BGH Beschluss vom 13.07.2005 – VIII ZR 239/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und
Dr. Frellesen
einstimmig beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.658,72 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision war gemäß § 552a ZPO durch Beschluß zurückzuweisen, weil
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die
Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das
Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung
wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 29. Juni 2005 Bezug genommen
(§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Ball
Dr. Leimert
Dr. Frellesen