Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.07.2005 – IX ZR 14/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill

am 14. Juli 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

19. Dezember 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-

sen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

189.178 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch

keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Unrecht geltend, daß die Haf-

tung des Erblassers als anwaltlicher Vertreter des Klägers von der Beantwor-

tung einer Grundsatzfrage abhängt. Eine Auseinandersetzung mit dem Senats-

urteil vom 17. Mai 1990 - IX ZR 85/89, WM 1990, 1554 war nicht erforderlich,

weil es eine grundsätzlich andere Fallgestaltung betrifft. Die Bejahung der haf-

tungsausfüllenden Kausalität und die Ausführungen des Berufungsgerichts zur

Verjährung beruhen auf den Besonderheiten des entschiedenen Einzelfalls.

Aus dem Schreiben des Erblassers an C. vom 24. September 1996

betreffend den Einzug einer der in den Darlehensverträgen vereinbarten Si-

cherheiten konnte das Berufungsgericht auf ein fortdauerndes Mandatsverhält-

nis in der vorliegenden Sache bis zu der Kündigung der Mandate mit Schreiben

vom 14. Oktober 1997 schließen. Auf dieser tatsächlichen Grundlage bestand

in der Besprechung vom 13. Oktober 1997 Anlaß, den Kläger auf die drohende

Primärverjährung und den möglichen Regreßanspruch hinzuweisen. Für ein

Entfallen der Hinweispflichten ist der Anwalt darlegungs- und beweispflichtig

(BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 961). Entspre-

chender Sachvortrag der Beklagten ist nicht übergangen worden. Auch inso-

weit ist kein Zulassungsgrund gegeben.

Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Vill