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BGH Beschluss vom 07.07.2005 – IX ZR 53/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 7. Juli 2005
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Februar 2002 wird nicht
angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach ei-
nem Wert von 72.283,74 Euro.
Gründe
Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf und hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO
a.F.). Die von der Revision angesprochene Frage, ob die Auflösung stiller Re-
serven einen erstattungspflichtigen Schaden darstellen kann, stellt sich im vor-
liegenden Fall deshalb nicht, weil die steuerlichen Nachteile bei den Klägern,
die Vorteile hingegen bei den Kindern der Kläger eingetreten sind. Eine An-
rechnung steuerlicher Vorteile Dritter kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Der Ausnahmefall, daß Eltern und Kinder eine "wirtschaftliche Einheit" bilden
wollten, lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann