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BGH Beschluß vom 16.02.2004 – IV ZR 290/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 16. Februar 2004
beschlossen:
1. Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 78b ZPO einen
Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts vom 18. Juni 2003 wird auf Kosten des
Klägers verworfen.
Streitwert : 36.813,02
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:7)(cid:9)(cid:7)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:5)
Gründe:
1. Der Kläger und Beschwerdeführer hat von der Beklagten Versi-
cherungsleistungen aus einer Unfallversicherung wegen behaupteter
30%iger Invalidität infolge eines Auffahrunfalls gefordert. Die Vorinstan-
zen haben die Klage abgewiesen, weil sie sich nach Auswertung zahlrei-
cher ärztlicher Gutachten und Stellungnahmen und nach Einholung des
Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht davon
haben überzeugen können, daß Dauerschäden, welche bedingungsge-
mäße Invalidität begründen würden, auf den Unfall des Klägers zurück-
zuführen sind. Im Berufungsurteil ist die Revision nicht zugelassen wor-
den.
Der Kläger hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544
ZPO) erhoben und beantragt, ihm für die Durchführung dieses Verfah-
rens einen Notanwalt nach § 78b Abs. 1 ZPO beizuordnen, nachdem
sein bisheriger Prozeßbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat und
weitere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte nach der
Behauptung des Klägers eine Übernahme des Mandats abgelehnt haben.
2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet
werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht
findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos er-
scheint.
a) Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die
Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten
Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem
Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat
(vgl. BGH, Beschluß vom 12. Mai 1999 - IV ZR 207/98 - EzFamR ZPO
§ 78b Nr. 2 unter 1; Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 - BGHR
ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 1). Schon daran fehlt es
hier. Der Kläger trägt lediglich vor, daß und weshalb sein bisheriger Pro-
zeßbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat, daß ein von ihm an-
gesprochener Rechtsanwalt erkrankt gewesen sei und daß zwei weitere,
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte das Mandat nicht
hätten übernehmen können, weil die Beklagte zu ihren Mandanten zähle.
Seine weitere Behauptung, er habe daneben auch andere beim Bundes-
gerichtshof zugelassene Rechtsanwälte angesprochen, hat der Kläger
weder mit Namen noch mit Ablehnungsgründen konkretisiert. Das reicht
hier schon deshalb nicht aus, weil der Kläger seine Behauptungen - auch
soweit er Rechtsanwälte namentlich benannt und Gründe für die Man-
datsablehnung vorgetragen hat - nicht belegt hat. Nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs wäre ihm im übrigen zuzumuten gewe-
sen, sich an mehr als vier der beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwälte zu wenden (BGH, Beschluß vom 7. Mai 2003 - IV ZR
133/97 - unter 2; vgl. auch BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - VI
ZR 219/99 - MDR 2000, 412, in dem das Mandatsersuchen an lediglich
drei Rechtsanwälte als nicht ausreichend angesehen worden ist).
b) Davon abgesehen ist die Nichtzulassungsbeschwerde in der
Sache auch aussichtslos. Denn Zulassungsgründe im Sinne von § 543
Abs. 2 ZPO sind hier nicht ersichtlich.
3. Die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwer-
fen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 4
ZPO) begründet worden ist.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch