Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.07.2005 – IX ZR 186/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill

am 14. Juli 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-

desgerichts in Schleswig vom 2. September 2004 wird auf Kosten

der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

98.473,75 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch

keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

Die als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen, ob bei Pfändung eines

Anspruchs aus abgetretenem Recht der Rechtsübergang angegeben werden

muß und zu welchem Zeitpunkt der Schadenseintritt anzunehmen ist, wenn der

Pfändungs- und Überweisungsbeschluß aufgrund einer Pflichtverletzung des

den Antragsteller vertretenden Anwalts unwirksam ist, stellen sich nicht. Die

Verurteilung der Beklagten erweist sich als gerechtfertigt, weil diese bis in das

Jahr 1995 hinein, als die Vollstreckung noch Erfolg versprach, nichts unter-

nommen hat, obwohl sie davon ausgehen mußte, den Vollstreckungsauftrag

noch nicht erfüllt zu haben. Insofern ist auch noch keine Verjährung eingetre-

ten.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Vill