Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.11.2000 – III ZB 46/00

III. Zivilsenat

BGHR: ja

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. November 2000

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick

und Dörr

beschlossen:

Die weitere Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des

15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. August

2000 - 15 W 2263/00 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Die in der Ukraine geborene und auch heute dort lebende Klägerin wur-

de im Jahre 1942 in einem Sammeltransport aus ihrer Heimat nach Deutsch-

land verbracht. Dort arbeitete sie in einem Betrieb der Beklagten bis zum

Kriegsende 1945.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten für die von ihr 36 Monate lang

geleistete Zwangsarbeit eine Entschädigung in Höhe von 39.272,72 DM sowie

eine pauschale Entschädigung in Höhe von 6.000 DM wegen der Umstände

der Unterbringung in einem umzäunten Lager und der schlechten Verpflegung.

Nach Verweisung des beim Arbeitsgericht anhängig gemachten Rechts-

streits an das Landgericht hat dieses der Klägerin mit Beschluß vom 31. Juli

2000 die beantragte Prozeßkostenhilfe versagt. Mit Beschluß vom 21. August

2000 hat das Oberlandesgericht die gegen die Ablehnung der Prozeßkosten-

hilfe eingelegte Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat

es ausgeführt, einem Klageerfolg stehe § 16 des am 12. August 2000 in Kraft

getretenen Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung

und Zukunft" (im folgenden: Stiftungsgesetz) vom 2. August 2000 (BGBl. I

S. 1263) entgegen, wonach weitergehende Ansprüche ausgeschlossen seien.

Dagegen richtet sich die (außerordentliche) weitere Beschwerde der Klägerin.

II.

Die (weitere) außerordentliche Beschwerde der Klägerin ist unzulässig.

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Beschwerde im Pro-

zeßkostenhilfeverfahren gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine weitere Be-

schwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht er-

öffnet (§ 567 Abs. 4 Satz 1, § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffas-

sung der Klägerin sind die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung

ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Be-

schwerde" zuläßt, vorliegend nicht erfüllt.

Auf der Grundlage ihres Vorbringens gehört die Klägerin, die 1942 aus

ihrem Heimatstaat in das Gebiet des Deutschen Reiches deportiert und dort zu

einem Arbeitseinsatz in einem gewerblichen Unternehmen gezwungen wurde,

zu den leistungsberechtigten Personen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Stif-

tungsgesetzes. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes können Leistungsbe-

rechtigte Leistungen aus Mitteln der Stiftung (§ 9) nur nach diesem Gesetz er-

langen; etwaige weitergehende Ansprüche im Zusammenhang mit nationalso-

zialistischem Unrecht sind nach Satz 2 dieser Vorschrift ausdrücklich ausge-

schlossen.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, das auch und gerade

dem Anliegen deutscher Unternehmen, umfassenden und dauerhaften Rechts-

frieden in und außerhalb Deutschlands zu erhalten, Rechnung tragen will (vgl.

die amtliche Begründung BT-Drucks. 14/3206 S. 18), stehen der Klägerin For-

derungen gegen das Unternehmen, das sie in den Kriegsjahren als Zwangsar-

beiterin beschäftigt hat, nicht zu.

Angesichts dieser klaren Gesetzeslage fehlt jeglicher Anhaltspunkt da-

für, daß die auf den in § 16 des Stiftungsgesetzes normierten Anspruchsaus-

schluß abstellende Entscheidung des Oberlandesgerichts "greifbar gesetzwid-

rig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein könn-

te, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl.

BGHZ 109, 41, 43 f; 119, 372, 374; 131, 185, 188 sowie die weiteren in BGHR

ZPO vor § 1/Rechtsmittel unter dem Schlagwort Gesetzwidrigkeit, greifbare

abgedruckten Entscheidungen).

1.

Vergeblich macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang

geltend, das Stiftungsgesetz sei (insbesondere) deshalb verfassungswidrig,

weil es den Leistungsberechtigten ihre gegen die Unternehmen bestehenden

(weitergehenden) Ansprüche nehme und deshalb eine unzulässige Enteignung

bewirke.

Der Gesetzgeber hat den in § 16 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes enthalte-

nen Anspruchsausschluß unter dem Aspekt des Art. 14 GG geprüft. Er ist unter

Hinweis auf die in BVerfGE 42, 263 veröffentlichte Entscheidung des Bundes-

verfassungsgerichts (betreffend die Umformung privatrechtlicher Ansprüche

durch das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte

Kinder") zu dem Ergebnis gelangt, daß die von ihm gefundene Lösung verfas-

sungsrechtlich unbedenklich sei, weil an die Stelle vermeintlicher Ansprüche

gegen vielerorts nicht mehr existierende Anspruchsgegner eine angemessen

ausgestattete Stiftung trete, die auch denjenigen ehemaligen Zwangsarbeitern

offenstehe, deren früherer "Arbeitgeber" nicht mehr haftbar gemacht werden

könne und auch nicht zu den Stiftungsunternehmen gehöre. Des weiteren hat

der Gesetzgeber in seine Überlegungen den Umstand mit einbezogen, daß die

Wiedergutmachungsgesetze der Bundesrepublik Deutschland einen Entschä-

digungsanspruch wegen Zwangsarbeit nicht vorsähen, und außerdem berück-

sichtigt, daß bislang keine rechtskräftige Gerichtsentscheidung bekannt ge-

worden sei, die einen gegen ein Unternehmen gerichteten Entschädigungsan-

spruch eines ehemaligen Zwangsarbeiters für begründet erachtet habe (BT-

Drucks. 14/3206 S. 17 f).

Der Senat vermag schon nicht zu erkennen, daß diese Einschätzung der

Verfassungslage durch den Gesetzgeber so verfehlt sein könnte, daß deshalb

eine Vorlage nach § 100 Abs. 1 GG zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des

§ 16 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes in Betracht zu ziehen wäre (bloße Zweifel an

der Verfassungsmäßigkeit einer Norm genügen nicht, vgl. nur BVerfGE 86, 52,

57 und 80, 54, 59 m.w.N.). Diese Frage braucht indes vorliegend nicht vertieft

zu werden, weshalb auch eine nähere Auseinandersetzung mit der von der Be-

schwerdeführerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme zur Verfassungs-

mäßigkeit des Stiftungsgesetzes nicht geboten ist. Jedenfalls kann keine Rede

davon sein, daß die Ausschlußnorm des § 16 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes so

evident verfassungswidrig ist, daß in der Anwendung dieses Gesetzes durch

die Gerichte eine greifbare Gesetzwidrigkeit im Sinne der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs gesehen werden könnte.

2.

Ebenfalls erfolglos bleibt der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den

Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (1. Kammer des Ersten Senats) vom

2. März 2000 (NJW 2000, 2098). In diesem Beschluß hat das Bundesverfas-

sungsgericht ausgeführt, die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlen-

der Erfolgsaussicht verletze den Antragsteller dann, wenn die beabsichtigte

Klage schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachen-

fragen aufwerfe, in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1

GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz).

Dieser Beschluß ist vorliegend schon deshalb nicht einschlägig, weil der

einfachgesetzliche Ausschluß weitergehender Ansprüche völlig eindeutig und

daher nicht klärungsbedürftig ist und die Frage der Verfassungsmäßigkeit oder

Verfassungswidrigkeit dieser Norm im Zivilprozeß, sofern das Gericht nicht die

zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG

notwendige Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm zu gewin-

nen vermag, einer endgültigen und abschließenden Klärung nicht zugeführt

wird.

Darüber hinaus ist festzuhalten, daß eine "bloß" falsche Entscheidung

nicht schon deshalb als greifbar gesetzwidrig anzusehen ist, weil der Geset-

zesverstoß (auch) auf der Ebene des Verfassungsrechts liegt (vgl. BGH, Be-

schluß vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 190/98 - NJW 1999, 290, 291).

Rinne

Wurm

Streck

Schlick

Dörr