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BGH Beschluss vom 11.07.2005 – NotZ 13/05

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 13/05

BESCHLUSS

Verkündet am: 11. Juli 2005 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Verfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

GG Art. 84 Abs. 1, BNotO § 113a, DDR: VONot § 39

Zur Errichtung einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentli-

chen Rechts - hier: Ländernotarkasse - durch ein Bundesgesetz.

BGH, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 13/05 - OLG Dresden

wegen Rückerstattung von Abgaben

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick, den Richter Becker, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Ebner und Eule

am 11. Juli 2005

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Ober-

landesgerichts Dresden vom 6. April 2005 - DSNot 37/04 -

wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerde-

verfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Be-

schwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu

erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

11.879 € festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Notar im Tätigkeitsbereich der Antragsgeg-

nerin. Diese erhob, gestützt auf § 113a BNotO in Verbindung mit ihrer

Hauptsatzung und ihrer für das betreffende Kalenderjahr erlassenen Ab-

gabensatzung, beim Antragsteller für den Monat September 2004 Abga-

ben in Höhe von 11.879 €. Der Antragsteller hält di esen Bescheid im

Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli

2004 (1 BvR 1298/94, 1299/94, 1332/95, 613/97, NJW 2005, 45) für

rechtswidrig. Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche

Entscheidung, gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit, auf Auf-

hebung des Bescheides und auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur

Rückzahlung der geleisteten Abgaben zuzüglich gesetzlicher Zinsen, zu-

rückgewiesen. Hiergegen wendet er sich mit der sofortigen Beschwerde.

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m.

§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der - auch hinsichtlich der begehrten Feststellung zulässige (vgl.

Senat, Beschluß vom 31. März 2003 - NotZ 31/02 - NJW 2003, 2905 un-

ter II 1) - Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Der an-

gefochtene Bescheid der Antragsgegnerin ist rechtmäßig. Er verletzt den

Antragsteller daher nicht in seinen Rechten, so daß hierauf geleistete

Zahlungen nicht zurückzuerstatten sind.

1. Der Bescheid findet eine hinreichende rechtliche Grundlage in

der Abgabensatzung der Antragsgegnerin.

Zwar ist die Ermächtigung der Antragsgegnerin zur Erhebung von

Abgaben in § 113a BNotO 1998 - ebenso wie diejenige in § 39 Abs. 7

VONot, in § 113 Abschnitt I BNotO 1981 und in § 113 BNotO 1998 - mit

Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar. Die Regelungen genügen nicht den ver-

fassungsrechtlichen Anforderungen des Demokratie- und Rechtsstaats-

prinzips an die Delegation von Normsetzung an die Träger funktionaler

Selbstverwaltung - hier an die Antragsgegnerin - (vgl. BVerfG aaO

S. 47). Die Verfassungswidrigkeit der alten wie der neuen Regelung hat

jedoch nicht ihre sofortige Nichtigkeit und die des auf ihnen beruhenden

Satzungsrechts zur Folge. Der Gesetzgeber hat nach den Vorgaben des

Bundesverfassungsgerichts bis zum Ende des Jahre 2006 eine verfas-

sungsgemäße Regelung zu treffen. Bis dahin sind die verfassungswidri-

gen Vorschriften ausnahmsweise weiter anzuwenden (vgl. BVerfG aaO

S. 49). Der Senat verweist dazu auf seine Beschlüsse vom 14. März

2005 (NotZ 2/05; NotZ 3/05, bei juris abrufbar; NotZ 4/05). Entgegen der

Auffassung des Antragstellers enthält der Beschluß des Bundesverfas-

sungsgerichts vom 13. Juli 2004 eine Weitergeltungsanordnung auch für

§ 113a BNotO (aaO unter II); ihre Aufnahme in den Tenor - an der es

hier fehlt - ist zwar üblich, aber keine zwingende Voraussetzung für den

Fortbestand der Norm (vgl. Graßhof in: Umbach/Clemens/Dollinger,

BVerfGG 2. Aufl. § 78 Rn. 34 a.E. unter Verweis auf BVerfGE 109, 279,

381). Soweit der Antragsteller beanstandet, es fehle der Weitergel-

tungsanordnung die nötige Publizität, verkennt er, daß die nach § 31

Abs. 2 Satz 3 BVerfGG vorgeschriebene Veröffentlichung der Entschei-

dungsformel im Bundesgesetzblatt keinen konstitutiven, sondern nur de-

klaratorischen Charakter hat (Heusch in: Umbach/Clemens/Dollinger,

aaO § 31 Rn. 87; Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu, BVerfGG § 31

[Stand: Juni 2001] Rn. 312).

Die Vorschrift des § 113a BNotO enthält somit eine - vorerst noch

ausreichende - Ermächtigung für die Satzungen der Antragsgegnerin,

auf deren Grundlage der angefochtene Bescheid erlassen worden ist.

2. Die mit beträchtlichem Begründungsaufwand aufgestellte These

des Antragstellers, die Errichtung der Antragsgegnerin hätte nach Art. 83

Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (LV) eines Landesge-

setzes bedurft und sei, da ein solches Gesetz nicht erlassen worden sei,

wegen Verstoßes gegen Art. 84 Abs. 1 GG eine "Scheinbehörde", deren

"Scheinsatzungen" nichtig und deren "Scheinverwaltungsakte" ohne wei-

teres aufzuheben seien, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.

a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom

13. Juli 2004 eingehend dargelegt, daß die Errichtung der Ländernotar-

kasse und ihre Ausstattung mit Satzungsgewalt auf unzulänglichen or-

ganisatorischen Vorgaben beruhen; gleichwohl hat es das Bundesverfas-

sungsgericht für notwendig erachtet, die verfassungswidrige Vorschrift

des § 113a BNotO und das darauf beruhende Satzungsrecht als Rege-

lung für die Übergangszeit bis zum Ende des Jahres 2006 fortbestehen

zu lassen, damit nicht ein Zustand besteht, der von der verfassungsmä-

ßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige (aaO S. 35 f.).

Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrig-

keit der die Errichtung der Ländernotarkasse als rechtsfähige Anstalt

des öffentlichen Rechts normierenden Bestimmungen nur aus Art. 12

Abs. 1 GG hergeleitet hat, so ist doch nicht ansatzweise erkennbar, daß

das vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobene Interesse an einer

verläßlichen Finanz- und Haushaltsplanung und an einem gleichmäßigen

Verwaltungsvollzug weniger schwer wiegen würde, wenn § 113a BNotO

nicht nur wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig

wäre, sondern außerdem auch noch gegen Art. 84 Abs. 1 GG verstoßen

würde.

b) Davon abgesehen könnte der Senat - was der Antragsteller im

übrigen nicht verkennt - nicht von sich aus einen Verfassungsverstoß

gegen Art. 84 Abs. 1 GG feststellen und daraus die vom Antragsteller für

richtig gehaltenen Rechtsfolgen ableiten. Vielmehr käme nur eine Vorla-

ge an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Be-

tracht. Dies würde voraussetzen, daß der beschließende Senat der Ü-

berzeugung wäre, daß der vom Antragsteller behauptete Verfassungs-

verstoß vorliegt; bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit genügten

nicht (BGH, Beschluß vom 30. November 2000 - III ZB 46/00 - NJW

2001, 1069, 1070 unter Hinweis auf BVerfGE 86, 52, 57; 80, 44, 59).

Nach diesen Maßstäben besteht für eine Aussetzung des Verfah-

rens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kein Anlaß.

aa) Die Ländernotarkasse ist ihrer auf § 39 VONot bzw. § 113a

BNotO 1998 beruhenden Rechtsstellung nach als Anstalt des öffentli-

chen Rechts des Freistaats Sachsen zu beurteilen (Senat, Beschluß vom

10. März 1997 - NotZ 5/96 - DNotZ 1997, 822, 823). Da sie somit ihre

gesetzliche Grundlage im Bundesrecht bzw. im früheren Recht der DDR

hat, das nach dem Einigungsvertrag zunächst als partielles Bundesrecht

weitergegolten hat (Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2

der Anlage zum Einigungsvertrag), scheidet Art. 83 Abs. 1 LV als Prü-

fungsmaßstab für die Wirksamkeit der Errichtung dieser Behörde von

vornherein aus. Diese Regelung der Landesverfassung betrifft nur sol-

che Behörden des Freistaates Sachsen, deren Errichtung auf einem Or-

ganisationsakt des Landes selbst beruht (dies entspricht ersichtlich auch

der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates

Sachsen, vgl. Beschluß vom 16. Juni 2005 - Vf. 20-IV-05 [HS] und

Vf. 21-IV-05 [eA] - Umdruck S. 6; a.A. möglicherweise - in einem obiter

dictum - der Bayerische Verfassungsgerichtshof, vgl. Beschluß vom

13. April 2005 - Vf. 9-VII-03 - Umdruck S. 28).

bb) Nach Art. 84 Abs. 1 GG regeln die Länder, soweit sie - wie

hier - Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen, die Ein-

richtung der Behörden, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des

Bundesrates etwas anderes bestimmen.

(1) Der Begriff der Einrichtung der Behörden ist weit zu verstehen.

Er erfaßt die Bildung und organisatorische Ausgestaltung der Behörden

sowie die Festlegung

ihres näheren Aufgabenkreises (Lerche,

in:

Maunz/Dürig, GG Art. 84

[Stand: Januar 1995] Rn. 25; Trute,

in:

v. Mangoldt/Klein/Starck, GG 4. Aufl. Art. 84 Rn. 8; Jarass/Pieroth, GG

7. Aufl., Art. 84 Rn. 3; s. auch BVerfGE 105, 313, 331), wobei es sich

stets um Landesbehörden handeln muß (Lerche aaO Rn. 28; die fakulta-

tive Bundesverwaltung ist in Art. 87 Abs. 3 GG geregelt).

(2) Da Art. 84 Abs. 1 GG ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugrun-

de liegt, das grundsätzlich die Organisationsgewalt den Ländern zu-

weist, darf der Bund nicht übermäßig auf diese Organisationsgewalt

Einfluß nehmen; insbesondere ist, da das Grundgesetz die Materie

Kommunalrecht nicht dem Bund zuweist, bei Einschaltung der Gemein-

den in den Vollzug der Bundesgesetze Zurückhaltung geboten (vgl.

BVerfGE 77, 288, 299).

(3) Nach diesen Kriterien begegnet die Errichtung der Länderno-

tarkasse als rechtsfähige Landes-Anstalt durch ein Bundesgesetz keinen

durchgreifenden Bedenken. Zwar ist in der Staatspraxis die Zuweisung

von Aufgaben und Befugnissen an bereits bestehende Landesbehörden

durch den Bundesgesetzgeber der Regelfall, während der Errichtung ei-

ner landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts

durch den Bund die Ausnahme ist. Dies allein vermag jedoch die Verfas-

sungsmäßigkeit des Bundes-Organisationsgesetzes nicht in Zweifel zu

ziehen. Entscheidend ist allein die Schwere des Eingriffs in die Organi-

sationshoheit des Landes. Dieser wiegt bei der Errichtung einer Anstalt

mit selbstverwaltungsgeprägter Organisationsstruktur und streng berufs-

bezogenem, engem Aufgabenbereich weniger schwer als etwa die Zu-

weisung umfangreicher Verwaltungsaufgaben auf bereits bestehende

Landesbehörden, die zur Erfüllung dieser Aufgabe in personeller und in

sachlicher Hinsicht nicht hinreichend ausgestattet sind.

(4) Die erforderliche Zustimmung des Bundesrats, die selbstre-

dend bei Erlaß der nach Maßgabe des Staatsorganisationsrechts der

DDR zustande gekommenen Verordnung über die Tätigkeit von Notaren

in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 (GBl. I S. 475), geändert und er-

gänzt durch Verordnung vom 22. August 1990 (GBl. I S. 1328) nicht von-

nöten war, hat bei allen späteren, die Ländernotarkasse betreffenden

Rechtssetzungsakten des Bundes

(Einigungsvertrag, Rechtspflege-

Anpassungsgesetz, Drittes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarord-

nung und anderer Gesetze) vorgelegen.

3. Über die vom Bundesverfassungsgericht (aaO) festgestellte

Verfassungswidrigkeit der §§ 113, 113a BNotO und ihrer Vorgängerrege-

lungen hinaus besteht kein Grund, die Rechtmäßigkeit des Abgabenbe-

scheides oder der ihn tragenden Satzung in Frage zu stellen. Das Bun-

desverfassungsgericht hat weitergehende Beanstandungen nicht erho-

ben, obwohl in den zu seiner Entscheidung anstehenden Verfahren die

Beschwerdeführer - ebenso wie jetzt der Antragsteller - die Rechtmäßig-

keit der Abgabenerhebung auch im Hinblick darauf beanstandet haben,

daß die Ländernotarkasse die Haushalte der einzelnen Notarkammern in

den fünf neuen Bundesländern finanziere, der einzelne Notar aber

Einfluß nur auf das Wirtschaftsgebaren seiner eigenen Kammer habe,

während sich die Mittelverwendung insgesamt seiner Kontrolle entziehe.

Zudem haben sie geltend gemacht, daß die progressive Staffelabgabe

den Grundsätzen des Sozialversicherungsrechts und des sozialversiche-

rungsrechtlichen Äquivalenzprinzips widerspreche, die Anwendung fän-

den, weil die Abgaben auch Beiträge zur Altersversorgung enthielten.

Die Abgaben verstießen gegen das Übermaßverbot und führten zur einer

un

zulässigen Umverteilung, da die umsatzstarken Notariate die Kammer-

haushalte - auch der anderen Länder - überproportional finanzierten.

Diese Rügen hat das Bundesverfassungsgericht nicht durchgreifen las-

sen.

Schlick Becker Kessal-Wulf

Ebner Eule