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BGH Beschluss vom 14.07.2005 – IX ZA 6/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 12/04 IX ZA 6/05

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill

am 14. Juli 2005

beschlossen:

Dem Kläger wird die für die Durchführung der Beschwerde gegen

die Nichtzulassung der Revision in dem Grund- und Teilurteil des

13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg

vom 30. Juni 2004 sowie dessen Schlußurteil vom 9. März 2005

nachgesuchte Prozeßkostenhilfe versagt.

Gründe:

1. Das Revisionsgericht kann nach dem seit dem 1. Januar 2002 gelten-

den neuen Rechtsmittelrecht (Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom

27. Juli 2001, BGBl. I, 1887) ein Berufungsurteil nur noch überprüfen, wenn

entweder das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat - was hier nicht

geschehen ist - oder eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Erfolg hat (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Diese Zulassungsvorausset-

zungen sind insoweit erfüllt, als das Berufungsgericht zurückzuzahlende Las-

tenausgleichsbeträge von der Schadenssumme abgezogen hat.

2. Im übrigen hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch er-

fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

a) Es ist nicht ersichtlich, daß eines der Berufungsurteile auf einem Ver-

stoß gegen das rechtliche Gehör beruht. Entgegen der Ansicht des Klägers

ergibt sich aus ihnen nicht, daß das Berufungsgericht Schriftsätze des Klägers,

etwa diejenigen vom 12. Oktober 2000, 14. Dezember 2000 und 12. Dezember

2002 nebst der damit verbundenen umfangreichen Anlagen und Beweisantritte,

nicht zur Kenntnis genommen hat. In den erwähnten Schriftsätzen ging es im

wesentlichen um die Redlichkeit der DDR-Nutzer. Die von dem Kläger hierzu

angeführten "Indikatoren" sind im Tatbestand des Grund- und Teilurteils refe-

riert, und in den Entscheidungsgründen hat sich das Berufungsgericht umfäng-

lich damit auseinandergesetzt.

Durch die Ablehnung der mit Schriftsätzen vom 17. und 28. Februar

2005 beantragten Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, um dem An-

tragsteller die Stellung eines modifizierten Hilfsantrags zu ermöglichen, ist sein

Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden.

Soweit das Berufungsgericht den von dem Antragsteller angetretenen

Beweis für die Behauptung, ein Entschädigungsanspruch wäre binnen sechs

Monaten verbeschieden worden, für ungeeignet angesehen hat, hält sich dies

im Rahmen tatrichterlicher Beurteilung.

b) Hinsichtlich der Frage nach der Beweislast für die Redlichkeit der

DDR-Nutzer hält sich das Berufungsurteil im Rahmen der höchstrichterlichen

Rechtsprechung. Im Anwaltsregreßprozeß gelten grundsätzlich die Beweislast-

regeln des Inzidenzprozesses (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urt. v. 2. Juli 1987 - IX

ZR 94/86, WM 1987, 1344, 1345; v. 2. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001,

741, 744). Im Verwaltungsprozeß gilt das Amtsermittlungsprinzip. Im Regreß-

prozeß ist dann gemäß § 287 ZPO über die haftungsausfüllende Kausalität zu

entscheiden (BGHZ 133, 110, 112 ff). Dies hat das Berufungsgericht beachtet.

Es hat - in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (VIZ 1996, 92,

93) - für die Annahme der Unredlichkeit vorausgesetzt, daß dafür wenigstens

greifbare Anhaltspunkte vorhanden sind. Dies sieht auch der Kläger nicht an-

ders. Er macht lediglich geltend, greifbare tatsächliche Anhaltspunkte vorge-

tragen zu haben. Das hat das Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung

verneint. Daß der Kläger auf seinem gegenteiligen Standpunkt beharrt und

damit die Wertung des Berufungsgerichts durch seine eigene ersetzt, rechtfer-

tigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil sich die Frage, ob

greifbare Anhaltspunkte für unredlichen Erwerb vorliegen, nicht allgemein be-

antworten läßt. Welche Wertung im Einzelfall die richtige ist, kann im Verfahren

der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geprüft werden.

c) Alle weiteren Rügen des Klägers betreffen angebliche Subsumtions-

fehler des Berufungsgerichts oder dessen Beweiswürdigung. Für eine grund-

sätzliche Bedeutung der Sache ist insoweit nichts ersichtlich; eine höchstrich-

terliche Entscheidung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung erforderlich.

3. Soweit eine grundsätzliche Bedeutung dargetan ist (oben 1.), geht es

lediglich um Beträge von insgesamt allenfalls 2.361,88 €

. Damit steht § 26

Nr. 8 EGZPO einem (teilweisen) Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde entge-

gen. Die Behandlung des Lastenausgleichs ist ein abtrennbarer Teil des Pro-

zeßstoffs. Dann muß dieser Teil, für den ein Zulassungsgrund für die Revision

hinreichend dargelegt ist, die gesetzliche Wertgrenze von 20.000 Euro über-

steigen (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720). Dies

ist hier nicht der Fall. Deshalb hat die Nichtzulassungsbeschwerde keine hin-

reichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Vill