BGH Beschluss vom 12.07.2005 – XI ZR 254/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
die Richterin Mayen
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
3. Juni 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen
der Ansicht der Klägerin hat das Berufungsgericht einen wirksamen
Widerruf des Darlehensvertrages nach § 1 Abs. 1 HWiG eindeutig
verneint (BU 6), weil es die Kausalität einer möglichen Haustürsituation
für den Abschluß des Darlehensvertrages nicht hat feststellen können
(BU 7). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 69.535,70 €.
Nobbe
Müller
Joeres
Wassermann
Mayen