Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.07.2005 – VIII ZR 239/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und

Dr. Frellesen

einstimmig beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des

Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.658,72 € festgesetzt.

Gründe

Die Revision war gemäß § 552a ZPO durch Beschluß zurückzuweisen, weil

entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die

Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das

Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung

wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 29. Juni 2005 Bezug genommen

(§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Dr. Leimert

Dr. Frellesen