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BGH Beschluss vom 08.07.2005 – 2 StR 232/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 232/05

BESCHLUSS

vom

8. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2005 gemäß §

349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Trier vom 20. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Jedoch werden die Urteilsgründe dahin ergänzt, daß die Einzel-

strafe für die Tat III. 10 der Urteilsgründe entsprechend dem An-

trag des Generalbundesanwalts mit sechs Monaten festgesetzt

wird. Das Landgericht hat zu allen Taten Strafzumessungserwä-

gungen angestellt und die Annahme eines minder schweren Falls

ausdrücklich abgelehnt, die Festsetzung einer Einzelstrafe aber

ersichtlich versehentlich unterlassen. Der Senat holt dies – in ent-

sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO – nach und setzt

sie mit der gesetzlichen Mindeststrafe auf sechs Monate fest.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl