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BGH Beschluss vom 12.07.2005 – 1 StR 258/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 258/05

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 15. März 2005 wird mit der Maßgabe als unbe-

gründet verworfen, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis, die

Einziehung seines Führerscheins und die Sperrfrist für die Ertei-

lung einer Fahrerlaubnis entfallen. Im übrigen hat die Nachprü-

fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

(§ 473 Abs. 4 StPO). Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs

sind ihm aus Billigkeitsgründen die gesamten Rechtsmittelkosten

aufzuerlegen.

Gründe:

Wegen der Maßregeln der Besserung und Sicherung nach §§ 69, 69a

StGB wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in

seiner Antragsschrift vom 21. Juni 2005 Bezug genommen.

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