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BGH Beschluss vom 12.07.2005 – 4 StR 211/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 beschlossen:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des
Senats vom 14. Juni 2005 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Paderborn vom 20. Januar 2005 mit Beschluß vom 14. Juni 2005 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung
wendet sich der Angeklagte mit seiner, von seinem Verteidiger eingelegten,
nicht näher begründeten Beschwerde.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen des Bundesge-
richtshofs nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind (§ 304 Abs. 4 Satz 1
StPO).
Soweit die Beschwerde als Gegenvorstellung anzusehen sein sollte, wä-
re sie ebenfalls erfolglos, weil ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Be-
schluß grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden
kann (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2; vgl. auch Kuckein in KK-StPO
5. Aufl. § 349 Rdn. 35, 47 m.w.N.).
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann