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BGH Beschluss vom 13.07.2005 – 1 StR 226/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Mosbach vom 10. Januar 2005 im Ausspruch über die

vermögensrechtlichen Ansprüche des Nebenklägers aufgeho-

ben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels

und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 2. Juni 2005

ausgeführt:

"Die Revision ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne

von § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann die im Adhäsionsverfahren ge-

troffene Entscheidung keinen Bestand haben. Die Jugendkammer hat

auf den Angeklagten als Heranwachsenden das Jugendstrafrecht ange-

wendet (UA S. 19). Danach aber gilt gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG

die Vorschrift des § 81 JGG entsprechend, wonach die §§ 403-406 c

StPO über die Entschädigung des Verletzten nicht anwendbar sind

(BGHR JGG § 81 Entschädigung 1; Eisenberg JGG 10. Aufl. § 109

Rdnr. 24 m. H. a. BGH StV 1998, 325)."

Dem tritt der Senat bei.

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