BGH Beschluss vom 12.07.2005 – VI ZR 261/04
VI. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die
Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 16. September 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht
aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
Die Annahme der Vorinstanzen, es liege eine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht vor, wird maßgeblich darauf gestützt, daß die
Beklagten gegen die in Nr. 3 b der DAM-Veranstalterrichtlinien
vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen verstoßen haben. Es handelt
sich dabei um eine Wertung im Einzelfall, die keinen Widerspruch zur
Rechtsprechung des Senats erkennen läßt. Soweit die
Nichtzulassungsbeschwerde meint, das Berufungsgericht hätte bei der
Prüfung eines Mitverschuldens des Klägers die Rechtsprechung des
Senats zu Wettkämpfen mit einem nicht unerheblichen
Gefahrenpotential (vgl. BGHZ 63, 140; 154, 316) berücksichtigen
müssen, verkennt sie, daß das Verhältnis zwischen konkurrierenden
Sportlern nicht mit dem Verhältnis zwischen einem an einem Wettkampf
teilnehmenden Sportler und dem Veranstalter oder Organisator der
Veranstaltung vergleichbar ist. In diesem Verhältnis ist die Frage, ob
eine Mitverursachung durch den Geschädigten vorliegt, nach den
allgemeinen Kriterien des § 254 BGB zu beurteilen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 113.830,80 €
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll