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BGH Beschluß vom 16.02.2004 – IV ZR 290/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 290/03

BESCHLUSS

vom

16. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 16. Februar 2004

beschlossen:

1. Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 78b ZPO einen

Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen

Oberlandesgerichts vom 18. Juni 2003 wird auf Kosten des

Klägers verworfen.

Streitwert : 36.813,02

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:7)(cid:9)(cid:7)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:5)

Gründe:

1. Der Kläger und Beschwerdeführer hat von der Beklagten Versi-

cherungsleistungen aus einer Unfallversicherung wegen behaupteter

30%iger Invalidität infolge eines Auffahrunfalls gefordert. Die Vorinstan-

zen haben die Klage abgewiesen, weil sie sich nach Auswertung zahlrei-

cher ärztlicher Gutachten und Stellungnahmen und nach Einholung des

Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht davon

haben überzeugen können, daß Dauerschäden, welche bedingungsge-

mäße Invalidität begründen würden, auf den Unfall des Klägers zurück-

zuführen sind. Im Berufungsurteil ist die Revision nicht zugelassen wor-

den.

Der Kläger hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544

ZPO) erhoben und beantragt, ihm für die Durchführung dieses Verfah-

rens einen Notanwalt nach § 78b Abs. 1 ZPO beizuordnen, nachdem

sein bisheriger Prozeßbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat und

weitere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte nach der

Behauptung des Klägers eine Übernahme des Mandats abgelehnt haben.

2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.

Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet

werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht

findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos er-

scheint.

a) Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die

Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten

Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem

Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat

(vgl. BGH, Beschluß vom 12. Mai 1999 - IV ZR 207/98 - EzFamR ZPO

§ 78b Nr. 2 unter 1; Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 - BGHR

ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 1). Schon daran fehlt es

hier. Der Kläger trägt lediglich vor, daß und weshalb sein bisheriger Pro-

zeßbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat, daß ein von ihm an-

gesprochener Rechtsanwalt erkrankt gewesen sei und daß zwei weitere,

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte das Mandat nicht

hätten übernehmen können, weil die Beklagte zu ihren Mandanten zähle.

Seine weitere Behauptung, er habe daneben auch andere beim Bundes-

gerichtshof zugelassene Rechtsanwälte angesprochen, hat der Kläger

weder mit Namen noch mit Ablehnungsgründen konkretisiert. Das reicht

hier schon deshalb nicht aus, weil der Kläger seine Behauptungen - auch

soweit er Rechtsanwälte namentlich benannt und Gründe für die Man-

datsablehnung vorgetragen hat - nicht belegt hat. Nach der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs wäre ihm im übrigen zuzumuten gewe-

sen, sich an mehr als vier der beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwälte zu wenden (BGH, Beschluß vom 7. Mai 2003 - IV ZR

133/97 - unter 2; vgl. auch BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - VI

ZR 219/99 - MDR 2000, 412, in dem das Mandatsersuchen an lediglich

drei Rechtsanwälte als nicht ausreichend angesehen worden ist).

b) Davon abgesehen ist die Nichtzulassungsbeschwerde in der

Sache auch aussichtslos. Denn Zulassungsgründe im Sinne von § 543

Abs. 2 ZPO sind hier nicht ersichtlich.

3. Die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwer-

fen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 4

ZPO) begründet worden ist.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch