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BGH Beschluss vom 13.07.2005 – 1 StR 226/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Mosbach vom 10. Januar 2005 im Ausspruch über die
vermögensrechtlichen Ansprüche des Nebenklägers aufgeho-
ben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels
und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 2. Juni 2005
ausgeführt:
"Die Revision ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne
von § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann die im Adhäsionsverfahren ge-
troffene Entscheidung keinen Bestand haben. Die Jugendkammer hat
auf den Angeklagten als Heranwachsenden das Jugendstrafrecht ange-
wendet (UA S. 19). Danach aber gilt gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG
die Vorschrift des § 81 JGG entsprechend, wonach die §§ 403-406 c
StPO über die Entschädigung des Verletzten nicht anwendbar sind
Rdnr. 24 m. H. a. BGH StV 1998, 325)."
Dem tritt der Senat bei.
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