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BGH Beschluss vom 13.07.2005 – 1 StR 253/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 253/05

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 21. März 2005 wird mit der Maßgabe als unbe-

gründet verworfen, daß in den Fällen III. 3.2 und III. 3.4 der Ur-

teilsgründe jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und

sechs Monaten festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-

stahls in 22 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der allgemein erhobenen

Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die

fehlerfrei getroffenen, u. a. auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten

beruhenden Feststellungen tragen den Schuldspruch.

Zum Rechtsfolgenausspruch hat der Generalbundesanwalt in seiner Zu-

schrift u. a. folgendes ausgeführt:

„Auch die Rechtsfolgenentscheidung ist frei von belastenden Rechtsfeh-

lern. Allerdings hat das Landgericht für zwei Fälle des schweren Ban-

dendiebstahls jeweils eine Einzelstrafe nicht festgesetzt. Festgestellt

sind insgesamt 22 Einzeltaten, und zwar unter III.1.1 und 1.2 zwei Fälle

unter III.2 ein Fall unter III.3.1 bis 3.18 18 Fälle sowie unter III.4 ein Fall.

Im Rahmen der Strafzumessung, die sich am jeweiligen Wert der erbeu-

teten Gegenstände anhand von (Unter- und) Obergrenzen orientiert (UA

S. 37f.), hat das Landgericht die unter III.3 erfassten Taten (III.3.1 bis

3.18 - auf UA S. 15 vorletzte Zeile liegt ein offensichtliches Schreibver-

sehen vor: statt 3.2 muss es dort 3.3 heißen -) als Fälle ,,III.1-18" be-

zeichnet. Dadurch ist ihm ersichtlich aus dem Blick geraten, dass es für

die beiden unter III.3.2 und III.3.4 festgestellten Taten - im Gegensatz zu

den Taten unter III.2 und III.4 - keine Einzelstrafen gebildet hat. Zwar

beschwert dies den Angeklagten nicht; die gleichwohl gebotene Festset-

zung (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10) kann der Senat

unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls selbst nach-

holen (§ 354 Abs. 1 StPO): Der Wert der erbeuteten Gegenstände be-

trägt im Fall III.3.2 ca. 5.000 Euro (UA S. 15), im Fall III.3.4 ca. 8.000

Euro (UA S. 16). Da das Landgericht in den Fällen, in denen der Dieb-

stahlsschaden 1.500 Euro überstieg, jedoch nicht höher als 8.000 Euro

war (so u. a. in den Fällen III.2 - UA S. 11 - und III.4 - UA S. 20f. -), je-

weils Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten festge-

setzt hat (UA S. 37 unten), ist auszuschließen, dass es in den Fällen

III.3.2 und III.3.4 niedrigere Einzelstrafen festgesetzt hätte. Das Ver-

schlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen

(st.Rspr.; vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1

m.w.N.). Auswirkungen auf die Gesamtstrafe sind angesichts der Viel-

zahl der übrigen Einzelstrafen und der Einsatzstrafe von drei Jahren und

sechs

Monaten

sicher auszuschließen. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es

daher nicht (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende

2)."

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

Nack Wahl RiBGH Dr. Boetticher befindet

sich in Urlaub und ist deshalb

an der Unterschrift gehindert.

Nack

Elf Graf