BGH Beschluss vom 14.07.2005 – IX ZR 14/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill
am 14. Juli 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
19. Dezember 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-
sen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
189.178 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch
keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Unrecht geltend, daß die Haf-
tung des Erblassers als anwaltlicher Vertreter des Klägers von der Beantwor-
tung einer Grundsatzfrage abhängt. Eine Auseinandersetzung mit dem Senats-
urteil vom 17. Mai 1990 - IX ZR 85/89, WM 1990, 1554 war nicht erforderlich,
weil es eine grundsätzlich andere Fallgestaltung betrifft. Die Bejahung der haf-
tungsausfüllenden Kausalität und die Ausführungen des Berufungsgerichts zur
Verjährung beruhen auf den Besonderheiten des entschiedenen Einzelfalls.
Aus dem Schreiben des Erblassers an C. vom 24. September 1996
betreffend den Einzug einer der in den Darlehensverträgen vereinbarten Si-
cherheiten konnte das Berufungsgericht auf ein fortdauerndes Mandatsverhält-
nis in der vorliegenden Sache bis zu der Kündigung der Mandate mit Schreiben
vom 14. Oktober 1997 schließen. Auf dieser tatsächlichen Grundlage bestand
in der Besprechung vom 13. Oktober 1997 Anlaß, den Kläger auf die drohende
Primärverjährung und den möglichen Regreßanspruch hinzuweisen. Für ein
Entfallen der Hinweispflichten ist der Anwalt darlegungs- und beweispflichtig
(BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 961). Entspre-
chender Sachvortrag der Beklagten ist nicht übergangen worden. Auch inso-
weit ist kein Zulassungsgrund gegeben.
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Vill