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BGH Beschluss vom 14.07.2005 – IX ZR 237/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill

am 14. Juli 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

30. September 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-

sen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

69.408,80 € (135.751,81 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch

unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisions-

gerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

1) Die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, welche Anforderun-

gen an die Darlegungslast des auf Schadensersatz in Anspruch genommenen

Rechtsanwalts zu stellen sind, der sich darauf beruft, bestimmte, unstreitig in

seinen Handakten befindliche Unterlagen nicht zusammen mit dem die Man-

datserteilung enthaltenden Schreiben, sondern anderweitig erhalten zu haben,

ist nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt,

daß der seinen Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch nehmende

Mandant für die den Haftungstatbestand ausfüllenden tatsächlichen Umstände

darlegungs- und beweispflichtig ist. Der vorliegende Fall bietet keine Veranlas-

sung für eine ergänzende Behandlung der Frage, wann die Beweislast aus-

nahmsweise den Anwalt trifft (vgl. dazu BGH, Urt. v. 13. Februar 1992 - IX ZR

105/91, WM 1992, 701, 703, v. 27. September 2001 - IX ZR 281/00, WM 2001,

2450, 2452)

2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung zuzulassen. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist

nicht willkürlich. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4

Satz 2 ZPO.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Vill