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BGH Beschluss vom 14.07.2005 – IX ZB 44/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 44/05

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill

am 14. Juli 2005

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts nach

§ 78b ZPO wird abgelehnt.

Gründe

Der im Beschluß des Senats vom 3. Mai 2005 versehentlich nicht verbe-

schiedene Antrag des Klägers vom 2. Februar 2005 hat keinen Erfolg. Der Klä-

ger hat nicht dargelegt, daß er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsan-

walt, der beim Bundesgerichtshof zugelassen ist, nicht gefunden hat. Ein An-

trag nach § 78b ZPO kann nur Erfolg haben, wenn die Partei eine Mehrzahl

von Anwälten vergeblich gebeten hat und ihre Bemühungen substantiiert dar-

legt (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, MDR 2000, 412;

Beschl. v. 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864). Eine noch-

malige Belehrung des Klägers über diese Antragsvoraussetzung war nicht ge-

boten, weil er hierauf bereits in den Vorinstanzen mehrfach hingewiesen wor-

den ist. Auch bei einem Anwaltshaftungsprozeß entfällt das Erfordernis des

Nachweises einer vergeblichen Anwaltssuche für die Beiordnung eines Notan-

walts nach § 78b ZPO nicht. Die klägerische Annahme, wonach Rechtsanwälte

aus Gründen der Kollegialität in der Regel freiwillig ein Haftungsmandat nicht

übernähmen, auch wenn dieses erfolgversprechend sei, ist unzutreffend. Das

ergibt sich schon aus der Vielzahl der Schadensersatzprozesse, die vor Ge-

richten mit Anwaltszwang gegen Rechtsanwälte auch ohne Inanspruchnahme

des § 78b ZPO geführt werden.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Vill