Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.07.2005 – 5 StR 227/05

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Juli 2005 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 11. November 2004 wird

a) das Verfahren im Fall 21 der Urteilsgründe (Tat vom

4. Juni 2004) gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt;

insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-

rens und die dem Angeklagten entstandenen notwen-

digen Auslagen;

b) das Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch

über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Das Urteil wird im Schuldspruch dahingehend neu gefaßt,

daß der Angeklagte wegen schweren sexuellen Miß-

brauchs eines Kindes und sexuellen Mißbrauchs eines

Kindes in 19 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit

Verbreitung pornographischer Schriften, verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutz-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen – ausweislich der Grün-

de in einem Fall schweren – sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 21 Fällen,

in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften, zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt – entsprechend dem Antrag des Gene-

ralbundesanwalts – zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.

1. Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Angeklagte im Fall 21 der

Urteilsgründe verurteilt wurde; dieser Fall ist – wie der Generalbundesanwalt

in seiner Antragsschrift näher ausgeführt hat – nicht von der Anklage umfaßt.

2. Der Wegfall der im Fall 21 der Urteilsgründe verhängten Einzelfrei-

heitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten führt zur Aufhebung der Ge-

samtstrafe, zumal das Landgericht keine Feststellung dazu getroffen hat, ob

die beiden – grundsätzlich gesamtstrafenfähigen – Geldstrafen aus den Vor-

verurteilungen des Angeklagten bereits vollständig bezahlt sind. Insoweit ist

zu besorgen, daß die Strafkammer übersehen hat, daß die Zäsurwirkung

einer auf Geldstrafe lautenden Verurteilung nicht allein deswegen entfällt,

weil auf Geldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert erkannt werden

soll (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9). Nur dann, wenn

eine Verurteilung durch Vollstreckung der erkannten Strafe erledigt ist, entfal-

tet sie keine Zäsurwirkung mehr (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsur-

wirkung 3).

3. Sollte zum maßgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Urteils (vgl.

BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1, 2) keine vollständige Vollstre-

ckung beider Geldstrafen erfolgt sein, wird das neue Tatgericht zwei Ge-

samtstrafen – für die Fälle 1 bis 11, gegebenenfalls unter Einbeziehung jeder

der damals noch nicht vollstreckten Geldstrafen (bei gesonderter Geldstra-

fenverhängung wird gegebenenfalls § 53 Abs. 2 Satz 2, Halbsatz 2 StGB zu

beachten sein), sowie für die Fälle 12 bis 20 – zu bilden haben. Deren Sum-

me darf gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO die bisherige Gesamtstrafe nicht

übersteigen. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue

Tatrichter wird zusätzliche Feststellungen treffen können, die freilich den bis-

herigen nicht widersprechen dürfen.

Basdorf Häger Gerhardt

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