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BGH Beschluss vom 13.07.2005 – 1 StR 170/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 17. Dezember 2004 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung des § 136a StPO bemerkt der Senat:
Die Rüge ist bereits unzulässig, weil der Revisionsführer nicht
mitteilt, in welchem Verfahren der Angeklagte als Zeuge von der
Staatsanwaltschaft Mannheim vernommen wurde. Vielmehr wird
mit der gegebenen Begründung der Verfahrensrüge: "... ist der
Angeklagte hingegen - trotz seiner Verfahrensstellung als Be-
schuldigter - als 'Zeuge' vernommen worden", sogar der Eindruck
hervorgerufen, diese Vernehmung sei gerade in dem gegen den
Angeklagten geführten Ermittlungsverfahren erfolgt, was aber
nicht zutrifft (UA S. 53).
Die Rüge ist aber auch unbegründet. Auch wenn der die Ermitt-
lungen führende Oberstaatsanwalt die Verfahrensstellung des
Angeklagten deshalb falsch beurteilte, weil er zum damaligen
Zeitpunkt den Zeugen K. für den Täter hielt, liegt hierin keine
verbotene Vernehmungsmethode in der Form einer bewußten
Täuschung oder Irreführung. Das Schwurgericht hat keine An-
haltspunkte dafür gefunden, daß der Angeklagte bewußt über sei-
ne damalige Verfahrensstellung getäuscht worden ist (vgl. auch
BGH, Beschl. vom 21. Mai 2004 - 1 StR 170/04, NPA § 136a
StPO Bl. 55). Ein Verfahrensfehler liegt daher nicht vor.
Darüber hinaus beruht die angefochtene Entscheidung auch nicht
auf der Verwertung der Einlassung des Angeklagten in der bean-
standeten Vernehmung.
RiBGH Dr. Boetticher befindet sich im Urlaub und ist an der Unterschrift verhindert.
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