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BGH Beschluss vom 12.07.2005 – 5 StR 202/05

5. Strafsenat

5 StR 202/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Juli 2005 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005

beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-

gerichts Braunschweig vom 2. März 2005 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Senat merkt an: Angesichts des relativ geringen Gewichts der Anlaßta-

ten wird bei den nach § 67e StGB zu treffenden Überprüfungsentscheidun-

gen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Beachtung zu

schenken sein. Dabei wird namentlich der etwa eingetretene therapeutische

Erfolg zu bewerten und in Rechnung zu stellen sein, zumal da das Landge-

richt (UA S. 18 f.) seine Entscheidung, die Vollstreckung der Maßregel nicht

nach § 67b StGB zur Bewährung auszusetzen, wesentlich darauf stützt, daß

es der unbedingten Unterbringung in einem Landeskrankenhaus größere

Therapiechancen beimißt als einer Unterbringung in einem geschlossenen

Heim im Rahmen einer etwaigen Bewährungsauflage.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Schaal