Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.07.2005 – 1 StR 184/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München II vom 4. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die 1. Strafkammer des Landgerichts München II hat die Anklage gegen

den Angeklagten wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung seiner Ehefrau in

sechs Fällen zugelassen, in der Hauptverhandlung indessen das Verfahren

wegen der Fälle zwei bis sechs (Ziffer 2. der Anklage) nach § 154 Abs. 2 StPO

eingestellt und eine Vergewaltigungstat abgeurteilt. Der Senat hat dieses Urteil

auf die Revision des Angeklagten hin aufgehoben und die Sache an eine ande-

re Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die jetzt zuständige

4. Strafkammer hat in der neuen Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsan-

waltschaft und nach Anhörung der Verteidigung den Anklagevorwurf weiterer

fünf Vergewaltigungen wieder aufgenommen und den Angeklagten auch inso-

weit verurteilt. Die erneute Revision des Angeklagten, die die Verletzung sach-

lichen Rechts rügt, bleibt erfolglos. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils

aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen den Angeklagten beschwe-

renden Rechtsfehler aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf

lediglich folgendes:

1. Ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis liegt

hinsichtlich der Verurteilung in den Fällen B. 2. der Urteilsgründe (Anklage Zif-

fer 2.) nicht vor. Die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen dieser Taten

in der ersten gegen den Angeklagten geführten Hauptverhandlung (gemäß

§ 154 Abs. 2 StPO) beendete zwar die gerichtliche Anhängigkeit und schuf ein

Verfahrenshindernis (BGHSt 30, 197, 198). Mit der Wiederaufnahme des Ver-

fahrens wegen der nämlichen Taten durch das Landgericht nach Aufhebung

des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils und der Zurückverweisung der

Sache ist dieses Verfahrenshindernis aber ausgeräumt worden. Daran ändert

nichts, daß die Wiederaufnahme von einer anderen großen Strafkammer des

Landgerichts beschlossen worden ist als derjenigen, die das Verfahren inso-

weit vorläufig eingestellt hatte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für den Wieder-

aufnahmebeschluß nach § 154 Abs. 5 StPO zwar allein das Gericht zuständig,

das die vorläufige Einstellung ausgesprochen hat (BGH, Urt. vom 21. Februar

1957 - 4 StR 3/57; Beschl. vom 28. September 1972 - 1 StR 364/72 = MDR bei

Dallinger 1973, 192, Beschl. vom 30. April 1980 - 2 StR 104/80 = GA 1981,

36). Dieser Grundsatz greift hier aber nicht ein. Den genannten Entscheidun-

gen des Bundesgerichtshofs lagen Fallgestaltungen zu Grunde, in denen zu-

nächst das Amtsgericht eine vorläufige Einstellung vorgenommen, dann jedoch

das Verfahren im übrigen an das Landgericht verwiesen und dieses die einge-

stellten Verfahrensteile wieder aufgenommen hatte. In jenen Verfahren war die

vorläufige Einstellung also vor einer Verweisung an ein Gericht höherer Ord-

nung erfolgt. Wegen der vorherigen Einstellung konnte die Verweisung den

eingestellten Verfahrensteil nicht ergreifen (vgl. KK-Schoreit, 5. Aufl. § 154

Rdn. 44 m.w. N.). Hier hingegen liegt es so, daß auch die Taten, derentwegen

das Verfahren vorläufig eingestellt worden war, zur großen Strafkammer des

Landgerichts München II angeklagt waren. Eine Verweisung an ein Gericht hö-

herer Ordnung hat nicht stattgefunden. Auch die Zurückverweisung der Sache

nach Aufhebung des ersten Urteils durch das Revisionsgericht ist an das

Landgericht München II erfolgt. Mithin war die sachliche und örtliche Zustän-

digkeit dieses Landgerichts - große Strafkammer - für den Wiederaufnahme-

beschluß weiter gegeben. Hier konnte deshalb auch über die Wiederaufnahme

hinsichtlich der eingestellten Verfahrensteile entschieden werden, denn das

Verfahren war auch nach der Zurückverweisung der Sache im übrigen hier

gleichsam "latent" weiter anhängig: Es lag eine an dieses Gericht und einen

Spruchkörper dieser Art gerichtete, zugelassene Anklage vor und der Beschluß

über die vorläufige Einstellung war noch nicht endgültig (vgl. § 154 Abs. 4

StPO).

2. Liegt mithin kein Verfahrenshindernis vor, muß nicht mehr entschie-

den werden, ob es verfahrensrechtsfehlerhaft war, daß die Entscheidung über

die Wiederaufnahme nicht von demselben Spruchkörper des sachlich und ört-

lich zuständigen Gerichts getroffen worden ist, der die vorläufige Einstellung

ausgesprochen hat (so etwa OLG Koblenz StraFo 2001, 242, 243; vgl. auch

LG Heilbronn StV 1986, 52; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 154 Rdn. 22).

Denn diese Frage betrifft die geschäftsplanmäßige Zuständigkeit der beiden

Strafkammern für den Wiederaufnahmebeschluß und die ordnungsgemäße

Besetzung der erkennenden Strafkammer insoweit, ist also in diesem Punkte

allein auf eine Verfahrensrüge hin überprüfbar. Eine solche Rüge ist nicht er-

hoben

(vgl. zur verfahrensrechtlichen Problematik auch Gollwitzer

in Lö-

we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 237 Rdn. 1 unter Bezugnahme auf BGHSt 26,

271, 273; BGH NJW 1995, 1688, 1689; BGHSt 38, 376, 379 einerseits, aber

auch KK-Tolksdorf, 5. Aufl. § 237 Rdn. 2; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 237

Rdn. 3).

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