BGH Beschluss vom 14.07.2005 – IX ZR 186/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill
am 14. Juli 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-
desgerichts in Schleswig vom 2. September 2004 wird auf Kosten
der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
98.473,75 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch
keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen, ob bei Pfändung eines
Anspruchs aus abgetretenem Recht der Rechtsübergang angegeben werden
muß und zu welchem Zeitpunkt der Schadenseintritt anzunehmen ist, wenn der
Pfändungs- und Überweisungsbeschluß aufgrund einer Pflichtverletzung des
den Antragsteller vertretenden Anwalts unwirksam ist, stellen sich nicht. Die
Verurteilung der Beklagten erweist sich als gerechtfertigt, weil diese bis in das
Jahr 1995 hinein, als die Vollstreckung noch Erfolg versprach, nichts unter-
nommen hat, obwohl sie davon ausgehen mußte, den Vollstreckungsauftrag
noch nicht erfüllt zu haben. Insofern ist auch noch keine Verjährung eingetre-
ten.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Vill