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BGH Beschluss vom 13.07.2005 – 1 StR 253/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 21. März 2005 wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, daß in den Fällen III. 3.2 und III. 3.4 der Ur-
teilsgründe jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
sechs Monaten festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-
stahls in 22 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der allgemein erhobenen
Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die
fehlerfrei getroffenen, u. a. auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten
beruhenden Feststellungen tragen den Schuldspruch.
Zum Rechtsfolgenausspruch hat der Generalbundesanwalt in seiner Zu-
schrift u. a. folgendes ausgeführt:
„Auch die Rechtsfolgenentscheidung ist frei von belastenden Rechtsfeh-
lern. Allerdings hat das Landgericht für zwei Fälle des schweren Ban-
dendiebstahls jeweils eine Einzelstrafe nicht festgesetzt. Festgestellt
sind insgesamt 22 Einzeltaten, und zwar unter III.1.1 und 1.2 zwei Fälle
unter III.2 ein Fall unter III.3.1 bis 3.18 18 Fälle sowie unter III.4 ein Fall.
Im Rahmen der Strafzumessung, die sich am jeweiligen Wert der erbeu-
teten Gegenstände anhand von (Unter- und) Obergrenzen orientiert (UA
S. 37f.), hat das Landgericht die unter III.3 erfassten Taten (III.3.1 bis
3.18 - auf UA S. 15 vorletzte Zeile liegt ein offensichtliches Schreibver-
sehen vor: statt 3.2 muss es dort 3.3 heißen -) als Fälle ,,III.1-18" be-
zeichnet. Dadurch ist ihm ersichtlich aus dem Blick geraten, dass es für
die beiden unter III.3.2 und III.3.4 festgestellten Taten - im Gegensatz zu
den Taten unter III.2 und III.4 - keine Einzelstrafen gebildet hat. Zwar
beschwert dies den Angeklagten nicht; die gleichwohl gebotene Festset-
zung (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10) kann der Senat
unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls selbst nach-
holen (§ 354 Abs. 1 StPO): Der Wert der erbeuteten Gegenstände be-
trägt im Fall III.3.2 ca. 5.000 Euro (UA S. 15), im Fall III.3.4 ca. 8.000
Euro (UA S. 16). Da das Landgericht in den Fällen, in denen der Dieb-
stahlsschaden 1.500 Euro überstieg, jedoch nicht höher als 8.000 Euro
war (so u. a. in den Fällen III.2 - UA S. 11 - und III.4 - UA S. 20f. -), je-
weils Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten festge-
setzt hat (UA S. 37 unten), ist auszuschließen, dass es in den Fällen
III.3.2 und III.3.4 niedrigere Einzelstrafen festgesetzt hätte. Das Ver-
schlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen
(st.Rspr.; vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1
m.w.N.). Auswirkungen auf die Gesamtstrafe sind angesichts der Viel-
zahl der übrigen Einzelstrafen und der Einsatzstrafe von drei Jahren und
sechs
Monaten
sicher auszuschließen. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es
daher nicht (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende
2)."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
Nack Wahl RiBGH Dr. Boetticher befindet
sich in Urlaub und ist deshalb
an der Unterschrift gehindert.
Nack
Elf Graf