Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.07.2005 – XI ZR 254/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und

die Richterin Mayen

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

3. Juni 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen

der Ansicht der Klägerin hat das Berufungsgericht einen wirksamen

Widerruf des Darlehensvertrages nach § 1 Abs. 1 HWiG eindeutig

verneint (BU 6), weil es die Kausalität einer möglichen Haustürsituation

für den Abschluß des Darlehensvertrages nicht hat feststellen können

(BU 7). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 69.535,70 €.

Nobbe

Müller

Joeres

Wassermann

Mayen