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BGH Urteil vom 12.07.2005 – 1 StR 65/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

12. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schwerer Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 2005,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Graf,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt - für den Angeklagten Ha. L. -

Rechtsanwalt - für die Angeklagte H. L. -

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Ellwangen vom 8. Oktober 2004 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des

Landgerichts Stuttgart zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung

jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Be-

währung verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zum Nachteil der Ange-

klagten Revision eingelegt, mit der sie Verfahrensrügen und die Sachrüge er-

hebt. Sie erstrebt eine Verurteilung der Angeklagten wegen wissentlicher

schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 2 StGB, der eine Mindestfreiheits-

strafe von drei Jahren vorsieht, und wegen tateinheitlich angeklagter Mißhand-

lung von Schutzbefohlenen im Sinne von § 225 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 StGB.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom Generalbundesanwalt ver-

treten wird, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Eines Eingehens auf die Ver-

fahrensrügen bedarf es daher nicht.

I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

1. Das Tatopfer ist die am 29. August 1988 geborene jüngste Tochter

E. der Angeklagten. Sie hat zwei inzwischen erwachsene Schwestern

Ev. und Ey. . Ab Juli 1997 wohnte die Familie nach Verlust ihres Eigen-

heims in verschiedenen Ferienhäusern. Sie schottete sich nach außen hin ab.

Alle drei Töchter gingen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Schule. Deshalb

schalteten sich die Jugendämter ein. Im Jahre 1999 verbrachten die Töchter

auf Veranlassung des zuständigen Jugendamtes ca. vier Monate in einem Ju-

gendheim. Bereits damals wurden schwere psychopathologische Störungen

und Fehlernährung festgestellt. Ende September 2000 wurden die minderjähri-

gen Töchter, nach Entziehung der elterlichen Sorge, in einer geschlossenen

jugendpsychiatrischen Einrichtung untergebracht. Alle drei litten an einer psy-

chiatrischen Erkrankung. Bei der 17jährigen Ev. wurde ein Körpergewicht

von 28,6 kg, bei der 15jährigen Ey. ein solches von 32,6 kg und bei der

12jährigen Er. eines von 24,8 kg festgestellt. Sie wurden notfallmäßig in ver-

schiedene Kinderkliniken verlegt. Dort mußten sie intravenös oder mittels Ma-

gensonde ernährt, teils auch künstlich beatmet werden. Bei E. zeigten sich

verlangsamte Reaktionen und fehlende Urinausscheidung. Am 24. Dezember

2000 durften die Eltern ihre Kinder besuchen und entführten sie alle drei. Auf-

grund einer polizeilichen Fahndung wurde die Familie am 12. Januar 2001 aus-

findig gemacht. Die Eltern verbüßten mehrere Monate Untersuchungshaft. Die

Kinder kamen wieder in Kliniken. Aufgrund eines eingeholten Gutachtens er-

hielten die Eltern Anfang Juni 2001 die elterliche Sorge zurück mit Ausnahme

regelmäßiger Untersuchungen des Körpergewichts und der Stoffwechseltätig-

keit.

Danach stellten die Eltern die Kinder nur einmal, Ende Juni 2001 einem

Arzt vor. Sämtliche Versuche des zuständigen Jugendamtes, den Gesund-

heitszustand der Kinder zu überprüfen, scheiterten. Am 10. Oktober 2003

beschloß das Amtsgericht Bad Mergentheim schließlich auf einen Antrag des

Jugendamtes vom September 2002 die zwangsweise Vorführung der jetzt al-

lein noch minderjährigen Tochter E. zur ärztlichen Untersuchung. Dagegen

legten die Angeklagten Beschwerde ein. Am 14. Oktober 2003 sicherte der an-

geklagte Vater dem Jugendamt telefonisch und am 20. Oktober 2003 per Tele-

fax zu, daß E. sich freiwillig vom Hausarzt untersuchen lassen werde. Am

21. Oktober 2003 setzte das Oberlandesgericht Stuttgart im Wege einer einst-

weiligen Anordnung die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses des

Amtsgerichts aus. An dem vom Vater mitgeteilten Untersuchungstermin vom

26. Oktober 2003 erschien E. nicht. Auf Antrag der Angeklagten vom 3. No-

vember 2003 erreichten sie eine Verlängerung der Frist zur Begründung ihrer

Beschwerde bis zum 5. Dezember 2003.

2. Ab Mitte Oktober 2003, nach Kenntnis des Beschlusses, in dem die

zwangsweise Vorführung zur ärztlichen Untersuchung angeordnet wurde, ver-

schlechterte sich E. s Gesundheitszustand zunehmend. Sie hatte eine pani-

sche Angst davor, wieder zwangsweise aus der Familie herausgeholt zu wer-

den, mit der Folge, daß sie kaum noch aß. Das Landgericht geht davon aus,

daß die Versuche ihrer Eltern, sie zum Essen zu bewegen und sich freiwillig

untersuchen zu lassen, erfolglos waren. In ihrer ablehnenden Haltung wurde

sie von ihren Schwestern unterstützt. E. nahm immer mehr ab, so daß sie

kaum noch ihr Bett verlassen konnte. Die Angeklagten erkannten den fort-

schreitenden Gewichtsverlust und den immer schlechter werdenden Gesund-

heitszustand ihrer Tochter. Sie hofften jedoch - so weiter das Landgericht -, ihn

wieder selbst beheben zu können. Diese Hoffnung hatten sie auch noch, als

E. spätestens ab dem 14. November 2003 keine Flüssigkeit mehr zu sich

nahm. Sie erkannten nunmehr, daß der Gesundheitszustand äußerst bedenk-

lich war, unterließen es jedoch weiterhin, aus falsch verstandener Rücksichts-

nahme gegenüber dem Willen E. s, bis zum 18. November 2003 ärztliche

Hilfe herbeizuholen. Das Landgericht konnte nicht ausschließen, daß die An-

geklagten hierbei aufgrund des hochgradig gestörten pathologischen Systems

der Familie in ihrer Steuerungsfähigkeit wegen einer schweren anderen seeli-

schen Abartigkeit erheblich eingeschränkt waren.

Erst am 18. November 2003 kam E. durch Einweisung des Hausarztes,

den der Angeklagte auf Weisung des von ihm zugezogenen Heilpraktikers be-

nachrichtigt hatte, in einem lebensbedrohlichen Zustand ins Krankenhaus. Die

15jährige wog bei einer Körpergröße von 156 cm nur noch 21,2 kg und bestand

lediglich aus "Haut und Knochen". Einen Tag später trat bei ihr ein Multi-

Organversagen ein, so daß sie künstlich beatmet und in ein künstliches Koma

versetzt werden mußte. Aus diesem Koma erwachte sie im Januar 2004. Zum

damaligen Zeitpunkt bestand eine Schädigung des Gehirns und der Nerven.

Bei der tatrichterlichen Hauptverhandlung - ca. zehn Monate nach der Einliefe-

rung - war das Sehvermögen noch nicht wieder vollständig hergestellt. Sie saß

im Rollstuhl und war unfähig ihre Beine zu bewegen. Ob die Bewegungsfähig-

keit ihrer Beine wieder hergestellt werden kann, war nicht abschließend zu klä-

ren. Die eingetretenen Folgen, insbesondere die Lähmung der Beine hätten die

Angeklagten aufgrund der dargestellten Vorgeschichte erkennen und durch

rechtzeitiges Herbeiholen ärztlicher Hilfe verhindern können. Sie hofften je-

doch, daß keine bleibenden Schäden eintreten würden.

3. Die Angeklagten haben von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht.

Die Feststellungen zum Kerngeschehen beruhen im wesentlichen auf den Aus-

sagen der Töchter, die übereinstimmend angaben, daß sie ihre Eltern lieben

und daß es die besten Eltern seien, die man sich wünschen könne. Die beiden

Schwestern der Geschädigten wurden ca. eine Woche nach deren Einlieferung

bei einer Hausdurchsuchung ebenfalls in abgemagertem und entkräftetem Zu-

stand aufgefunden und aufgrund einer einstweiligen Anordnung in eine Klinik

eingeliefert. Der psychiatrische Sachverständige bestätigte in vorliegendem

Verfahren für alle drei Töchter eine schwere Persönlichkeitsstörung.

II. Aufgrund dieser Feststellungen bejaht die Strafkammer bei bestehen-

der Garantenpflicht eine Körperverletzung durch Unterlassen. Sie nimmt einen

bedingten Körperverletzungsvorsatz und eine fahrlässige Verursachung der

Lähmung der Beine gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB an. Von einer absichtli-

chen oder wissentlichen Verursachung dieser schweren Folge im Sinne von

§ 226 Abs. 2 StGB konnte sie sich nicht überzeugen. Eine Mißhandlung von

Schutzbefohlenen bleibt unerörtert.

III. Die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite hält rechtlicher Nach-

prüfung nicht stand.

Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie ist

etwa dann rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche

Feststellungen nicht erörtert, widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze

der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Ver-

urteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt sind.

Dies ist auch dann der Fall, wenn eine nach den Feststellungen naheliegende

Schlußfolgerung nicht gezogen ist, ohne daß konkrete Gründe angeführt sind,

die dieses Ergebnis stützen können. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifels-

satz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu un-

terstellen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st.

Rspr., BGH NStZ-RR 2003, 371; BGH NStZ 2004, 35, 36 m.w.Nachw.).

Alledem wird die Beweiswürdigung der Strafkammer in mehrfacher Hin-

sicht nicht gerecht.

1. Die Kammer hätte eine Körperverletzung durch positives Tun in ihre

Erwägungen einbeziehen müssen.

Wenn E. ab Kenntnis des Beschlusses vom 10. Oktober 2003 über

die angeordnete zwangsweise Vorführung zur ärztlichen Untersuchung trotz

der Aufforderungen ihrer Eltern eine freiwillige ärztliche Untersuchung ablehnte

und die Eltern aus falsch verstandener Rücksichtsnahme den erklärten Willen

akzeptierten, hätte die Kammer sich damit auseinandersetzen müssen, warum

der angeklagte Vater dem Jugendamt am 14. Oktober und am 20. Oktober

2003 zusicherte, E. werde sich freiwillig vom Hausarzt untersuchen lassen.

In diesem Zusammenhang wäre auch zu erörtern gewesen, warum Beschwer-

de gegen den Vorführungsbeschluß eingelegt und im vorläufigen Rechtsschutz

die Aussetzung der Vollziehung erwirkt wurde. Die Motivation für den Antrag

vom 3. November 2003 - nach fruchtlosem Verstreichen des mitgeteilten Haus-

arzttermins vom 26. Oktober 2003 -, mit dem die Verlängerung der Frist zur

Begründung der Beschwerde bis zum 5. Dezember 2003 erreicht wurde, wäre

ebenso in diese Erörterung einzubeziehen gewesen. Schon deshalb, weil die

Angeklagten von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht haben, ist die Fest-

stellung sogenannter innerer Tatsachen - hier der Motive für ihr Handeln - nur

durch Rückschlüsse möglich (BGH NJW 1991, 2094 m.w.Nachw.). Neben ob-

jektiven Umständen können auch Erkenntnisse zur Interessenlage von Ange-

klagten ein wichtiger Anhaltspunkt für innere Tatsachen sein (BGH NStZ 2004,

35). Die Vorgeschichte zeigt objektiv und deutlich, daß die Angeklagten über

Jahre hinweg ihre Kinder der Kontrolle der Jugendämter entzogen haben. Ihre

Interessenlage ging seit Jahren dahin, die Familie gegenüber der Außenwelt

abzuschotten und total zu isolieren. Unter den gegebenen Umständen liegt die

Schlußfolgerung auf täuschendes Verhalten und gewolltes Verhindern einer

ärztlichen Untersuchung und Behandlung nahe. Danach bestimmt sich, ob die

Angeklagten die Körperverletzung durch aktives Tun oder durch Unterlassen

verursacht haben. Die Rechtsprechung stellt insoweit wertend auf den Schwer-

punkt des Vorwurfs ab (BGHSt 6, 46, 59; 40, 257). Auf den aufgezeigten Erör-

terungsmängeln beruht das Urteil, da sie zu einem anderen Schuldgehalt füh-

ren können.

2. Die Verneinung einer wissentlich schweren Körperverletzung nach

§ 226 Abs. 2 StGB ist nicht tragfähig begründet.

Da es sich hier um einen Qualifikationstatbestand handelt, ist auch in-

soweit der Schuldvorwurf betroffen (BGH NJW 2001, 980; BGHR StGB § 226

Abs. 2, schwere Körperverletzung 2). Zur Erfüllung des Tatbestandes reicht es

aus, daß der Täter die schwere Körperverletzung als sichere Folge seines

Handelns voraussieht (BGH aaO). Das Landgericht meinte nicht feststellen zu

können, daß die Angeklagten schwerwiegende Folgen im Sinne von § 226

Abs. 2 StGB als sicheres Resultat ihres Unterlassens (bzw. ihrer Handlungen)

voraussahen. Es hat insoweit eine Abgrenzung zur bewußten Fahrlässigkeit

vorgenommen und letztere bejaht (UA S. 15, 18). Die Feststellung des Wis-

sensfaktors beim direkten Vorsatz 2. Grades ist hier wiederum nur durch Rück-

schlüsse möglich. Die Tatvorgeschichte, insbesondere die Abmagerung der

Töchter mit den eingetretenen Folgen im Jahre 2000 und das im Zusammen-

hang damit gezeigte Verhalten der Angeklagten, legt die Schlußfolgerung auf

deren Wissen um die schweren Folgen einer derart extremen Abmagerung na-

he. Die Kammer hätte hier gerade diesen Teil der Vorgeschichte konkret in ihre

Würdigung einbeziehen und erörtern müssen, warum die damaligen Erkennt-

nisse ein solches Wissen nicht stützen können. Wenn aber die Angeklagten

schwerwiegende Folgen als sicher voraussahen, dann ist es ohne Bedeutung,

daß sie auf deren Ausbleiben und darauf hofften, daß sich der Gesundheitszu-

stand von E. wieder von selbst bessere (Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl.

§ 15 Rdn. 7). Derjenige, der die Handlung bzw. das Unterlassen will, will auch

das, was er als sichere Folge ansieht.

Im übrigen aber sind keinerlei Anknüpfungstatsachen für eine derartige

Hoffnung, auf die die Kammer die fahrlässige Verursachung der schweren Fol-

ge stützt, ausdrücklich dargelegt oder aus einer Gesamtschau der Urteilsgrün-

de zu entnehmen. Da die Angeklagten schweigen, versteht sich diese Hoffnung

nicht von selbst. Es ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt geboten, zuguns-

ten der Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Be-

weisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH

NJW 2002, 2188, 2189 m.w.Nachw.).

3. Nach Überprüfung der subjektiven Tatseite in den dargelegten Punk-

ten mag auch der Tatbestand der Mißhandlung von Schutzbefohlenen durch

böswillige Vernachlässigung der rechtlichen Würdigung zugänglich sein.

4. Danach war das Urteil auf die Sachrüge der Staatsanwaltschaft we-

gen der die Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler aufzuheben. Der Senat

macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht

zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).

IV. Der Senat sieht Anlaß zu folgendem Hinweis:

Ob die Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat "erheblich" im Sinne

von § 21 StGB vermindert war, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter ohne

Bindung an die Äußerungen von Sachverständigen in eigener Verantwortung

zu beantworten hat. Dabei fließen normative Überlegungen ein. Entscheidend

sind die Anforderungen, die die Rechtsordnung an jedermann stellt (BGHSt 43,

66, 77 m.w.Nachw.).

Nack Kolz Hebenstreit

Elf Graf