Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.07.2005 – VI ZR 261/04

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die

Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 16. September 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht

aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Die Annahme der Vorinstanzen, es liege eine Verletzung der

Verkehrssicherungspflicht vor, wird maßgeblich darauf gestützt, daß die

Beklagten gegen die in Nr. 3 b der DAM-Veranstalterrichtlinien

vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen verstoßen haben. Es handelt

sich dabei um eine Wertung im Einzelfall, die keinen Widerspruch zur

Rechtsprechung des Senats erkennen läßt. Soweit die

Nichtzulassungsbeschwerde meint, das Berufungsgericht hätte bei der

Prüfung eines Mitverschuldens des Klägers die Rechtsprechung des

Senats zu Wettkämpfen mit einem nicht unerheblichen

Gefahrenpotential (vgl. BGHZ 63, 140; 154, 316) berücksichtigen

müssen, verkennt sie, daß das Verhältnis zwischen konkurrierenden

Sportlern nicht mit dem Verhältnis zwischen einem an einem Wettkampf

teilnehmenden Sportler und dem Veranstalter oder Organisator der

Veranstaltung vergleichbar ist. In diesem Verhältnis ist die Frage, ob

eine Mitverursachung durch den Geschädigten vorliegt, nach den

allgemeinen Kriterien des § 254 BGB zu beurteilen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 113.830,80 €

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll