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BGH Beschluss vom 07.07.2005 – IX ZR 53/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 7. Juli 2005

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Februar 2002 wird nicht

angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach ei-

nem Wert von 72.283,74 Euro.

Gründe

Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von

grundsätzlicher Bedeutung auf und hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO

a.F.). Die von der Revision angesprochene Frage, ob die Auflösung stiller Re-

serven einen erstattungspflichtigen Schaden darstellen kann, stellt sich im vor-

liegenden Fall deshalb nicht, weil die steuerlichen Nachteile bei den Klägern,

die Vorteile hingegen bei den Kindern der Kläger eingetreten sind. Eine An-

rechnung steuerlicher Vorteile Dritter kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Der Ausnahmefall, daß Eltern und Kinder eine "wirtschaftliche Einheit" bilden

wollten, lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann