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BGH Beschluss vom 08.07.2005 – 2 StR 232/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2005 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Trier vom 20. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Jedoch werden die Urteilsgründe dahin ergänzt, daß die Einzel-
strafe für die Tat III. 10 der Urteilsgründe entsprechend dem An-
trag des Generalbundesanwalts mit sechs Monaten festgesetzt
wird. Das Landgericht hat zu allen Taten Strafzumessungserwä-
gungen angestellt und die Annahme eines minder schweren Falls
ausdrücklich abgelehnt, die Festsetzung einer Einzelstrafe aber
ersichtlich versehentlich unterlassen. Der Senat holt dies – in ent-
sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO – nach und setzt
sie mit der gesetzlichen Mindeststrafe auf sechs Monate fest.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl