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BGH Beschluss vom 14.07.2005 – 3 StR 216/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 216/05

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2005

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 2005 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-

richts Wuppertal vom 16. Februar 2005 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-

schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen

gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten ist unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Näherer Erörterung bedarf allein die

Beanstandung, das Landgericht habe die Unterbringung deswegen nicht an-

ordnen dürfen, weil sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der Entscheidung be-

reits aufgrund eines früheren Urteils im Vollzug der Maßregel nach § 63 StGB

befunden hat.

1. Der Rüge liegt folgendes zugrunde: Der Beschuldigte leidet seit An-

fang der 70er Jahre an einer fortschreitenden paranoid-halluzinatorischen Psy-

chose aus dem Formenkreis der Schizophrenie. Die Krankheit äußert sich in

chronischen Wahnvorstellungen des Beschuldigten, der sich von seiner Um-

gebung belauscht, verfolgt und verleumdet fühlt, aber auch akustischen

Halluzinationen unterliegt. Während sie sich zu Beginn nach außen nur in

langdauernden Selbstgesprächen und "verschrobenen Verhaltensweisen" des

ernden Selbstgesprächen und "verschrobenen Verhaltensweisen" des Be-

schuldigten zeigte, führte sie später dazu, dass er in großem Umfang Strafan-

zeigen gegen verschiedenste Personen erhob, die er in sein Wahnsystem ein-

bezogen hatte. Auch kündigte er in Briefen an, er werde andere töten, und

brüstete sich damit, er könne Dritten unsichtbar Schmerzen zufügen. Abgese-

hen von einer Auseinandersetzung mit einem Krankenpfleger im Jahr 1997

blieben unmittelbare körperliche Aggressionen des Beschuldigten gegen von

ihm wahnhaft besetzte Personen zunächst aus. Am 25. Mai 2002 versetzte der

Beschuldigte jedoch einem Wohnungsnachbarn, dem er schon mehrfach Droh-

briefe geschrieben hatte, nach einer verbalen Auseinandersetzung einen

Faustschlag, wodurch der Nachbar eine zwei Tage schmerzende Schwellung

im Gesicht erlitt. Aufgrund dieses Vorfalls ordnete das Landgericht Wuppertal

mit Urteil vom 8. März 2004 die Unterbringung des Beschuldigten in einem

psychiatrischen Krankenhaus an, setzte die Vollstreckung der Maßregel jedoch

zur Bewährung aus. Als Bewährungsauflage wurde dem Beschuldigten aufge-

geben, sich einer sechsmonatigen stationären Therapie zu unterziehen. Die

Aufnahme des Beschuldigten in eine entsprechende Einrichtung war jedoch

erst zum 11. Mai 2004 möglich.

In der Nacht vom 10. auf den 11. Mai 2004 beging der Beschuldigte die

Tat, die Grundlage des hiesigen Verfahrens ist. Um seinen Bekannten

K. zu töten, setzte er Benzin in Brand, das er vor der Tür zu dessen Woh-

nung in einem früheren Fabrikgebäude ausgeschüttet hatte. Das Feuer zerstör-

te den Eingangsbereich der Wohnung, griff aber auch auf andere Gebäudeteile

über. Zwar wurde K. nicht gefährdet, da er sich zum Tatzeitpunkt

nicht in seiner Wohnung aufhielt. Jedoch befanden sich andere Bewohner in

dem Gebäude, die zum Teil fliehen konnten, zum Teil aber auch durch die

Feuerwehr aus einem Obergeschoss gerettet werden mussten, da ihnen die

Flammen den Fluchtweg abgeschnitten hatten. Auch diese Tat war durch die

Wahnvorstellungen des Beschuldigten mitbestimmt. Er handelte im Zustand

der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB).

Aufgrund dieses Geschehens widerrief das Landgericht Wuppertal mit

nicht angefochtenem Beschluss vom 13. September 2004 die in seinem Urteil

vom 8. März 2004 bewilligte Bewährung. Nach Rechtskraft der Entscheidung

wurde der Beschuldigte in den Maßregelvollzug nach § 63 StGB aufgenom-

men.

2. Zu Recht hat sich das Landgericht bei dieser Sachlage nicht deshalb

an der erneuten Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem

psychiatrischen Krankenhaus gehindert gesehen, weil diese Maßregel gegen

ihn im Zeitpunkt der Entscheidung bereits aufgrund des Urteils vom 8. März

2004 in Verbindung mit dem Beschluss vom 13. September 2004 vollzogen

wurde.

a) Der Bundesgerichtshof hat die wiederholte Anordnung der Unterbrin-

gung eines Angeklagten bzw. Beschuldigten in einem psychiatrischen Kran-

kenhaus mehrfach für zulässig erachtet (BGH, Urt. vom 27. Juli 1951 - 4 StR

299/51 und vom 17. Januar 1956 - 1 StR 392/55; BGH bei Dallinger MDR

1956, 525; BGH NJW 1976, 1949). Dem ist das Schrifttum weitgehend gefolgt

(vgl. Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 63 Rdn. 11; Stree in Schönke/Schröder,

StGB 26. Aufl. § 63 Rdn. 20; Hanack in LK 11. Aufl. § 63 Rdn. 94; vgl. auch

Horstkotte in LK 10. Aufl. § 67 b Rdn. 95; zweifelnd van Gemmeren in Münch-

Komm § 63 Rdn. 50 Fn. 187). An dieser Ansicht ist im Grundsatz festzuhalten.

Allerdings vermögen die Erwägungen, die den genannten Entscheidun-

gen zugrunde liegen (s. auch schon RGSt 70, 201, 203 f. zur Sicherungsver-

wahrung), die mehrfache Anordnung der Maßregel nicht (mehr) zu rechtferti-

gen. Soweit sie darauf abheben, dass das Urteil, in welchem die Unterbringung

zunächst angeordnet wurde, nachträglich durch Wiederaufnahme, Vollstre-

ckungsverjährung oder Gnadenerweis wegfallen kann, rekurrieren sie auf

hypothetische, fern liegende und damit rein spekulative Abläufe. Soweit rechts-

kräftige Urteile für Entscheidungen in anderen Verfahren von Bedeutung sein

können, ist aber in aller Regel von deren Bestand auszugehen (BGH NJW

1995, 3263 zur wiederholten Anordnung der Sicherungsverwahrung). Der wei-

teren Überlegung, auch das zweite Gericht, das die Voraussetzungen für die

Unterbringung nach § 63 StGB bejaht, müsse Einfluss auf die Vollstreckung

der Maßregel haben, ist durch die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung der

Boden entzogen. Denn gemäß § 463 Abs. 1, § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO sind

beim Vollzug mehrerer freiheitsentziehender Maßregeln die nachträglich zu

treffenden Entscheidungen (insb. nach § 67 e StGB) bei der Strafvollstre-

ckungskammer konzentriert, in deren Bezirk die Anstalt liegt, in der der Betrof-

fene untergebracht ist.

b) Maßgebend für die wiederholte Anordnung der Unterbringung nach

§ 63 StGB ist vielmehr folgendes:

aa) Hat der bereits in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrach-

te Angeklagte die in dem neuen Verfahren angeklagte Tat im Zustand vermin-

derter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen, während Schuldunfähigkeit (§ 20

StGB) sicher ausgeschlossen werden kann, und muss daher gegen ihn eine

Freiheitsstrafe verhängt werden, so ist der erneute Maßregelausspruch nach

§ 63 StGB nicht nur zulässig, sondern geboten, um die Anrechenbarkeit der

Zeit des Maßregelvollzuges auf die Strafe zu gewährleisten und hierdurch eine

Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen. Wird - wie regelmäßig (§ 67

Abs. 1 StGB) - die Unterbringung nach § 63 StGB vor der Freiheitsstrafe voll-

zogen, so ist gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB die Zeit des Maßregelvollzuges

auf die Strafe anzurechnen, bis diese zu zwei Dritteln erledigt ist. Dies Anrech-

nung setzt nach zutreffender Ansicht jedoch voraus, dass Strafe und Maßregel

in demselben Urteil festgesetzt wurden (Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 67

Rdn. 2 und 10 m. w. N. auch zur Gegenansicht; vgl. auch § 44 b Abs. 1 Satz 2

StrVollstrO). Würde wegen der bereits in einem früheren Verfahren angeordne-

ten Unterbringung nunmehr trotz der Bejahung der Voraussetzungen des § 63

StGB von dem Maßregelausspruch abgesehen, so käme daher eine Anrech-

nung des auf dem früheren Erkenntnis beruhenden Maßregelvollzuges auf die

jetzt allein verhängte Freiheitsstrafe nicht in Betracht. Wird dagegen auch in

dem neuen Verfahren neben der Freiheitsstrafe auf die Unterbringung erkannt,

so ist durch die Unterbrechungsregelung des § 54 Abs. 3 StrVollstrO gewähr-

leistet, dass auch der zweite Maßregelausspruch zur Vollstreckung gelangt und

damit § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB für die neu verhängte Freiheitsstrafe ebenfalls

Anwendung findet (vgl. Pohlmann/Jabel/Wolf, StrVollstrO 8. Aufl. § 54 Rdn. 7;

übersehen von BayObLG NStZ-RR 2004, 295, 297). Es ist kein rechtfertigen-

der Grund dafür erkennbar, dem Angeklagten diese Möglichkeit der Verkür-

zung des von ihm insgesamt zu duldenden Freiheitsentzuges nur deswegen zu

nehmen, weil er bereits aufgrund eines früheren Urteils in einem psychiatri-

schen Krankenhaus untergebracht ist.

bb) Aber auch dann, wenn sich - wie hier - die Frage der Anrechnung

des Maßregelvollzuges auf die Freiheitsstrafe nicht stellt, da der Beschuldigte

bei Tatbegehung schuldunfähig war und daher in dem neuen (Sicherungs-)

Verfahren allein die isolierte Anordnung nach § 63 StGB in Betracht kommt, ist

diese jedenfalls in Fallgestaltungen wie der vorliegenden nicht deswegen aus-

geschlossen, weil der Beschuldigte bereits in einem früheren (Sicherungs-)

Verfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war.

Dabei ist von nur nachrangiger Bedeutung, ob aus der Regelung des

§ 67 f StGB über die Folgen der wiederholten Anordnung der von vornherein

auf ein zeitliches Höchstmaß beschränkten (§ 67 d Abs. 1 Satz 1 StGB) Unter-

bringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) der Schluss gezogen werden

kann, der Gesetzgeber habe auch einen mehrfachen Maßregelausspruch nach

§ 63 StGB grundsätzlich für möglich erachtet. Ebenso ist unerheblich, ob aus

der unterhalb der Gesetzesebene geltenden Verwaltungsanordnung des § 54

Abs. 3 StrVollstrO eine derartige Folgerung gezogen werden kann (vgl. dazu

BayObLG NStZ-RR 2004, 295, 296). Maßgeblich ist vielmehr, ob die erneute

Anordnung der Unterbringung mit dem bei freiheitsentziehenden Maßregeln

der Besserung und Sicherung in besonderer Weise zu beachtenden Verhält-

nismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht. Dabei geht es nicht um die für die

Anordnung nach § 63 StGB stets vorausgesetzte Verhältnismäßigkeit im enge-

ren Sinn, wie sie § 62 StGB dahin beschreibt, dass der Maßregelausspruch

nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der vom Beschuldigten begangenen und

zu erwartenden Taten sowie dem Grad seiner Gefährlichkeit stehen darf. Ent-

scheidend ist vielmehr, ob die erneute Unterbringungsanordnung zur Errei-

chung des Maßregelziels der Besserung (Heilung) und Sicherung geeignet und

erforderlich ist, weil von ihr zur Erreichung dieses Ziels Wirkungen ausgehen,

die der erste Maßregelausspruch nach § 63 StGB nicht zeitigt.

Bei der Prüfung dieser Frage muss die Bedeutung eines Urteils, in dem

gegen den Beschuldigten ein Maßregelausspruch nach § 63 StGB wiederholt

wird, in ihrem vollen Umfang in Betracht genommen werden. Diese erschöpft

sich im Allgemeinen nicht in der Bestätigung einer Unterbringung, die ohnehin

schon aufgrund des früheren Erkenntnisses so lange andauern wird, bis erwar-

tet werden kann, dass der Beschuldigte außerhalb des Maßregelvollzuges kei-

ne rechtswidrige Taten mehr begehen wird (§ 67 d Abs. 2 Satz 1 StGB). Viel-

mehr kann gerade das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und

Ausgestaltung des Maßregelvollzuges haben. Der Generalbundesanwalt hat in

seiner Antragsschrift mit Recht darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit auch für die Vollstreckung der Maßregel gilt und gerade

die Schwere der von dem Beschuldigten begangenen Taten und seine sich

hierin manifestierende Gefährlichkeit maßgebliche Bedeutung dafür haben, ob

die Maßregel auch unter Beachtung des grundsätzlichen Freiheitsanspruchs

des Beschuldigten (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) über längere Dauer weiter vollzo-

gen werden darf (BVerfGE 70, 297, 313 f.; BVerfG - Kammer - NJW 1995,

3048). Aber auch schon während des Vollzuges ist die sich in den Anlasstaten

widerspiegelnde Gefährlichkeit des Beschuldigten ausschlaggebend dafür,

welche Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit, des Klinikper-

sonals sowie der Mitinsassen getroffen werden müssen und ob es verantwortet

werden kann, Vollzugslockerungen zu gewähren. Der mit der erneuten Anord-

nung nach § 63 StGB verbundenen gerichtlichen Feststellung, dass der Be-

schuldigte außer der Anlasstat, die Grundlage des ersten Maßregelausspruchs

war, eine oder mehrere weitere rechtswidrige Taten im Zustand der Schuldun-

fähigkeit begangen hat, die ebenfalls seine Unterbringung in einem psychiatri-

schen Krankenhaus erforderlich machen, kommt daher im Regelfall ein Ge-

wicht für den Maßregelvollzug zu, das über die Wirkungen der ersten Unter-

bringungsanordnung hinausgeht.

Zwar hat auch die zuständige Strafvollstreckungskammer, wenn sie ge-

mäß § 67 e StGB mit der Prüfung befasst ist, ob die erste Maßregelanordnung

weiter vollzogen werden muss oder zur Bewährung ausgesetzt werden kann,

etwaige ihr bekannt gewordene und zu ihrer Überzeugung feststehende weite-

re Taten des Beschuldigten, die Rückschluss auf seine Gefährlichkeit zulas-

sen, bei ihrer Prognoseentscheidung zu berücksichtigen. Jedoch ist das Er-

kenntnisverfahren in wesentlich besserer Weise dazu geeignet, durch das auf

der Grundlage der umfassenden Aufklärungspflicht und des Strengbeweises

gewonnene Urteil für alle am Vollstreckungsverfahren Beteiligten mit der erfor-

derlichen Verbindlichkeit festzustellen, dass der Beschuldigte weitere rechts-

widrige Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, die symptoma-

tisch auf seinen die Schuldunfähigkeit begründenden Zustand zurückzuführen

sind und seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit widerspiegeln (zum Vorrang

des Erkenntnisverfahrens für die Feststellung materiellrechtlicher vollstre-

ckungsrelevanter Umstände vgl. BVerfGE 86, 288, 319). Gleichzeitig begründet

ein solches Urteil auch die erforderliche Legitimation dafür, wegen der weiteren

vom Beschuldigten begangenen Taten den Vollzug der Maßregel gegebenen-

falls in seinem Sicherungsaspekt zu verschärfen sowie die Unterbringungs-

dauer zu verlängern und damit den wegen dieser Taten entstandenen

staatlichen Anspruch auf zwangsweise Besserung

(Heilung) und/oder

Sicherung des Beschuldigten durchzusetzen.

Die wiederholte Anordnung der Unterbringung ist daher immer dann eine

im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips geeignete und erforderliche Maß-

nahme, wenn das erneute Erkenntnis Auswirkungen auf Ausgestaltung oder

Dauer des Maßregelvollzuges haben kann. Dabei kann sich das Urteil entge-

gen der von der Verteidigung in ihrer Replik geäußerten Ansicht nicht auf die

Feststellung der neuen Anlasstat(en) beschränken und gleichzeitig von dem

Maßregelausspruch absehen. Ein derartiges Feststellungsverfahren ist der

Strafprozessordnung fremd.

Steht dagegen nicht zu erwarten, dass der Maßregelvollzug durch die

erneute Anordnung der Unterbringung in maßgeblicher Weise beeinflusst wür-

de, so ist diese zur Besserung und Sicherung des Beschuldigten nicht geeignet

und erforderlich, so dass sie nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter-

bleiben muss. In Grenzfällen hat bereits die Staatsanwaltschaft Gelegenheit,

gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO von der Verfolgung abzusehen bzw. das ihr

durch § 413 StPO eingeräumte Ermessen dahin auszuüben, ein neues Siche-

rungsverfahren nicht zu beantragen.

c) Nach diesen Maßstäben steht die Zulässigkeit und Notwendigkeit der

erneuten Maßregelanordnung nach § 63 StGB hier außer Zweifel. Der ersten

Unterbringung des Beschuldigten lag als Anlasstat eine vergleichsweise harm-

lose einfache Körperverletzung zugrunde. Nach den Feststellungen des ange-

fochtenen Urteils hat der Beschuldigte nahezu zwei Jahre später dagegen in

objektiver Hinsicht einen versuchten Mord in Tateinheit mit schwerer Brandstif-

tung begangen. Dies verdeutlicht den progredienten Verlauf der Erkrankung

des Beschuldigten und somit das zunehmende Maß seiner Gefährlichkeit für

die Allgemeinheit. Es liegt auf der Hand, dass die der neuen Unterbringungs-

anordnung zugrunde liegenden Feststellungen maßgebliche Bedeutung für

Gestaltung und Dauer des Maßregelvollzuges gewinnen werden. Die Rüge des

Beschwerdeführers bleibt daher ohne Erfolg.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Becker

Nachschlagewerk: ja

BGHSt:

Veröffentlichung:

ja

ja

StGB § 63

Zur erneuten Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-

haus, wenn sich der Angeklagte oder Beschuldigte zum Zeitpunkt der Ent-

scheidung bereits aufgrund eines früheren Urteils im Vollzug dieser Maßregel

befindet.

BGH, Beschl. vom 14. Juli 2005 - 3 StR 216/05 - Landgericht Wuppertal