand der Umstän-

de des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden.

Hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 2 ist dem Berufungsge-

richt kein Verfahrensfehler unterlaufen, der die Zulassung der Revision zur Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) verlan-

gen würde (vgl. BGHZ 154, 288, 296; BGH, Beschl. v. 11. Mai 2004 - XI ZB

39/03, WM 2004, 1407, 1408 f., zur Veröffentlichung in BGHZ 159, 135, 139 ff.

bestimmt). Insbesondere hat das Berufungsgericht keinen entscheidungser-

heblichen Vortrag des Klägers übergangen.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts unter den Gliederungspunkten

1 und 3 sind nicht entscheidungserheblich. Aus ihnen kann schon deshalb kein

Zulassungsgrund hergeleitet werden. Von einer weiteren Begründung der Ent-

scheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann