Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.07.2005 – IX ZR 26/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill

am 14. Juli 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2002 wird auf Kosten der

Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

49.353,38 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-

sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-

visionsgerichts ( § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Ob ein Grundbuchberichtigungsantrag erfolgversprechend gewesen wä-

re, beruht allein auf Umständen des Einzelfalls. Das Berufungsgericht weicht in

seiner Würdigung auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

ab. Der Entscheidung BGHZ 124, 321 ff liegt ein nicht vergleichbarer Sachver-

halt zugrunde. Die Unterschriften der Grundstückeigentümer waren durch den

hierfür zuständigen Ortsgerichtsvorsteher entsprechend § 13 Abs. 1, 3 des

hessischen Ortsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. April 1980 (GVBl. I

113)

öffentlich

beglaubigt

(vgl.

s.

hierzu Eyl-

mann/Vaasen/Limmer, BeurkG 2. Aufl. § 40 Rn. 29). Dies verkennt die Nichtzu-

lassungsbeschwerde. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Vill