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BGH Beschluss vom 13.07.2005 – 5 StR 199/05

5. Strafsenat

5 StR 199/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Juli 2005 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Potsdam vom 17. Januar 2005 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die – den Bestand des Urteils nicht gefährdende – Hilfserwägung des Land-

gerichts, hinsichtlich weiterer Kokaineinfuhren käme eine Anwendung des

§ 31 Nr. 2 BtMG auch deswegen nicht in Betracht, weil insoweit nur vollende-

te Straftaten aufgedeckt, aber keine neuen verhindert worden seien, ist be-

denklich. Zumindest ein weiteres Handeltreiben mit diesen Drogen ist nahe-

liegend verhindert worden.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Schaal