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BGH Beschluss vom 12.07.2005 – 4 StR 211/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 211/05

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 beschlossen:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des

Senats vom 14. Juni 2005 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Paderborn vom 20. Januar 2005 mit Beschluß vom 14. Juni 2005 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung

wendet sich der Angeklagte mit seiner, von seinem Verteidiger eingelegten,

nicht näher begründeten Beschwerde.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen des Bundesge-

richtshofs nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind (§ 304 Abs. 4 Satz 1

StPO).

Soweit die Beschwerde als Gegenvorstellung anzusehen sein sollte, wä-

re sie ebenfalls erfolglos, weil ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Be-

schluß grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden

kann (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2; vgl. auch Kuckein in KK-StPO

5. Aufl. § 349 Rdn. 35, 47 m.w.N.).

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann