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BGH Beschluss vom 13.07.2005 – 5 StR 199/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Juli 2005 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Potsdam vom 17. Januar 2005 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die – den Bestand des Urteils nicht gefährdende – Hilfserwägung des Land-
gerichts, hinsichtlich weiterer Kokaineinfuhren käme eine Anwendung des
§ 31 Nr. 2 BtMG auch deswegen nicht in Betracht, weil insoweit nur vollende-
te Straftaten aufgedeckt, aber keine neuen verhindert worden seien, ist be-
denklich. Zumindest ein weiteres Handeltreiben mit diesen Drogen ist nahe-
liegend verhindert worden.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Schaal