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BGH Beschluss vom 13.07.2005 – 1 StR 170/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 170/05

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mannheim vom 17. Dezember 2004 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Zur Rüge der Verletzung des § 136a StPO bemerkt der Senat:

Die Rüge ist bereits unzulässig, weil der Revisionsführer nicht

mitteilt, in welchem Verfahren der Angeklagte als Zeuge von der

Staatsanwaltschaft Mannheim vernommen wurde. Vielmehr wird

mit der gegebenen Begründung der Verfahrensrüge: "... ist der

Angeklagte hingegen - trotz seiner Verfahrensstellung als Be-

schuldigter - als 'Zeuge' vernommen worden", sogar der Eindruck

hervorgerufen, diese Vernehmung sei gerade in dem gegen den

Angeklagten geführten Ermittlungsverfahren erfolgt, was aber

nicht zutrifft (UA S. 53).

Die Rüge ist aber auch unbegründet. Auch wenn der die Ermitt-

lungen führende Oberstaatsanwalt die Verfahrensstellung des

Angeklagten deshalb falsch beurteilte, weil er zum damaligen

Zeitpunkt den Zeugen K. für den Täter hielt, liegt hierin keine

verbotene Vernehmungsmethode in der Form einer bewußten

Täuschung oder Irreführung. Das Schwurgericht hat keine An-

haltspunkte dafür gefunden, daß der Angeklagte bewußt über sei-

ne damalige Verfahrensstellung getäuscht worden ist (vgl. auch

BGH, Beschl. vom 21. Mai 2004 - 1 StR 170/04, NPA § 136a

StPO Bl. 55). Ein Verfahrensfehler liegt daher nicht vor.

Darüber hinaus beruht die angefochtene Entscheidung auch nicht

auf der Verwertung der Einlassung des Angeklagten in der bean-

standeten Vernehmung.

RiBGH Dr. Boetticher befindet sich im Urlaub und ist an der Unterschrift verhindert.

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