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BGH Urteil vom 07.07.2005 – VII ZR 351/03

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

Verkündet am: 7. Juli 2005 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

War im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine Aufrechnungslage nicht

gegeben, kann der auf die Aufrechnung gestützte Einwand der Erfüllung nicht des-

halb gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert sein, weil die Aufrechnungslage hätte ge-

schaffen werden können.

BGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - VII ZR 351/03 - OLG Braunschweig

LG Braunschweig

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter

Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. November 2003 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten im Wege der verlängerten Vollstre-

ckungsabwehrklage in Anspruch.

Mit Urteil des Landgerichts B. vom 24. Juli 1997 wurde die Klägerin zur

Zahlung von Restwerklohn an den Beklagten zu 2 verurteilt; im Vertrag war die

VOB/B vereinbart. Die Klägerin nahm ihre Berufung vor der mündlichen Ver-

handlung zurück. Nach Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage Ende März

1999 trat der Beklagte zu 2 im April 1999 die Ansprüche aus dem Urteil des

Landgerichts B. vom 24. Juli 1997 an den Beklagten zu 1 ab.

Die Klägerin hat 131 Mängel an fünf Teilobjekten behauptet, die ihr erst

nach Schluß der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses bekannt geworden

seien. Sie habe dem Beklagten zu 2 nach Kenntnis von den Mängeln im Herbst

1998 Anfang Februar 1999 erfolglos Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt. Da-

nach habe sie einen Teil der Mängel beseitigen lassen. Sie rechnet mit den Be-

seitigungskosten sowie einem Vorschußanspruch für die Beseitigung der übri-

gen Mängel auf.

Im Laufe dieses Rechtsstreits hat die Klägerin die Klage auf den Beklag-

ten zu 1 erweitert und den Antrag auf Unzulässigerklärung der Vollstreckung

aus dem Urteil wiederholt. Weiter hat sie beantragt, die Vollstreckung des Be-

klagten zu 2 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts B. für un-

zulässig zu erklären. Während dieses Rechtsstreits sind das Urteil des Landge-

richts B. vom 24. Juli 1997 sowie der dazugehörige Kostenfestsetzungs-

beschluß vollstreckt worden. Die Klägerin begehrt nunmehr, den Beklagten zu 1

zur Rückzahlung vollstreckter 96.951,09 € zu verurteilen, sow ie die Feststel-

lung, daß die Hauptsache bezüglich des Beklagten zu 2 erledigt sei.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage mit der Begründung

abgewiesen, die Klägerin sei mit ihrer auf die Aufrechnung gestützten Einwen-

dung präkludiert. Der Senat hat die Revision der Klägerin zugelassen, mit der

sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-

rufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis

zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1

EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die Klage sei zulässig. Nach Beendigung

der Zwangsvollstreckung könne der Klageantrag auf Zahlung umgestellt wer-

den.

Ein Anspruch sei aus Bereicherungsrecht begründet, sofern vor Beendi-

gung der Zwangsvollstreckung eine Klage nach § 767 ZPO Erfolg gehabt hätte.

Die Klägerin sei allerdings mit ihren Gegenansprüchen nach § 767 Abs. 2 ZPO

präkludiert. Maßgeblicher Zeitpunkt sei der Schluß der mündlichen Verhandlung

im ersten Rechtszug des Vorprozesses und damit der 19. Juni 1997, da die

Klägerin ihre Berufung vor der Verhandlung im zweiten Rechtszug zurückge-

nommen habe. Die Klägerin habe keinen Beweis dafür angetreten, daß die

Mängel der Werkleistung des Beklagten zu 2 erst nach dem 19. Juni 1997 er-

kennbar geworden seien. Entscheidend sei allein, ob diese Mängel objektiv er-

kennbar gewesen seien und bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung

im Vorprozeß hätten geltend gemacht werden können, nicht aber, daß die Klä-

gerin den Beklagten zu 2 erfolglos zur Nachbesserung aufgefordert habe.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht

stand.

1. Zutreffend beurteilt das Berufungsgericht die Klage als zulässig. Nach

Beendigung der Zwangsvollstreckung kann der Klageantrag von der Feststel-

lung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung auf Rückzahlung der geleiste-

ten Beträge umgestellt werden; darin liegt keine Klageänderung. Nach allge-

meiner Ansicht setzen sich vielmehr die rechtlichen Möglichkeiten der Vollstre-

ckungsabwehrklage nach Beendigung der Zwangsvollstreckung in der materiell-

rechtlichen Bereicherungsklage fort (BGH, Urteil vom 17. Februar 1982 - IVb

ZR 657/80, BGHZ 83, 278, 280).

2. a) Im Ansatz zutreffend stellt das Berufungsgericht für den nach Be-

endigung der Zwangsvollstreckung geltend gemachten Bereicherungsanspruch

darauf ab, ob vor Beendigung der Zwangsvollstreckung eine Vollstreckungsab-

wehrklage begründet gewesen wäre. Anderenfalls ist die Leistung des Schuld-

ners an den Gläubiger mit Rechtsgrund erfolgt. Dabei bestimmt es zu Recht als

maßgeblichen Zeitpunkt für eine Präklusion der Einwendungen der Klägerin

gemäß § 767 Abs. 2 ZPO den Schluß der mündlichen Verhandlung im ersten

Rechtszug des Vorprozesses. Nach Rücknahme der Berufung ist auf diesen

Zeitpunkt abzustellen (MünchKommZPO/K. Schmidt, 2. Aufl., § 767 Rdn. 76

m.w.N.).

b) Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die

Klägerin nicht gemäß § 767 Abs. 2 ZPO mit ihrer auf die Aufrechnung gestütz-

ten Einwendung präkludiert. Das Berufungsgericht verkennt die Tragweite des

von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatzes, wonach bei einer Aufrech-

nung maßgeblich auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die Aufrechnungsla-

ge entstanden ist.

aa) Eine Vollstreckungsabwehrklage kann nach § 767 ZPO nur Erfolg

haben, wenn die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, nach Schluß der

letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind. Sind die Gründe vor diesem

Zeitpunkt entstanden und wird die Rechtswirkung der Einwendung erst durch

eine Willenserklärung ausgelöst, so ist nach gefestigter Rechtsprechung der

Zeitpunkt maßgebend, in dem die Willenserklärung objektiv abgegeben werden

konnte (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 268/02, NJW 2003, 3134, 3135

m.w.N.; Urteil vom 16. Februar 1961 - VII ZR 191/59, BGHZ 34, 274, 279; Zöl-

ler/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 767 Rdn. 14 m.w.N.). Dementsprechend kommt es

bei der Aufrechnung darauf an, ob die Aufrechnungslage im Zeitpunkt der letz-

ten mündlichen Verhandlung bestanden hat. Ist das der Fall, kann mit der Voll-

streckungsabwehrklage nicht der Einwand erhoben werden, die Forderung des

Gläubigers sei durch die nach Schluß der mündlichen Verhandlung erklärte Auf-

rechnung mit Gegenansprüchen erloschen.

bb) Danach wäre die Klägerin mit dem Einwand der Erfüllung durch Auf-

rechnung präkludiert, wenn ihr vor Schluß der mündlichen Verhandlung im Vor-

prozeß ein auf Geld gerichteter, mithin aufrechenbarer Anspruch wegen der

gerügten Mängel zugestanden hat. Das Berufungsgericht hat dazu keine Fest-

stellungen getroffen. Zugunsten der Klägerin ist deshalb in der Revision davon

auszugehen, daß im maßgeblichen Zeitpunkt keine Aufrechnungslage bestan-

den hat. Dann kommt eine Präklusion nicht in Betracht.

cc) Demgegenüber will das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit

dem OLG Koblenz (OLGReport 2001, 455, 457) die Präklusion auch auf den

Fall anwenden, daß die Aufrechnungslage zum Zeitpunkt der letzten mündli-

chen Verhandlung nicht bestanden hat, jedoch die Voraussetzungen für die

Aufrechnung hätten geschaffen werden können. Das steht nicht in Überein-

stimmung mit der gesetzlichen Regelung. Danach kommt es darauf an, ob die

Einwendung objektiv hätte erhoben werden können. Das ist nicht der Fall, wenn

deren materiell-rechtliche Voraussetzungen im Zeitpunkt der letzten mündlichen

Verhandlung nicht vorgelegen haben. Der Schuldner ist nicht genötigt, die Vor-

aussetzungen für eine Aufrechnung, möglicherweise gegen seine eigenen Inte-

ressen und seinen Willen, zu schaffen (vgl. OLG Hamm, BauR 1989, 744). So

wäre es unvertretbar, ihn mittelbar zu zwingen, sein Leistungsverweigerungs-

recht aufzugeben und die Voraussetzungen für einen auf Geldzahlung gerichte-

ten Anspruch dadurch zu schaffen, daß er den Gläubiger in Verzug mit der

Mängelbeseitigung setzt. Das Leistungsverweigerungsrecht hat für ihn den Vor-

teil, daß er nach der Abnahme berechtigt ist, das mindestens Dreifache der

Mängelbeseitigungskosten zurückzuhalten, § 641 Abs. 3 BGB. Das Berufungs-

gericht setzt ohne weiteres die Möglichkeit, ein Gestaltungsrecht auszuüben,

mit der Möglichkeit gleich, die Voraussetzungen für die Ausübung eines Gestal-

tungsrechts zu schaffen. Die von ihm herangezogenen Belegstellen auch der

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs rechtfertigen diese Gleichsetzung

nicht.

Dressler Haß Hausmann

Wiebel Kniffka