BGH Beschlüsse vom 12.07.2005 – AnwZ (B) 19/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 19/05
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2005
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter, die
Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wüllrich
am 12. Juli 2005
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Vorsitzende
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. D. wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42
Abs. 2 ZPO, der auf die in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelten streiti-
gen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung fin-
det (BGHZ 46, 195, 198), nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,
Miß-trauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ent-
scheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Um-
stände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln
(BVerfG, NJW 1993, 2230; BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2002 - VI ZA
8/02, NJW-RR 2003, 281 und vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00, WM 2003,
847, 848). Das ist hier nicht der Fall.
Ohne Erfolg stützt der Antragsteller seinen Befangenheitsantrag auf das
Schreiben der abgelehnten Richterin Dr. D. vom 3. März 2005. Darin
weist die abgelehnte Richterin darauf hin, daß das Rechtsmittel unzulässig
sein dürfte und daß in einem solchen Falle eine Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung ergehen kann. Dieser im Interesse des Antragstellers erfolgte
rechtliche Hinweis (vgl. § 139 ZPO analog) enthält lediglich die Kundgabe ei-
ner vorläufigen Rechtsauffassung, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit
der Richterin nicht begründen kann (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 42
Rn. 28). Selbst wenn man mit dem Antragsteller annehmen wollte, die Ausfüh-
rungen im Hinweisbeschluß hätten der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs nicht Rechnung getragen, wonach in Fällen schwerwiegender Verletzun-
gen von Verfahrensgrundsätzen und Grundrechtsverletzungen keine Bindung
an den Nichtzulassungsbeschluß des AGH bestehe, rechtfertigte dies noch
nicht die Ablehnung der Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit. Es müß-
ten weitere Tatsachen hinzukommen, aus denen zu erkennen ist, daß die Rich-
terin nicht bereit ist, auf Argumente der Parteien einzugehen, oder daß sie sich
bereits vorzeitig endgültig festgelegt hat. Nur unter solchen Umständen könnte
ein vom Antragsteller angenommener Rechtsfehler zugleich Ausdruck einer
Voreingenommenheit der Richterin sein (vgl. OLG Oldenburg, NJW 2004,
3194). Das Ablehnungsgesuch zeigt hierfür keine hinreichenden Gesichtspunk-
te auf. Es kann insoweit dahinstehen, ob ein solcher Gesichtspunkt bereits dar-
in liegen kann, daß der Richter rät, das Rechtsmittel zurückzunehmen. Entge-
gen der Ausführungen des Antragstellers enthielt die Verfügung der Richterin
keinen solchen Rat.
Hirsch Basdorf Ganter Otten
Schott Frey Wüllrich