BGH Beschluss vom 29.01.2003 – IX ZR 137/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 137/00
BESCHLUSS
vom
29. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kayser,
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Neško
Ahlt und die Richterin Dr. Vézina
am 29. Januar 2003
beschlossen:
Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzen-
den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kreft und die Richter am
Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und
Dr. Bergmann werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt von den beklagten Rechtsanwälten, die ihn in
zahlreichen Rechtsangelegenheiten vertreten haben, die Auszahlung verein-
nahmter Beträge, die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels
und die Herausgabe eines Edelsteins. Die Beklagten zu 1 bis 5 und 7 wenden
sich mit der Revision gegen ihre Verurteilung als Gesamtschuldner zur Zahlung
von insgesamt 161.539,52 DM nebst Zinsen. Der Senat hat die Revision durch
Beschluß vom 5. August 2002 angenommen.
Mit Schriftsatz des Patentanwalts T. vom 14. Dezember 2002, er-
gänzt durch Schriftsatz vom 24. Dezember 2002, hat der Antragsteller neben
Richtern anderer Zivilsenate des Bundesgerichtshofs die eingangs genannten
Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er
im wesentlichen geltend gemacht, ein Teil der abgelehnten Richter einschließ-
lich des Vorsitzenden des IX. Zivilsenats sowie die Antragsgegner seien Mit-
glieder der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urhe-
berrecht e.V. (GRUR). Dieser Verein vertrete die Interessen u.a. der Antrags-
gegner. Der abgelehnte Richter Dr. Ganter habe - wie andere Mitglieder des
IX. Zivilsenats, die nicht dem Verein angehörten - das Verhalten des Senats-
vorsitzenden über Jahre geduldet. Im übrigen sei das Revisionsverfahren
durch den IX. Zivilsenat verschleppt worden.
Die abgelehnten Richter haben sich dienstlich geäußert. Vorsitzender
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kreft hat erklärt, er sei bis zum Jahresende
2001 Mitglied in der Vereinigung GRUR gewesen. Richter am Bundesgerichts-
hof Dr. Bergmann hat angegeben, dem Verein schon seit der Zeit vor seiner
Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof anzugehören. Richter am Bun-
desgerichtshof Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel haben erklärt, daß
ihnen vor dem Eingang des Befangenheitsgesuchs nicht bekannt gewesen sei,
daß Vorsitzender Richter Dr. Kreft dem GRUR-Verein angehört habe, und sie
sich hierüber keine Gedanken gemacht hätten. Richter am Bundesgerichtshof
Kirchhof hat ergänzend angeführt, daß er das vorliegende Verfahren gegen-
über den restlichen Eingängen des Jahres 1999 bevorzugt zum 5. August
2002 für die Annahmeberatung bearbeitet habe.
Mit weiteren Eingaben des Patentanwalts hat der Antragsteller sein Ab-
lehnungsgesuch auf sämtliche Straf- und Zivilrichter des Bundesgerichtshofs
erstreckt und beantragt, die Ablehnungsgesuche dem Europäischen Gerichts-
hof zur Entscheidung vorzulegen.
II.
Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung
berufen, weil die Ablehnung sämtlicher Richter des Bundesgerichtshofs rechts-
mißbräuchlich und daher unbeachtlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14. November
1991 - I ZB 15/91, NJW 1992, 983, 984). Schon deshalb besteht keine Veran-
lassung zur Vorlage der Sache an den EuGH.
1. Das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ganter ist unzulässig. Nach gesicherter Rechtsauffassung fehlt das
Rechtsschutzbedürfnis zur Ablehnung eines Richters, wenn dieser mit der Sa-
che nicht, nicht mehr oder nicht wieder befaßt werden kann (BFH NJW-RR
1996, 57 f; Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl. § 42 Rn. 7). Dies ist hier der Fall.
Denn der abgelehnte Richter gehört nach den beschlossenen Mitwirkungs-
grundsätzen des Senats nicht der Sitzgruppe an, die über die Revision der An-
tragsgegner zu entscheiden hat.
Im übrigen ist das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch aus den
nachfolgenden Erwägungen auch unbegründet.
2. Die übrigen Ablehnungsgesuche sind nicht begründet. Die Ablehnung
wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt,
wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit
eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei
vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenom-
menheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230 m.w.N.; BGH,
Beschl. v. 14. Mai 2002 - XI ZR 322/01 -, vgl. Besprechung Vollkommer EWiR
2003, 41 f). Das ist hier nicht der Fall.
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, daß der abgelehnte
Richter Dr. Bergmann Mitglied in der Vereinigung für gewerblichen Rechts-
schutz und Urheberrecht e.V. (GRUR) ist. Die bloße Mitgliedschaft eines
Richters in einem prozeßbeteiligten Verein mit einer größeren Mitgliederzahl ist
für sich allein grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (vgl. BGH, Beschl. v.
5. März 2001 - I ZR 58/00 - BGH-Report 2001, 432, 433). Der Verein GRUR
hat mehrere tausend Mitglieder. Daß der abgelehnte Richter Dr. Bergmann in
diesem Verein oder anderweitig in einer Mißtrauen gegen seine Unparteilich-
keit rechtfertigenden Weise tätig geworden sei, zeigt der Antragsteller nicht
auf. Im übrigen ist der GRUR-Verein nicht einmal Prozeßbeteiligter. Für den
Fall, daß dem Antragsteller in dem Prozeß nicht der Verein selbst, sondern nur
einzelne seiner Mitglieder gegenüberstehen, gelten keine engeren Maßstäbe.
Aus den gleichen Erwägungen bleiben die gegen die übrigen abge-
lehnten Richter des IX. Zivilsenats, die dem GRUR-Verein nicht oder nicht
mehr angehören, gestellten Ablehnungsanträge ohne Erfolg.
Schließlich besteht für eine Verzögerung der Entscheidung des Revisi-
onsgerichts aus sachfremden Gründen, die auf eine Voreingenommenheit der
mitwirkenden Richter schließen könnte, kein Anhalt.
Kayser
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Fuchs
Ahlt
Vézina