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BGH Beschluss vom 12.07.2005 – 5 StR 202/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Juli 2005 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005
beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-
gerichts Braunschweig vom 2. März 2005 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat merkt an: Angesichts des relativ geringen Gewichts der Anlaßta-
ten wird bei den nach § 67e StGB zu treffenden Überprüfungsentscheidun-
gen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Beachtung zu
schenken sein. Dabei wird namentlich der etwa eingetretene therapeutische
Erfolg zu bewerten und in Rechnung zu stellen sein, zumal da das Landge-
richt (UA S. 18 f.) seine Entscheidung, die Vollstreckung der Maßregel nicht
nach § 67b StGB zur Bewährung auszusetzen, wesentlich darauf stützt, daß
es der unbedingten Unterbringung in einem Landeskrankenhaus größere
Therapiechancen beimißt als einer Unterbringung in einem geschlossenen
Heim im Rahmen einer etwaigen Bewährungsauflage.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Schaal