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BGH Beschluss vom 14.07.2005 – 4 StR 135/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Unterbringung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Arnsberg vom 20. Dezember 2004 mit den
Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung
des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus
angeordnet worden ist; jedoch bleiben die Feststellun-
gen zum Tatgeschehen bestehen.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des fahrlässigen
Vollrausches (§ 323 a StGB i.V.m. §§ 113, 223 StGB) wegen nicht auszu-
schließender Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) freigesprochen und seine Unter-
bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die die Maß-
regelanordnung betreffende Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im
wesentlichen Erfolg.
Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfene Tat im August 2003 began-
gen, wobei seine Steuerungsfähigkeit infolge eines hirnorganischen Psycho-
syndroms sowie einer schizophrenen Psychose erheblich vermindert, mögli-
cherweise sogar aufgehoben war, ohne daß es insoweit auf den Grad seiner
alkoholischen Beeinflussung von 2,4 ‰ zur Tatzeit ankam [UA 8, 15].
Die Feststellungen zum Tatgeschehen weisen keinen Rechtsfehler auf.
Die Annahme erheblich verminderter, möglicherweise sogar ausgeschlossener
Schuldfähigkeit begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Ohne
Rechtsfehler ist das Landgericht ferner davon ausgegangen, daß die für die
Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB weitere Voraussetzung eines
fortdauernden Zustandes beim Angeklagten gegeben ist.
Gleichwohl hat der Maßregelausspruch keinen Bestand, weil die Straf-
kammer die für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vor-
ausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht ausreichend begründet hat.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine au-
ßerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur angeordnet wer-
den, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, daß der Täter
infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Ta-
ten begehen werde (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 11 und 26). Diese
Voraussetzung hat das Landgericht, dem Sachverständigen folgend, für gege-
ben angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß infolge des fortdau-
ernden Zustandes des Angeklagten "massiv aggressive Entgleisungen zum
Nachteil von Unbeteiligten" [UA 16] - wie bei der vorliegenden Anlaßtat - wahr-
scheinlich seien, da es eher durch Zufall zu erklären sei, daß bisher nicht mehr
passiert sei. Für die Gefährlichkeit komme es nicht entscheidend darauf an,
daß der Angeklagte in der Vergangenheit trotz bestehender Erkrankung noch
keine schwerwiegenden Straftaten begangen habe. Im übrigen hätten auch die
bisher meist ohne Tätlichkeiten ausgetragenen Streitigkeiten zu einem Angriff
des Angeklagten führen können. Schließlich hat die Strafkammer ihre Progno-
se auch darauf gestützt, daß der Angeklagte infolge seines Anfallsleidens mit
hoher Wahrscheinlichkeit künftig erneut als hilfslose Person in ein Kranken-
haus verbracht werden müsse und es wahrscheinlich sei, daß es dort zu mas-
siven Ausschreitungen kommen könnte, die keinesfalls immer so glimpflich wie
in der Vergangenheit enden müßten.
Abgesehen davon, daß die letztere Erwägung nur eine Vermutung dar-
stellt, belegt die Begründung des Landgerichts auch im übrigen lediglich die
bloße Möglichkeit, nicht jedoch die vom Gesetz vorausgesetzte bestimmte
Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten.
Trotz seiner Erkrankung, die bereits bei seiner Übersiedlung nach Deutschland
im Jahre 1993 bestanden hat, hat der Angeklagte bisher keine erheblichen
rechtswidrigen Taten begangen; denn auch die Widerstandshandlungen im
Oktober 1998 und August 2002 erschöpften sich in der Bedrohung der einge-
setzten Polizeibeamten beziehungsweise darin, daß der Angeklagte auf die
Beamten zuging, obwohl sie ihn zum Stehenbleiben aufgefordert hatten.
Daß der Täter trotz bestehenden Defekts lange Zeit keine Straftaten be-
gangen hat, ist ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger
gefährlicher Straftaten (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27). Unter Um-
ständen kann allerdings schon die erste Straftat die Gefährlichkeit des Täters
für die Allgemeinheit belegen; jedoch bedarf die Gefährlichkeitsprognose dann
besonderer Prüfung, wenn es sich - wie hier - um eine eher geringfügige An-
laßtat handelt (vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 63 Rdn. 14 m.w.N.). Die-
sen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht; insbesondere
läßt es Ausführungen dazu vermissen, warum künftig erhebliche rechtswidrige
Taten zu erwarten seien. Das vom Angeklagten während der Unterbringung
gezeigte Verhalten kann, wie das Landgericht nicht verkannt hat, nur einge-
schränkt bei der Prognoseentscheidung berücksichtigt werden (vgl. BGHR
StGB § 63 Gefährlichkeit 26); es beschränkte sich auf Beschimpfungen der
behandelnden Ärztin und verbale Drohungen gegenüber einem Pfleger und
hatte seine Ursache in der durch die Unterbringung bestehenden besonderen,
die Kontakte zu Bezugspersonen erschwerenden Situation.
Die Frage der Unterbringung des Angeklagten bedarf daher umfassen-
der neuer Prüfung.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible