Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 12.07.2005 – AnwZ (B) 19/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 19/05

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2005

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter, die

Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wüllrich

am 12. Juli 2005

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Vorsitzende

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. D. wird als unbegründet

zurückgewiesen.

Gründe

Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.

Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42

Abs. 2 ZPO, der auf die in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelten streiti-

gen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung fin-

det (BGHZ 46, 195, 198), nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,

Miß-trauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ent-

scheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Um-

stände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln

(BVerfG, NJW 1993, 2230; BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2002 - VI ZA

8/02, NJW-RR 2003, 281 und vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00, WM 2003,

847, 848). Das ist hier nicht der Fall.

Ohne Erfolg stützt der Antragsteller seinen Befangenheitsantrag auf das

Schreiben der abgelehnten Richterin Dr. D. vom 3. März 2005. Darin

weist die abgelehnte Richterin darauf hin, daß das Rechtsmittel unzulässig

sein dürfte und daß in einem solchen Falle eine Entscheidung ohne mündliche

Verhandlung ergehen kann. Dieser im Interesse des Antragstellers erfolgte

rechtliche Hinweis (vgl. § 139 ZPO analog) enthält lediglich die Kundgabe ei-

ner vorläufigen Rechtsauffassung, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit

der Richterin nicht begründen kann (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 42

Rn. 28). Selbst wenn man mit dem Antragsteller annehmen wollte, die Ausfüh-

rungen im Hinweisbeschluß hätten der Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs nicht Rechnung getragen, wonach in Fällen schwerwiegender Verletzun-

gen von Verfahrensgrundsätzen und Grundrechtsverletzungen keine Bindung

an den Nichtzulassungsbeschluß des AGH bestehe, rechtfertigte dies noch

nicht die Ablehnung der Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit. Es müß-

ten weitere Tatsachen hinzukommen, aus denen zu erkennen ist, daß die Rich-

terin nicht bereit ist, auf Argumente der Parteien einzugehen, oder daß sie sich

bereits vorzeitig endgültig festgelegt hat. Nur unter solchen Umständen könnte

ein vom Antragsteller angenommener Rechtsfehler zugleich Ausdruck einer

Voreingenommenheit der Richterin sein (vgl. OLG Oldenburg, NJW 2004,

3194). Das Ablehnungsgesuch zeigt hierfür keine hinreichenden Gesichtspunk-

te auf. Es kann insoweit dahinstehen, ob ein solcher Gesichtspunkt bereits dar-

in liegen kann, daß der Richter rät, das Rechtsmittel zurückzunehmen. Entge-

gen der Ausführungen des Antragstellers enthielt die Verfügung der Richterin

keinen solchen Rat.

Hirsch Basdorf Ganter Otten

Schott Frey Wüllrich