BGH Urteil vom 13.07.2005 – IV ZR 211/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 13. Juli 2005
beschlossen:
Die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluß des Se-
nats vom 15. Juni 2005 erhobene Rüge der Verletzung
rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen.
Gründe
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat der Senat
geprüft, ob die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene
Rechtsfrage die Zulassung der Revision rechtfertigt.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der beklagte Feuerver-
sicherer sei dem Kläger gegenüber nach den §§ 6 Abs. 3 VVG, 22 Abs. 1
VHB 84 von der Entschädigungspflicht wegen Brandschadens frei ge-
worden, weil der Kläger versucht habe, arglistig über die Höhe des beim
Brand seines Hauses entstandenen Schadens zu täuschen, indem er
zahlreiche Gegenstände als durch den Brand beschädigt oder zerstört
bezeichnet hat, die in Wahrheit nicht verbrannt sind. Diese Täuschung
betreffe 40% der im Dachgeschoß des Hauses angeblich gelagerten Sa-
chen und 22% der geltend gemachten Schadenssumme. Das hat der Be-
schwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen.
2. Er hat lediglich die Frage aufgeworfen, ob eine arglistige Täu-
schung über Tatsachen auch dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers
führt, wenn sich die falsche Auskunft des Versicherungsnehmers auf
Schadenspositionen bezieht, die wegen Erreichung der Versicherungs-
summe ohnehin nicht mehr zum Tragen kommen.
a) Diese Frage bedarf keiner grundsätzlichen Klärung im Sinne
des § 543 Abs. 2 ZPO. Zur Einschränkung der vollständigen Leistungs-
freiheit des Versicherers nach arglistiger Täuschung des Versicherungs-
nehmers über die Schadenshöhe hat sich der Senat bereits in der Ent-
scheidung BGHZ 96, 88, 91 ff, ferner im Urteil vom 23. September 1992
(IV ZR 199/91 - VersR 1992, 1465 unter I 2) geäußert. Das letztgenannte
Urteil faßt diese Rechtsprechung wie folgt zusammen:
"Die dem allgemeinen Vertragsrecht eher fremde Sanktion der Lei-
stungsfreiheit gemäß § 14 Nr. 2 AFB, § 22 Nr. 1 VHB findet ihre Recht-
fertigung im Grundsatz von Treu und Glauben, der aber auch der Leis-
tungsfreiheit des Versicherers Grenzen setzt (Senatsurteil vom 27. Mai
1992 - IV ZR 42/91 - VersR 1992, 1087 unter I, 3 c). Die Berufung auf
die Leistungsfreiheit darf sich deshalb nicht als unzulässige Rechtsaus-
übung darstellen (BGHZ 96, 88, 92). Deren Annahme setzt aber ganz
besondere Umstände des Einzelfalles voraus: Der Verlust des Versiche-
rungsschutzes muß für den Versicherungsnehmer eine übermäßige Här-
te darstellen. Dabei kommt es entscheidend auf das Maß des Verschul-
dens an und die Folgen, welche dem Versicherungsnehmer bei Wegfall
des Versicherungsschutzes drohen. Eine unzulässige Rechtsausübung
ist demnach nur dann anzunehmen, wenn die Täuschung lediglich einen
geringen Teil des versicherten Schadens betrifft und bei der Billigkeits-
prüfung weitere Gesichtspunkte ins Gewicht fallen. Dabei kann es eine
Rolle spielen, welche Beweggründe den Versicherungsnehmer zu seiner
Tat verleitet haben, insbesondere ob Gewinnsucht im Spiel war, oder ob
lediglich die Durchsetzung eines berechtigten Anspruchs gefördert wer-
den sollte. Schließlich ist zu berücksichtigen, inwieweit die Versagung
des gesamten Versicherungsschutzes den Versicherungsnehmer in sei-
ner Existenz bedroht. Erforderlich ist daher immer eine wertende Ge-
samtschau aller Umstände (BGHZ 96, 88, 92 f.; BGH, Urteil vom 8. Juli
1991 - II ZR 65/90 - VersR 1991, 1129 unter 2 c (2)). Nur wenn sich da-
nach die Berufung des Versicherers auf vollständige Leistungsfreiheit als
unzulässige Rechtsausübung darstellt, bleibt für die Anwendung des in
§ 14 Nr. 2 AFB, § 22 Nr. 1 VHB anerkannten Alles-oder-Nichts-Prinzips
kein Raum; der Versicherer bleibt dann verpflichtet, die Entschädigung
jedenfalls teilweise zu zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1969 - IV
ZR 549/68 - VersR 1969, 411 unter IV)."
Damit ist das Verhältnis von Treu und Glauben zu Vorschriften des
Versicherungsrechts, die an eine arglistige Täuschung des Versiche-
rungsnehmers über die Schadenshöhe die vollständige Leistungsfreiheit
des Versicherers knüpfen, im Grundsätzlichen ausreichend geklärt. Die
besonderen Umstände, die hinzutreten müssen, um die Leistungsfreiheit
einzuschränken, sind allein eine Frage des Einzelfalls.
b) Bei der erforderlichen Abwägung der Gesamtumstände kann
hier im übrigen auch nicht angenommen werden, die Beklagte berufe
sich treuwidrig auf ihre Leistungsfreiheit. Der Kläger hat in großem Um-
fang über die Schadenshöhe getäuscht, um seine Position bei der Scha-
densregulierung zu verbessern (vgl. dazu Knappmann in Prölss/Martin,
VVG 27. Aufl. § 22 VHB 84 Rdn. 1). Er hat zudem noch in der Berufungs-
instanz die volle von ihm behauptete Schadenssumme von fast einer hal-
ben Million DM ohne Rücksicht darauf geltend gemacht, daß die Versi-
cherungssumme nur 196.000 DM (100.213,20 €) betrug.
Es ist deshalb
davon auszugehen, daß ihm diese Leistungsgrenze bei Vornahme der
Täuschungshandlung nicht bewußt war. Damit hat der Kläger einen zwar
teilweise untauglichen, dennoch aber strafbaren Versuch des Betruges
verübt. Die Versagung des Versicherungsschutzes stellt für ihn vor die-
sem Hintergrund keine unbillige Härte dar.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch