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BGH Beschluss vom 14.07.2005 – 3 StR 238/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 238/05

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 2005 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Wuppertal vom 20. Januar 2005 im Schuldspruch dahin

geändert, daß der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in

fünf Fällen, des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht gerin-

ger Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmit-

teln in drei Fällen und des unerlaubten Waffenbesitzes schul-

dig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten gewerbsmä-

ßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen, jeweils in Tatein-

heit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln,

sowie wegen unerlaubten Waffenbesitzes" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte

Revi-

sion führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen hat die

Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Nach den Feststellungen hat der Betäubungsmittel konsumierende An-

geklagte zur Finanzierung seines Eigenbedarfs in acht Fällen Drogen erwor-

ben, die er teilweise selbst verbraucht, teilweise an Dritte veräußert hat.

1. a) In den Fällen 1 bis 5 sind die Taten als Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1

BtMG, § 52 StGB) zu würdigen; denn der Auffangtatbestand des Besitzes wird

vom Tatbestand des Erwerbs verdrängt (BGH StraFo 2004, 252).

b) In den Fällen 6 bis 8 hat sich der Angeklagte jeweils wegen Besitzes

von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben

mit Betäubungsmitteln (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 52

StGB) strafbar gemacht. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom

22. Juni 2005 zutreffend ausgeführt hat, überstieg die Gesamtmenge des

Rauschgifts, die der Angeklagte nach dem Erwerb besessen hatte, jeweils die

Grenze zur nicht geringen Menge. In solchen Fällen wird der Erwerb der Ei-

genverbrauchsmenge nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG

von dem

Verbrechenstatbestand des Besitzes einer nicht geringen Menge nach § 29 a

Abs. 1 Nr. 2 BtMG verdrängt (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5

m. w. N.).

§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen. Bei

der Neufassung der Urteilsformel hatte der Hinweis auf die Gewerbsmäßigkeit

zu entfallen (BGHSt 27, 287, 289).

2. Das angefochtene Urteil gibt außerdem Anlaß zu folgendem Hinweis:

Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in

denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, § 267 Abs. 1

Satz 1 StPO. Darüber hinaus soll in den Feststellungen das enthalten sein,

was zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Die Indiztatsa-

chen müssen nicht zusammen mit den Feststellungen zur Tat geschildert wer-

den. Sie können auch im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt und belegt

werden. Die Darstellungsweise richtet sich dabei nach den Erfordernissen im

Einzelfall. Beruht die Überzeugung des Landgerichts aber auf einer Vielzahl

von Indizien - wie hier auf Zeitpunkt und Inhalt zahlreicher Telefonate -, so ist

es im Interesse der Verständlichkeit des Urteils dringend angezeigt, diese Indi-

zien im Rahmen der Beweiswürdigung abzuhandeln. Dies vermeidet eine um-

fangreiche, das eigentliche Tatgeschehen in den Hintergrund drängende Dar-

stellung von zuerst mehr oder minder belanglos erscheinenden Umständen

und stellt zudem sicher, daß nur solche Tatsachen Erwähnung im Urteil finden,

die in der Beweiswürdigung eine Rolle spielen. Schließlich weist der Senat

darauf hin, daß die Verständlichkeit eines Urteils, das mehrere Taten zum Ge-

genstand hat, erheblich leidet, wenn es - wie hier - auf die Vergabe von Ord-

nungsziffern zur Kennzeichnung der einzelnen Taten verzichtet (vgl. BGH bei

Becker NStZ-RR 2002, 260; 2003, 4).

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Becker