BGH Beschluss vom 14.07.2005 – IX ZB 44/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 44/05
BESCHLUSS
vom
14. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill
am 14. Juli 2005
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts nach
§ 78b ZPO wird abgelehnt.
Gründe
Der im Beschluß des Senats vom 3. Mai 2005 versehentlich nicht verbe-
schiedene Antrag des Klägers vom 2. Februar 2005 hat keinen Erfolg. Der Klä-
ger hat nicht dargelegt, daß er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsan-
walt, der beim Bundesgerichtshof zugelassen ist, nicht gefunden hat. Ein An-
trag nach § 78b ZPO kann nur Erfolg haben, wenn die Partei eine Mehrzahl
von Anwälten vergeblich gebeten hat und ihre Bemühungen substantiiert dar-
legt (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, MDR 2000, 412;
Beschl. v. 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864). Eine noch-
malige Belehrung des Klägers über diese Antragsvoraussetzung war nicht ge-
boten, weil er hierauf bereits in den Vorinstanzen mehrfach hingewiesen wor-
den ist. Auch bei einem Anwaltshaftungsprozeß entfällt das Erfordernis des
Nachweises einer vergeblichen Anwaltssuche für die Beiordnung eines Notan-
walts nach § 78b ZPO nicht. Die klägerische Annahme, wonach Rechtsanwälte
aus Gründen der Kollegialität in der Regel freiwillig ein Haftungsmandat nicht
übernähmen, auch wenn dieses erfolgversprechend sei, ist unzutreffend. Das
ergibt sich schon aus der Vielzahl der Schadensersatzprozesse, die vor Ge-
richten mit Anwaltszwang gegen Rechtsanwälte auch ohne Inanspruchnahme
des § 78b ZPO geführt werden.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Vill