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BGH Beschluß vom 12.07.2005 – VI ZB 72/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Wird die Prozeßkostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO wegen Nichtzahlung der festge-

setzten Raten entzogen, so kommt für dieselbe Instanz gleichwohl eine Neubewilli-

gung in Betracht, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der

Partei verschlechtert haben. Die Neubewilligung darf in diesem Fall nur dann abge-

lehnt werden, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür sprechen, daß die Partei die An-

ordnung von Ratenzahlungen erneut mißachten wird.

BGH, Beschluß vom 12. Juli 2005 - VI ZB 72/03 - OLG Düsseldorf

LG Mönchengladbach

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen sowie

die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Dem Rechtsbeschwerdeführer wird für die Rechtsbeschwerde

Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr.

bewilligt. Der Rechtsbeschwerdeführer hat auf die Pro-

zeßkosten monatliche Raten in Höhe von 45,00 € zu zahlen. Die

Zahlungen sind an die Bundeskasse zu leisten.

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluß des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 2003 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege-

richt zurückverwiesen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten mit der vorliegenden Klage auf

Schadensersatz wegen eines behaupteten augenärztlichen Behand-

lungsfehlers in Anspruch. Auf seinen erstmaligen Antrag wurde ihm

Prozeßkostenhilfe bewilligt gegen monatliche Ratenzahlung von

310,00 DM ab 1. September 2001. Diese Bewilligung der Prozeß-

kostenhilfe wurde widerrufen, weil der Kläger mit der Ratenzahlung län-

ger als drei Monate in Rückstand geraten war und auf Mahnung hin nur

unvollständig Raten erbracht hatte. Die hiergegen eingelegte Be-

schwerde wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Mit Verfügung vom 20. Februar 2003 setzte das Landgericht dem

Kläger zur Zahlung eines Auslagenvorschusses von 1.200,00 € für die

Einholung eines Sachverständigengutachtens eine Frist bis zum

17. März 2003.

In der Folge begehrte der Kläger erneut die Bewilligung von Pro-

zeßkostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens und zwar un-

ter Hinweis auf seine am 1. Januar 2003 eingetretene Arbeitslosigkeit.

Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewie-

sen, nach der Aufhebung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß

§ 124 Nr. 4 ZPO komme eine erneute Bewilligung von Prozeßkostenhil-

fe grundsätzlich nicht in Betracht. Die dagegen erhobene sofortige Be-

schwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat

die Rechtsbeschwerde zugelassen hinsichtlich der Frage, ob eine er-

neute Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch bei einer Verschlechte-

rung der wirtschaftlichen Verhältnisse ausgeschlossen ist.

II.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine Neubewilligung

von Prozeßkostenhilfe sei in Fällen der vorliegenden Art wegen des

Sanktionscharakters des § 124 Nr. 4 ZPO auch dann ausgeschlossen,

wenn das neue Prozeßkostenhilfegesuch auf die Verschlechterung der

wirtschaftlichen Verhältnisse gestützt werde. Die in § 124 Nr. 4 ZPO

vorgesehene Aufhebung der Bewilligung stelle eine Sanktion dafür dar,

daß der Hilfebedürftige anhaltend gegen seine Ratenzahlungspflicht ver-

stoße. Würde man der betroffenen Partei trotz der vorangegangenen

Aufhebung erneut Prozeßkostenhilfe bewilligen, würde der mit der Rege-

lung des § 124 Nr. 4 ZPO verfolgte Zweck weitgehend verfehlt. Denn die

Partei habe normalerweise durch die Aufhebung keine Nachteile zu be-

fürchten. Zwar würde die Neubewilligung nur für die Zukunft wirken.

Dennoch würde die Neubewilligung im Regelfall erneut alle Kosten der

Partei abdecken, weil die Bewilligung auch rückständige Gerichtskosten

erfasse (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO) und weil ganz überwiegend die Auf-

fassung vertreten werde, daß der beigeordnete Rechtsanwalt alle Ge-

bühren gegen die Staatskasse geltend machen könne, die seit seiner

Beiordnung erstmals oder auch nur wiederholt entstünden.

Eine andere Handhabung sei auch dann nicht gerechtfertigt, wenn

der Antrag auf Neubewilligung - wie hier - darauf gestützt werde, daß

sich die Einkommensverhältnisse nach der Aufhebung derart verschlech-

tert hätten, daß ratenfreie Prozeßkostenhilfe zu bewilligen wäre; denn die

Bewilligung ratenfreier Prozeßkostenhilfe hätte dann sogar zur Folge,

daß die Partei nachträglich von allen Kosten freigestellt werde, obwohl

sie sich den ihr zumutbaren Ratenzahlungen in der Vergangenheit ent-

zogen habe. Daß dies nicht mit der gesetzlichen Regelung in Einklang

stünde und zu einer eindeutigen und ungerechtfertigten Bevorzugung

gegenüber denjenigen Parteien führen würde, die den Ratenzahlungs-

anordnungen Folge leisteten, solange ihnen dies möglich sei, liege auf

der Hand.

Aus dem Beschwerdevorbringen ergebe sich im übrigen auch

nicht, daß die Nichteinhaltung der monatlichen Ratenzahlungsverpflich-

tung ab dem 1. September 2001 auf eine Verschlechterung der persönli-

chen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzuführen sei; denn die

vom Kläger angeführte Arbeitslosigkeit sei erst zum 1. Januar 2003 ein-

getreten.

Die erneute Bewilligung von Prozeßkostenhilfe sei schließlich

auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Soweit der

Kläger befürchte, den Prozeß zu verlieren, weil er nicht in der Lage sei,

den angeforderten Vorschuß für die angeordnete Einholung des Sach-

verständigengutachtens aufzubringen, sei zu berücksichtigen, daß das

Landgericht im Rahmen seines Ermessens sorgfältig zu prüfen habe, ob

die Einholung eines Sachverständigengutachtens hier trotz der Nichtzah-

lung des Auslagenvorschusses durch die Partei ausnahmsweise von

Amts wegen nach § 144 ZPO erforderlich sei.

2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdege-

richt sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1

Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO), und auch sonst zulässig. Sie ist auch be-

gründet.

a) Die Frage, ob trotz Aufhebung der Prozeßkostenhilfebewilli-

gung nach § 124 Nr. 4 ZPO eine erneute Bewilligung von Prozeß-

kostenhilfe ab Antragstellung bei veränderten wirtschaftlichen Verhält-

nissen in Betracht kommt, wird unterschiedlich beantwortet.

Die vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung, wonach eine

erneute Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für denselben Gegenstand

und dieselbe Instanz grundsätzlich ausgeschlossen sei, wird auch an-

derweit vertreten (OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 617 f.; MünchKomm-

ZPO/Wax, 2. Aufl., § 124, Rn. 14, 4, 3; Musielak/Fischer, 4. Aufl., § 124,

Rn. 11; Schoreit/Dehn, BerH/PKH, 8. Aufl., § 124, Rn. 15). Teilweise

wird diese Auffassung jedenfalls für den Fall vertreten, daß eine Ver-

schlechterung der Vermögensverhältnisse nicht eingetreten ist (OLG

Koblenz, FamRZ 1996, 1426, 1427; OLG Naumburg, OLGR 1997, 72;

OLG Nürnberg, FamRZ 2005, 531 f.) oder bei regelmäßiger Zahlung

der auferlegten Raten im Zeitpunkt der erneuten Antragstellung sämtli-

che Kosten bezahlt gewesen wären (OLG Bremen, FamRZ 2001, 1534,

1535).

Die Gegenmeinung nimmt an, daß eine Neubewilligung von Pro-

zeßkostenhilfe zumindest dann in Betracht komme, wenn sich die wirt-

schaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Partei wesentlich ver-

schlechtert haben, wobei dann allerdings die erneute Bewilligung von

Prozeßkostenhilfe nur mit Wirkung ab Antragstellung erfolgen dürfe

(OLG Zweibrücken, FamRZ 2002, 1418, 1419; SchlHOLG, SchlHA

1984, 174; Zöller/Philippi, 24. Aufl., § 124, Rn. 26; Zimmermann, Pro-

zeßkostenhilfe in Familiensachen, 2. Aufl., Rn. 496, 230a; vgl. auch

Stein/Jonas/Bork, 22. Aufl., § 124, Rn. 30, § 117, Rn. 33).

b) Nach Ansicht des Senats ist bei einer wesentlichen Ver-

schlechterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse über

ein Prozeßkostenhilfegesuch ab Antragstellung erneut zu entscheiden.

Zwar ist dem Beschwerdegericht dahin zu folgen, daß die in

§ 124 Nr. 4 ZPO angeordnete Sanktion nicht dadurch unterlaufen wer-

den darf, daß nach der Aufhebung der Prozeßkostenhilfe wegen Nicht-

zahlung der Raten (bei unverändertem Sachstand) erneut Prozeß-

kostenhilfe bewilligt wird. Die Sanktion reicht aber nicht weiter, als es

ihr Anlaß gebietet. § 124 Nr. 4 ZPO sanktioniert die Mißachtung der

richterlichen Zahlungsanordnung (§ 120 Abs. 1 ZPO) durch die Partei.

Sie schließt die erneute Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für dieselbe

Instanz daher nur aus, wenn greifbare Anhaltspunkte eine erneute der-

artige Mißachtung als möglich erscheinen lassen. Ist dies nicht der Fall

oder ist sogar aufgrund der geänderten Verhältnisse Prozeßkostenhilfe

ohne die Anordnung einer Ratenzahlung zu bewilligen, kann der Sank-

tionszweck nicht greifen. Die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wür-

de in diesem Fall ohne ausreichenden sachlichen Grund die bedürftige

Partei gegenüber einer vormals nicht bedürftigen Partei unangemessen

benachteiligen und ihr die Rechtsverfolgung oder -verteidigung unan-

gemessen erschweren. Die Tatsache, daß infolge der erneuten Bewilli-

gung möglicherweise Gebührentatbestände abgedeckt werden, die be-

reits früher entstanden waren, führt zu keiner anderen Beurteilung.

3. Die Sache ist demnach an das Beschwerdegericht zurückzu-

verweisen. Dieses wird über die sofortige Beschwerde unter Beachtung

der vorstehenden Grundsätze zu entscheiden haben.

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll