BGH Beschluß vom 12.07.2005 – VI ZB 72/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 124 Nr. 4
Wird die Prozeßkostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO wegen Nichtzahlung der festge-
setzten Raten entzogen, so kommt für dieselbe Instanz gleichwohl eine Neubewilli-
gung in Betracht, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der
Partei verschlechtert haben. Die Neubewilligung darf in diesem Fall nur dann abge-
lehnt werden, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür sprechen, daß die Partei die An-
ordnung von Ratenzahlungen erneut mißachten wird.
BGH, Beschluß vom 12. Juli 2005 - VI ZB 72/03 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 durch die Vize-
präsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen sowie
die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Dem Rechtsbeschwerdeführer wird für die Rechtsbeschwerde
Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr.
bewilligt. Der Rechtsbeschwerdeführer hat auf die Pro-
zeßkosten monatliche Raten in Höhe von 45,00 € zu zahlen. Die
Zahlungen sind an die Bundeskasse zu leisten.
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluß des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 2003 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege-
richt zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten mit der vorliegenden Klage auf
Schadensersatz wegen eines behaupteten augenärztlichen Behand-
lungsfehlers in Anspruch. Auf seinen erstmaligen Antrag wurde ihm
Prozeßkostenhilfe bewilligt gegen monatliche Ratenzahlung von
310,00 DM ab 1. September 2001. Diese Bewilligung der Prozeß-
kostenhilfe wurde widerrufen, weil der Kläger mit der Ratenzahlung län-
ger als drei Monate in Rückstand geraten war und auf Mahnung hin nur
unvollständig Raten erbracht hatte. Die hiergegen eingelegte Be-
schwerde wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2003 setzte das Landgericht dem
Kläger zur Zahlung eines Auslagenvorschusses von 1.200,00 € für die
Einholung eines Sachverständigengutachtens eine Frist bis zum
17. März 2003.
In der Folge begehrte der Kläger erneut die Bewilligung von Pro-
zeßkostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens und zwar un-
ter Hinweis auf seine am 1. Januar 2003 eingetretene Arbeitslosigkeit.
Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewie-
sen, nach der Aufhebung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß
§ 124 Nr. 4 ZPO komme eine erneute Bewilligung von Prozeßkostenhil-
fe grundsätzlich nicht in Betracht. Die dagegen erhobene sofortige Be-
schwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat
die Rechtsbeschwerde zugelassen hinsichtlich der Frage, ob eine er-
neute Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch bei einer Verschlechte-
rung der wirtschaftlichen Verhältnisse ausgeschlossen ist.
II.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine Neubewilligung
von Prozeßkostenhilfe sei in Fällen der vorliegenden Art wegen des
Sanktionscharakters des § 124 Nr. 4 ZPO auch dann ausgeschlossen,
wenn das neue Prozeßkostenhilfegesuch auf die Verschlechterung der
wirtschaftlichen Verhältnisse gestützt werde. Die in § 124 Nr. 4 ZPO
vorgesehene Aufhebung der Bewilligung stelle eine Sanktion dafür dar,
daß der Hilfebedürftige anhaltend gegen seine Ratenzahlungspflicht ver-
stoße. Würde man der betroffenen Partei trotz der vorangegangenen
Aufhebung erneut Prozeßkostenhilfe bewilligen, würde der mit der Rege-
lung des § 124 Nr. 4 ZPO verfolgte Zweck weitgehend verfehlt. Denn die
Partei habe normalerweise durch die Aufhebung keine Nachteile zu be-
fürchten. Zwar würde die Neubewilligung nur für die Zukunft wirken.
Dennoch würde die Neubewilligung im Regelfall erneut alle Kosten der
Partei abdecken, weil die Bewilligung auch rückständige Gerichtskosten
erfasse (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO) und weil ganz überwiegend die Auf-
fassung vertreten werde, daß der beigeordnete Rechtsanwalt alle Ge-
bühren gegen die Staatskasse geltend machen könne, die seit seiner
Beiordnung erstmals oder auch nur wiederholt entstünden.
Eine andere Handhabung sei auch dann nicht gerechtfertigt, wenn
der Antrag auf Neubewilligung - wie hier - darauf gestützt werde, daß
sich die Einkommensverhältnisse nach der Aufhebung derart verschlech-
tert hätten, daß ratenfreie Prozeßkostenhilfe zu bewilligen wäre; denn die
Bewilligung ratenfreier Prozeßkostenhilfe hätte dann sogar zur Folge,
daß die Partei nachträglich von allen Kosten freigestellt werde, obwohl
sie sich den ihr zumutbaren Ratenzahlungen in der Vergangenheit ent-
zogen habe. Daß dies nicht mit der gesetzlichen Regelung in Einklang
stünde und zu einer eindeutigen und ungerechtfertigten Bevorzugung
gegenüber denjenigen Parteien führen würde, die den Ratenzahlungs-
anordnungen Folge leisteten, solange ihnen dies möglich sei, liege auf
der Hand.
Aus dem Beschwerdevorbringen ergebe sich im übrigen auch
nicht, daß die Nichteinhaltung der monatlichen Ratenzahlungsverpflich-
tung ab dem 1. September 2001 auf eine Verschlechterung der persönli-
chen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzuführen sei; denn die
vom Kläger angeführte Arbeitslosigkeit sei erst zum 1. Januar 2003 ein-
getreten.
Die erneute Bewilligung von Prozeßkostenhilfe sei schließlich
auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Soweit der
Kläger befürchte, den Prozeß zu verlieren, weil er nicht in der Lage sei,
den angeforderten Vorschuß für die angeordnete Einholung des Sach-
verständigengutachtens aufzubringen, sei zu berücksichtigen, daß das
Landgericht im Rahmen seines Ermessens sorgfältig zu prüfen habe, ob
die Einholung eines Sachverständigengutachtens hier trotz der Nichtzah-
lung des Auslagenvorschusses durch die Partei ausnahmsweise von
Amts wegen nach § 144 ZPO erforderlich sei.
2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdege-
richt sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1
Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO), und auch sonst zulässig. Sie ist auch be-
gründet.
a) Die Frage, ob trotz Aufhebung der Prozeßkostenhilfebewilli-
gung nach § 124 Nr. 4 ZPO eine erneute Bewilligung von Prozeß-
kostenhilfe ab Antragstellung bei veränderten wirtschaftlichen Verhält-
nissen in Betracht kommt, wird unterschiedlich beantwortet.
Die vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung, wonach eine
erneute Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für denselben Gegenstand
und dieselbe Instanz grundsätzlich ausgeschlossen sei, wird auch an-
derweit vertreten (OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 617 f.; MünchKomm-
ZPO/Wax, 2. Aufl., § 124, Rn. 14, 4, 3; Musielak/Fischer, 4. Aufl., § 124,
Rn. 11; Schoreit/Dehn, BerH/PKH, 8. Aufl., § 124, Rn. 15). Teilweise
wird diese Auffassung jedenfalls für den Fall vertreten, daß eine Ver-
schlechterung der Vermögensverhältnisse nicht eingetreten ist (OLG
Koblenz, FamRZ 1996, 1426, 1427; OLG Naumburg, OLGR 1997, 72;
OLG Nürnberg, FamRZ 2005, 531 f.) oder bei regelmäßiger Zahlung
der auferlegten Raten im Zeitpunkt der erneuten Antragstellung sämtli-
che Kosten bezahlt gewesen wären (OLG Bremen, FamRZ 2001, 1534,
1535).
Die Gegenmeinung nimmt an, daß eine Neubewilligung von Pro-
zeßkostenhilfe zumindest dann in Betracht komme, wenn sich die wirt-
schaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Partei wesentlich ver-
schlechtert haben, wobei dann allerdings die erneute Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe nur mit Wirkung ab Antragstellung erfolgen dürfe
(OLG Zweibrücken, FamRZ 2002, 1418, 1419; SchlHOLG, SchlHA
1984, 174; Zöller/Philippi, 24. Aufl., § 124, Rn. 26; Zimmermann, Pro-
zeßkostenhilfe in Familiensachen, 2. Aufl., Rn. 496, 230a; vgl. auch
Stein/Jonas/Bork, 22. Aufl., § 124, Rn. 30, § 117, Rn. 33).
b) Nach Ansicht des Senats ist bei einer wesentlichen Ver-
schlechterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse über
ein Prozeßkostenhilfegesuch ab Antragstellung erneut zu entscheiden.
Zwar ist dem Beschwerdegericht dahin zu folgen, daß die in
§ 124 Nr. 4 ZPO angeordnete Sanktion nicht dadurch unterlaufen wer-
den darf, daß nach der Aufhebung der Prozeßkostenhilfe wegen Nicht-
zahlung der Raten (bei unverändertem Sachstand) erneut Prozeß-
kostenhilfe bewilligt wird. Die Sanktion reicht aber nicht weiter, als es
ihr Anlaß gebietet. § 124 Nr. 4 ZPO sanktioniert die Mißachtung der
richterlichen Zahlungsanordnung (§ 120 Abs. 1 ZPO) durch die Partei.
Sie schließt die erneute Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für dieselbe
Instanz daher nur aus, wenn greifbare Anhaltspunkte eine erneute der-
artige Mißachtung als möglich erscheinen lassen. Ist dies nicht der Fall
oder ist sogar aufgrund der geänderten Verhältnisse Prozeßkostenhilfe
ohne die Anordnung einer Ratenzahlung zu bewilligen, kann der Sank-
tionszweck nicht greifen. Die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wür-
de in diesem Fall ohne ausreichenden sachlichen Grund die bedürftige
Partei gegenüber einer vormals nicht bedürftigen Partei unangemessen
benachteiligen und ihr die Rechtsverfolgung oder -verteidigung unan-
gemessen erschweren. Die Tatsache, daß infolge der erneuten Bewilli-
gung möglicherweise Gebührentatbestände abgedeckt werden, die be-
reits früher entstanden waren, führt zu keiner anderen Beurteilung.
3. Die Sache ist demnach an das Beschwerdegericht zurückzu-
verweisen. Dieses wird über die sofortige Beschwerde unter Beachtung
der vorstehenden Grundsätze zu entscheiden haben.
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll