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BGH Urteil vom 12.07.2005 – X ZR 29/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Nachschlagewerk: : BGHZ : BGHR

ja ja ja

Verkündet am: 12. Juli 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Strahlungssteuerung

a) § 81 Abs. 2 PatG bezweckt die Vermeidung sich widersprechender Ent- scheidungen, die aus der Durchführung eines Nichtigkeitsverfahrens parallel zu einem Einspruchsverfahren entstehen können, indem die Vorschrift das Nichtigkeitsverfahren gegenüber dem Einspruchsverfahren subsidiär ausges- taltet und einen Ausschluß des Nichtigkeitsverfahrens bis zum Abschluß des Einspruchsverfahrens kraft Gesetzes bewirkt.

b) § 81 Abs. 2 PatG ist jedenfalls auf Nichtigkeitsklagen gegen europäische Pa- tente anzuwenden, die nur auf Nichtigkeitsgründe gestützt werden, die zu- gleich Einspruchsgründe nach Art. 100 EPÜ sind.

c) Die Anwendung des § 81 Abs. 2 PatG auf Nichtigkeitsklagen gegen europäi- sche Patente, die nur auf Nichtigkeitsgründe gestützt werden, die zugleich Einspruchsgründe nach Art. 100 EPÜ sind, verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG.

BGH, Urt. v. 12. Juli 2005 - X ZR 29/05 - Bundespatentgericht

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 12. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis sowie die

Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das am 21. Dezember 2004 verkündete Urteil

des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird

auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die

Klage als zur Zeit unzulässig abgewiesen wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die

Bundesrepublik Deutschland erteilten Europäischen Patents 0 555 376 (Streit-

patent), das eine Vorrichtung zur Steuerung von Strahlung und die Verwendung

dieser Vorrichtung betrifft und dessen Erteilung am 18. März 1998 veröffentlicht

wurde. Es umfaßt 60 Patentansprüche, bezüglich deren Inhalts auf die Patent-

schrift verwiesen wird. Gegen die Erteilung des Streitpatents wurden beim Eu-

ropäischen Patentamt (nachfolgend EPA) drei Einsprüche eingelegt. Zwei die-

ser Einsprüche wurden zurückgenommen. Über den dritten Einspruch, den der

in der Streitpatentschrift als Erfinder genannte M. K. , welcher in-

zwischen Leiter der Forschungsabteilung der Klägerin ist, am 18. Dezember

1998 erhoben hat, hat das Europäische Patentamt am 1. Februar 2005 in

mündlicher Verhandlung entschieden. Das Patent wurde in abgeänderter Form

gemäß Art. 102 Abs. 3 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) auf-

rechterhalten. Die Entscheidungsgründe wurden bislang noch nicht zugestellt.

Die im Jahre 2002 gegründete Klägerin hat gegen das Streitpatent Nich-

tigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben, mit der sie geltend macht,

das Streitpatent sei nicht patentfähig, da der in der Patentschrift genannte Er-

finder die Lehre des Streitpatents bereits im August 1990 veröffentlicht habe,

sein Gegenstand beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit und die Patentan-

sprüche 6 bis 10 seien unzulässig erweitert. Sie hat die Auffassung vertreten,

§ 81 Abs. 2 PatG sei auf eine Nichtigkeitsklage gegen ein europäisches Patent

nicht anwendbar, jedenfalls verstoße seine Anwendung im vorliegenden Fall

gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), verletze Art. 6

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und führe zu ei-

nem Verstoß gegen Art. 28, 30 EG-Vertrag.

Das Bundespatentgericht hat die Klage für unzulässig gehalten und sie

abgewiesen (veröffentlicht in GRUR 2005, 498 ff.).

Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt, mit der

sie beantragt,

das Urteil des Bundespatentgerichts vom 21. Dezember 2004 auf-

zuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Bun-

despatentgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Entscheidungsgründe

Die Berufung gegen das Urteil des Bundespatentgerichts bleibt ohne Er-

folg, weil die Klage zur Zeit unzulässig ist.

I. Nach § 81 Abs. 2 PatG kann die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit ei-

nes Patents nicht erhoben werden, solange ein Einspruch noch erhoben wer-

den kann oder ein Einspruchsverfahren anhängig ist. Die Vorschrift gilt für Ein-

spruchsverfahren, die vor dem deutschen Patent- und Markenamt anhängig

sind, und grundsätzlich auch für Einspruchsverfahren, die beim EPA geführt

werden (BPatG, Urt. v. 07.03.2002 - 3 Ni 11/03 (EU); Benkard/Rogge, PatG,

9. Aufl., § 81 Rdn. 21; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 81 Rdn. 10 und

Art. II § 6 IntPatÜG, Rdn. 7; Schulte, PatG, 7. Aufl., § 81 Rdn. 38; Benkard/

Rogge, EPÜ, Art. 138 Rdn. 34; Singer/Stauder/Schennen, Europäisches Pa-

tentübereinkommen, 2. Aufl., Art. 138 EPÜ Rdn. 8; Kraßer, Patentrecht, 5. Aufl.,

S. 725; von Albert, GRUR 1981, 451, 458; Staehelin, GRUR 1981, 496, 498;

Dihm, Mitt. 1998, 441 ff.; grundsätzlich ebenso, jedoch differenzierend für den

Fall, daß ein Nichtigkeitsgrund im europäischen Einspruchsverfahren nicht gel-

tend gemacht werden kann, BPatGE 45, 190, 191 = GRUR 2002, 1045 ff.

- Schlauchbeutel;

Keukenschrijver,

Patentnichtigkeitsverfahren,

2. Aufl.

Rdn. 94; a.A. Pitz, GRUR 1995, 231, 238; Völp, GRUR Int. 1979, 396, 398; zu

den unterschiedlichen Regelungen in den Vertragsstaaten des EPÜ Benkard/

Rogge, EPÜ, Art. 138 Rdn. 35; Mangini, GRUR Int. 1983, 226 ff.).

Für die grundsätzliche Anwendung des § 81 Abs. 2 PatG auch auf Nich-

tigkeitsklagen gegen europäische Patente spricht bereits der Wortlaut der Vor-

schrift, der eine Differenzierung nach Einspruchsverfahren vor dem deutschen

Patent- und Markenamt und dem EPA nicht zuläßt. Die sachliche Rechtferti-

gung der Subsidiarität des Nichtigkeitsverfahrens gegenüber dem Einspruchs-

verfahren besteht darin, sich widersprechende Entscheidungen zu vermeiden.

Denn vor Abschluß des Einspruchsverfahrens steht nicht fest, mit welchem In-

halt das Patent letztlich Bestand haben wird. Deshalb ist nicht auszuschließen,

daß ein Patent im Einspruchsverfahren einen Inhalt erhält, dem der in einem

parallelen Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Stand der Technik nicht ent-

gegensteht, obwohl er in einem vor Abschluß des Einspruchsverfahrens durch-

geführten Nichtigkeitsverfahren zur Nichtigerklärung des Patents in seiner ur-

sprünglich erteilten Fassung führen könnte (Benkard/Rogge, EPÜ, Art. 138

Rdn. 34; BPatGE 45, 190, 191 = GRUR 2002, 1045 ff. - Schlauchbeutel). Ohne

die Vorschrift des § 81 Abs. 2 PatG sind derartige widersprüchliche Entschei-

dungen, die durch die Durchführung eines Nichtigkeitsverfahrens auf unsicherer

Grundlage entstehen und zu einem ungerechtfertigten Verlust des Patents in

seinem zu Recht erteilten Umfang führen können, nur durch eine Aussetzung

des Nichtigkeitsverfahrens bis zum Abschluß des Einspruchsverfahrens zu

vermeiden. § 81 Abs. 2 PatG vermeidet diese Gefahr, indem die Vorschrift das

Nichtigkeitsverfahren gegenüber dem Einspruchsverfahren subsidiär ausgestal-

tet und eine Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens bis zum Abschluß des Ein-

spruchsverfahrens kraft Gesetzes bewirkt. Gleichzeitig werden hierdurch paral-

lele Verfahren über den Rechtsbestand eines Patents vermieden und das Bun-

despatentgericht von Nichtigkeitsverfahren entlastet (Begründung zum Ge-

meinschaftspatentgesetz, BlPMZ 1979, 276, 288 zu Nr. 45; Schulte, PatG,

7. Aufl., § 81 Rdn. 39).

Dritte, die nicht selbst Einspruch eingelegt haben, werden hierdurch nicht

in sachlich ungerechtfertigter Weise an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehin-

dert. Denn ein Dritter, der nicht selbst Einspruch eingelegt hat und gegen den

nach Ablauf der Einspruchsfrist Klage wegen Patentverletzung erhoben worden

ist, kann dem laufenden Einspruchsverfahren bis zu dessen Abschluß beitreten

(§ 59 Abs. 2 Satz 1 PatG). Gleiches gilt für Dritte, die aus dem Patent verwarnt

worden sind und deshalb Klage auf Feststellung erhoben haben, daß sie das

Patent nicht verletzen (§ 59 Abs. 2 Satz 2 PatG). Unbeschadet eines Beitritts

kann jeder Dritte, auch wenn er nicht zum Beitritt berechtigt ist, dem Patentamt

Druckschriften angeben, die der Erteilung des Patents hätten entgegenstehen

können (§ 59 Abs. 3 i.V. mit § 43 Abs. 3 Satz 3 PatG). Im europäischen Ein-

spruchsverfahren, dem diese Regelungen angeglichen sind (Benkard/Rogge,

PatG u. GebrMG, § 59 PatG Rdn. 36), gilt nichts anderes (Art. 115 EPÜ).

Im Streitfall macht die Klägerin mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend, das

Streitpatent sei wegen mangelnder Neuheit (Art. 52, 54 EPÜ), fehlender erfin-

derischer Tätigkeit (Art. 52, 56 EPÜ) und deshalb für nichtig zu erklären, weil

sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in seiner ursprünglichen Fas-

sung hinausgehe (Nichtigkeitsgründe nach Art. 138 Abs. 1 Buchst. a und c

EPÜ). Dieselben Gründe können als Einspruchsgründe mit dem Einspruch

nach Art. 100 Buchst. a bis c EPÜ geltend gemacht werden, sind in dem lau-

fenden Einspruchsverfahren geltend gemacht und zu bescheiden, so daß die

Voraussetzungen, unter denen die Subsidiarität der Nichtigkeitsklage gegen-

über dem Einspruchsverfahren gerechtfertigt ist, im Streitfall vorliegen. § 81

Abs. 2 PatG ist daher jedenfalls auf Nichtigkeitsklagen gegen europäische Pa-

tente anzuwenden, die nur auf Nichtigkeitsgründe gestützt werden, die zugleich

Einspruchsgründe nach Art. 100 EPÜ sind. Im Streitfall bedarf es deshalb kei-

ner Entscheidung der Frage, ob der Grundsatz der Subsidiarität der Nichtig-

keitsklage gegenüber dem Einspruchsverfahren gegen europäische Patente

auch dann uneingeschränkte Anwendung finden kann, wenn die Nichtigkeits-

klage gegen ein europäisches Patent auf Nichtigkeitsgründe gestützt wird, die

nicht zugleich auch Einspruchsgründe im Einspruchsverfahren nach dem EPÜ

sind.

II. Aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK läßt sich entgegen der

Auffassung der Klägerin nicht herleiten, daß der Grundsatz der Subsidiarität

des Nichtigkeitsverfahrens gegenüber dem Einspruchsverfahren in Fällen wie

dem vorliegenden zu durchbrechen ist.

1. Die Europäische Patentorganisation ist eine ins Völkerrecht verselb-

ständigte juristische Person, der Hoheitsrechte zur Ausübung übertragen sind,

insbesondere die Erteilung von Patenten mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland (Art. 4, 5, 64 Abs. 1 EPÜ). Das Rechtsschutzsys-

tem des Europäischen Patentübereinkommens sieht vor, daß gegen ein vom

EPA erteiltes Patent von jedermann der befristete Einspruch eingelegt werden

kann (Art. 99 EPÜ). Gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ist die

Beschwerde eröffnet (Art. 106 EPÜ), über die die Beschwerdekammer und ge-

gebenenfalls auf Vorlage von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten die

Große Beschwerdekammer entscheidet (Art. 110, 111, 112 EPÜ). Der Beitritt

Dritter zum Einspruchsverfahren ist unter den Voraussetzungen des Art. 105

EPÜ möglich. In diesem Verfahren können die Einspruchsgründe nach Art. 100

Buchst. a und c EPÜ, über die im Streitfall im Einspruchsverfahren vor dem Eu-

ropäischen Patentamt zu entscheiden ist, in gleicher Weise wie im Einspruchs-

verfahren nach deutschem Recht (§ 59 Satz 3 PatG i.V. mit § 21 Abs. 1 Nr. 1

und Nr. 4 PatG) geltend gemacht werden.

Darüber hinaus sieht das Europäisches Patentübereinkommen vor, daß

das europäische Patent in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist,

dieselbe Wirkung hat und denselben Vorschriften unterliegt wie ein in diesem

Staat erteiltes nationales Patent, soweit sich aus diesem Abkommen nichts an-

deres ergibt (Art. 2 Abs. 2 EPÜ). Zwar enthält Art. 138 EPÜ vorbehaltlich des

Art. 139 EPÜ eine Beschränkung der Nichtigkeitsgründe, die im nationalen

Nichtigkeitsverfahren gegen ein europäisches Patent geltend gemacht werden

können, um das europäische Patentsystem zu sichern und die Nichtigkeits-

gründe nicht dem Belieben der Vertragsstaaten zu überlassen (Benkard/

Jestaedt, EPÜ, Art. 2 Rdn. 9). Nichtigkeitsklagen gegen erteilte europäische

Patente werden durch Art. 2 Abs. 2 aber den jeweiligen nationalen Vorschriften

unterworfen und damit für die Art und Weise, wie die zugelassenen Nichtig-

keitsgründe geltend zu machen sind, den national erteilten Patenten gleichge-

stellt. In der Sache ist das Begehren der Klägerin nicht darauf gerichtet, in ihren

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen ein erteiltes europäisches Patent so gestellt

zu werden, wie sie im Falle der Nichtigkeitsklage vor Abschluß eines laufenden

Einspruchsverfahrens gegen ein vom Deutschen Patent- und Markenamt erteil-

tes Patent stehen würde, sondern zielt darauf ab, durch die Nichtanwendung

des § 81 Abs. 2 PatG auf Nichtigkeitsklagen gegen europäische Patente erwei-

terte Rechtsschutzmöglichkeiten eingeräumt zu erhalten, als sie das deutsche

Recht gegenüber vom Deutschen Patent- und Markenamt erteilten deutschen

Patenten vorsieht. Ein erteiltes europäisches Patent solchen, im deutschen

Recht gegen erteilte deutsche Patente nicht vorgesehenen erweiterten Rechts-

schutzmöglichkeiten zu unterwerfen, ist mit Art. 2 Abs. 2 EPÜ nicht zu vereinba-

ren.

Dieses Rechtsschutzsystem des Europäischen Patentübereinkommens,

das das Einspruchsverfahren unmittelbar und das Nichtigkeitsverfahren mittel-

bar durch Verweisung auf das für national erteilte Patente anzuwendende

Recht (Art. 2 Abs. 2, Art. 138, 139 EPÜ) regelt, genügt dem Standard, der bei

der Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 24 Abs. 1 GG zu beachten ist. In

bezug auf Akte der öffentlichen Gewalt einer unter Beteiligung der Bundesrepu-

blik Deutschland errichteten zwischenstaatlichen Einrichtung besteht keine

durch Art. 19 Abs. 4 GG geschaffene Verpflichtung, ein Rechtsschutzsystem

vorzusehen, das in Umfang und Wirksamkeit in jeder Hinsicht dem Rechts-

schutzsystem gleichkommt, wie es in bezug auf Akte der deutschen öffentlichen

Gewalt von Verfassungs wegen zu gewährleisten ist (BVerfGE 58, 1, 41; 59,

63, 86; BVerfG, Beschl. v. 04.04.2001 - 2 BvR 2368/99, GRUR 2001, 728, 729).

Eine nach Art. 24 Abs. 1 GG beachtliche Unterschreitung der von Art. 24 Abs. 1

GG geforderten Standards legt die Klägerin nicht dar.

2. Die Klägerin ist durch die Anwendung des § 81 Abs. 2 PatG auch nicht

in ihren Rechten gemäß Art. 6 EMRK verletzt.

Die Europäische Patentorganisation ist nicht Mitglied der EMRK. Da die

Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation mit Ausnahme Monacos

jedoch zugleich Mitgliedstaaten der EMRK sind und Art. 125 EPÜ auf die in den

Vertragsstaaten allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts ver-

weist, ist eine mittelbare Bindung der Organe der Europäischen Patentorganisa-

tion an die EMRK anzunehmen. Die Beschwerdekammern des Europäischen

Patentamts legen daher die Grundrechte der EMRK, zu denen die justiziellen

Grundrechte nach Art. 6 Abs. 1 EMRK gehören, ihrer Rechtsprechung zu Grun-

de

(vgl. Beschwerdekammer

in Disziplinarangelegenheiten, Entsch. v.

15.11.1990 - D 12/88, ABl. EPA 1991, 591, 595 - Werbung für Patentanwalts-

kanzlei; Benkard/Jestaedt, EPÜ, Art. 1 Rdn. 9). Den an den durch das Europäi-

sche Patentübereinkommen eröffneten Verfahren Beteiligten steht daher inner-

halb des durch das Europäische Patentübereinkommen geschaffenen Rechts-

schutzsystems die Möglichkeit offen, eine Verletzung der Rechte aus Art. 6

Abs. 1 EMRK geltend zu machen. Das Rechtsschutzsystem des Europäischen

Patentübereinkommens entspricht demzufolge auch im Hinblick auf die Ge-

währleistung der justiziellen Grundrechte aus Art. 6 EMRK im wesentlichen den

durch das Grundgesetz geforderten Standards.

Der Klägerin steht, da sie an dem anhängigen Einspruchsverfahren bis-

lang nicht beteiligt ist, diese Möglichkeit zwar nicht offen. Daraus läßt sich aber

nicht herleiten, daß die nationale Rechtsordnung Rechtsbehelfe vorsehen müs-

se, die es Dritten, die an den im Rechtsschutzsystem der ins Völkerrecht ver-

selbständigten juristischen Person vorgesehenen Verfahren nicht beteiligt sind,

erlaubt, eine überlange Verfahrensdauer geltend zu machen, um die Rechtsak-

te der ins Völkerrecht verselbständigten juristischen Person außerhalb des be-

stehenden Rechtsschutzsystems vor nationalen Gerichten anfechten zu kön-

nen. Ob das laufende Einspruchsverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer

gegen Art. 6 EMRK verstößt, ist daher in den Verfahren vor dem Europäischen

Patentamt, nicht aber im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren zu überprüfen und

zu entscheiden.

3. Die Klägerin macht schließlich ohne Erfolg geltend, sie werde durch

die Anwendung des § 81 Abs. 2 PatG auf die von ihr erhobene Nichtigkeitskla-

ge in ihren gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten aus Art. 28 ff., 49 EG-

Vertrag verletzt.

Die Grundsätze des Gemeinschaftsrecht über den freien Waren- und

Dienstleistungsverkehr (Art. 28 ff., 49 EG-Vertrag) gelten nicht uneingeschränkt.

Ihnen stehen Maßnahmen nicht entgegen, die zur Wahrung der Rechte erfor-

derlich sind, die den spezifischen Gegenstand des gewerblichen oder kommer-

ziellen Eigentums ausmachen und weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminie-

rung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mit-

gliedstaaten darstellen. Solange die entsprechenden nationalen Rechte nicht

harmonisiert sind, ist es Sache des nationalen Rechts, die Voraussetzungen

und Qualitäten des Schutzes des geistigen Eigentums und den Umfang der

Ausschließlichkeitsrechte, zu denen auch das Patentrecht zählt, zu bestimmen

(vgl. nur Busse/Keukenschrijver, aaO, § 15 PatG Rdn. 164; Benkard/Jestaedt,

EPÜ, Art. 64 Rdn. 11 jew. m.N.). Da § 81 Abs. 2 PatG dazu dient, den schutz-

fähigen Gegenstand der Erfindung in aufeinander abgestimmten Verfahren un-

ter Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen nicht nur im berechtigten

Interesse derjenigen festzustellen, die sich in der Freiheit der wirtschaftlichen

Betätigung durch die Erteilung eines Patents behindert sehen und deshalb Ein-

spruch oder Nichtigkeitsklage gegen ein erteiltes Patent erheben, sondern auch

im Interesse des Patentinhabers, das Patent in dem Umfang zu verteidigen, in

dem es zu Recht erteilt worden ist, liegt in der Subsidiarität der Nichtigkeitskla-

ge gegenüber dem Einspruchsverfahren keine Verletzung der Klägerin in ihren

gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG i.V. mit § 97

ZPO.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf

Kirchhoff