Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.07.2005 – IX ZR 61/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 7. Juli 2005

beschlossen:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des

Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 31. Januar

2001 wird nicht angenommen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 90.991,60 €

festgesetzt.

Gründe

Das Berufungsurteil wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-

deutung auf und die Revision verspricht im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg

(§ 554b ZPO a.F.). Die Auslegung hat auch unter Berücksichtigung von Art. 20

des bulgarischen Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge vom

1. Januar 1950 Bestand. Diese Auslegungsgrundsätze unterscheiden sich

nicht von denen der §§ 133, 157 BGB. Die unterschiedlichen Dispositivtypen

der beiderseitigen Rechtsordnungen - § 270 Abs. 1 BGB a.F. (vgl. insoweit

auch BGHZ 157, 20, 22 ff) und Art. 68 Buchst. a) des bulgarischen Obligatio-

nenrechts - stehen der im Ergebnis zutreffenden Auslegung des Berufungsge-

richts nicht entgegen. Auch nach bulgarischem Recht kann eine Schickschuld

vereinbart werden, selbst wenn sie als gesetzlicher Regeltypus der dortigen

Rechtsordnung unbekannt ist. Der beiderseitigen Interessenlage und den Ge-

sichtspunkten von Treu und Glauben entspricht eine solche Auslegung des

Anwaltsvertrages vom 4. Dezember 1996 insbesondere deshalb, weil nicht an-

genommen werden kann, daß die Beklagte als staatlicher Außenhandelsbe-

trieb sich entgegen Art. 89 der bulgarischen Zivilprozeßordnung vom

6. Februar 1952 einer anwaltlichen Honorarklage im Ausland stellen wollte.

Dies war auch den Klägern erkennbar.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann